Sozialversicherungspflicht für Honorarärzte und Pflegekräfte – nur im Krankenhaus?

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Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

In mehreren Urteilen vom 04.06.2019 hat das Bundessozialgericht (BSG) den sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorarärzten im Krankenhaus geklärt. In dem Leiturteil (Az.: 12 R 11/18 R), in dem es um die Tätigkeit einer Anästhesistin ging, entschied es, dass die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus regelmäßig nicht als selbstständig, sondern als abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig einzustufen sei.

Dabei wies das BSG darauf hin, dass bei der Statusbeurteilung regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung auszugehen sei. Es sei jedoch die Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarungen zu prüfen. Entscheidend sei, wie die Beschäftigung des Einzelnen tatsächlich gelebt werde. Im Ergebnis ist daher die Vereinbarung einer freiberuflichen Tätigkeit, bei der der Beschäftigte tatsächlich die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung erfüllt, nicht ausreichend.

Kriterien für die Einordnung als abhängig beschäftigt

Entscheidend sind nach der Rechtsprechung des BSG für die Einordnung der Honorarärzte im Krankenhaus vor allem folgende Kriterien:

  • Der Arzt ist in einer Betriebsorganisation tätig, auf deren konkrete Ausgestaltung er keinerlei unternehmerischen Einfluss nehmen kann. Er muss sich in Strukturen eingliedern, die nicht er, sondern das Krankenhaus festlegt.
  • Der Arzt nutzt die personellen und sachlichen Ressourcen des Krankenhauses.
  • Der Arzt ist wie ein angestellter Arzt in die Betriebsabläufe eingebunden, ein Unterschied zwischen dem Honorararzt und dem angestellten Arzt besteht nicht.
  • Unternehmerische Entscheidungsspielräume bei der Ausführung der Tätigkeit bestehen ebenfalls nicht.

Auch Pflegepersonal in stationären Einrichtungen ist als sozialversicherungspflichtig einzustufen

Die o. g. Verfahren waren Teil in einem Komplex von Verfahren, in denen es neben der Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten auch um diejenige von Pflegepersonal in einer stationären Pflegeeinrichtung ging (BSG, Urteile vom 07.06.2019, Leiturteil hier 12 R 6/18). Die Qualifizierung der Pflegekräfte als regelmäßig sozialversicherungspflichtig folgt im Wesentlichen den zuvor aufgestellten Kriterien, insbesondere wird davon ausgegangen, dass die Pflegekräfte regelmäßig in die fremde Betriebsorganisation eingebunden seien und eine Unterscheidbarkeit im Verhältnis zu angestellten Mitarbeitern fehle. Darüber hinaus seien laut BSG auch die regulatorischen Vorgaben des SGB XI und des Heimrechts als Weisungen einzustufen und einzelne Freiräume bei der Ausgestaltung der Tätigkeit nicht ausreichend, den Status anders zu beurteilen.

Konsequenzen und Risiken aus der neuen BSG-Rechtsprechung

Die neue BSG-Rechtsprechung hat weitreichende Folgen sowohl für die Honorarkräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen als auch für die Träger der Einrichtungen. Die Beauftragung von Honorarärzten im Krankenhaus wird zukünftig kaum noch in Betracht kommen. Dabei liegt ein Großteil des Risikos auf Seiten des jeweiligen Trägers. Er hat Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für die gesamte unverjährte Vergangenheit an die Sozialkassen zu zahlen, kann aber seinerseits die Honorarkraft lediglich für die letzten drei Abrechnungsperioden in Anspruch nehmen.

Ausblick

Zukünftig wird die freiberufliche ärztliche Tätigkeit jedoch auch in weiteren Bereichen in Frage gestellt werden müssen, z. B. auch im Rahmen von Honorartätigkeiten und Vertretungen in Praxen. Dies gilt natürlich auch für Medizinische Versorgungszentren. Hier müssen sowohl die Betriebsabläufe als auch die personenbezogenen Kriterien im Vorfeld der Beschäftigung kritisch hinterfragt und gegebenenfalls umgestellt werden. Um Risiken auszuschließen, kann ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Auch Arbeitnehmerüberlassung oder andere Formen der Kooperationen werden attraktiv.

Sowohl Honorarärzte als auch die diese beschäftigenden Träger und Praxen sollten sich dringend rechtlich beraten lassen, wie den hohen Anforderungen des BSG zukunftsweisend begegnet werden kann. Es kann sich durchaus im Einzelfall lohnen, nicht den üblichen Pfaden zu folgen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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