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Sozialrecht – keine Umlage U1 und U2 für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer

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Aktuell bestehen zu der Frage der Umlagepflicht für Geschäftsführer einer GmbH nach § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) nach wie vor viele Unsicherheiten. Die gesetzlichen Krankenkassen sind regelmäßig der Auffassung, dass für Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer Beiträge zu den Umlagen U1 und U2 zu zahlen sind. Dies gilt nach Ansicht der gesetzlichen Krankenkassen ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, da diese Geschäftsführer dem Grunde nach als Beschäftigte nach §7 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) anzusehen sind. 

Das Sozialgericht Hannover (SG) hat mit Urteil vom 21.8.2018 – S 60 R 449/16-, zu der Frage der Umlagepflicht für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer entschieden:

„(…) Dessen ungeachtet war die Klägerin nicht verpflichtet, für die Beigeladenen Umlagen zu den Ausgleichsverfahren U1 und U2 zu zahlen. Denn die Beigeladenen waren im streitbefangenen Zeitraum keine Arbeitnehmer. Wer Arbeitnehmer(in) im Sine von § 7 Abs. 2 S 1 AAG ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts. Das folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck. Das Gesetz knüpft mit Bedacht an die im Betrieb beschäftigten „Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen“ und Auszubildenden an, nicht aber an die „Beschäftigten“ (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2017 – B 1 KR 31/16 R -, juris, Rn.16) (…).“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Die Entscheidung ist zur Rechtslage bis 31.12.2017 ergangen. Bei der Umlage U2 ist ab 1.1.2018 eine Änderung der Rechtslage durch die Gesetzesänderung des §1 Abs. 2 S. 1 Mutterschutzgesetz eingetreten. Die Begründung zu der Änderung des Gesetzes lautet (Drucksache 18/8963) „(…) Nach Satz 1 ist nunmehr anstelle des Arbeitnehmerbegriffs des bisherigen § 1 Nummer 1 MuSchG der Beschäftigtenbegriff im Sinne von § 7 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) maßgeblich. (...)“. Wenn also die Fremdgeschäftsführerinnen sowie Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführerinnen einer GmbH nunmehr vom Mutterschutzgesetz erfasst werden, dann ist anzunehmen, dass die Krankenkassen die Kosten im Wege der Umlage U2 geltend machen können. Die Umlage U1 ist grundsätzlich weiterhin nicht für Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer zu leisten.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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