Spanien: Währungsverluste bei Fremdwährungskrediten von den Banken zu tragen

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Höchstgerichtliche Entscheidung

Das spanische Höchstgericht Tribunal Supremo hat am 15. November 2017 die Teilnichtigkeit eines Fremdwährungskredits ausgesprochen. Das Gericht hatte damals festgestellt, dass die Fremdwährungsklausel im Kreditvertrag im Einzelnen nicht ausverhandelt wurde und folglich dem Transparenzgebot der Klausel-Richtlinie unterliegt. Zumal die Fremdwährungsklausel eine vertragliche Haupt- und nicht eine Nebenverpflichtung ist, gelte eine besondere Verpflichtung zur Transparenz, die den Kreditnehmer (Verbraucher) in die Lage versetzen soll, sämtliche aus dem Fremdwährungskredit resultierenden Risiken und deren Auswirkungen einschätzen zu können.

Der durchschnittliche Verbraucher kann zwar die Risiken von höheren Rückzahlungsraten infolge von Wechselkursschwankungen vorhersehen. Fremdwährungskredite bergen jedoch das zusätzliche Risiko, dass die Restschuld in Euro trotz erfolgter Rückzahlungen höher sein kann als das ursprünglich ausbezahlte Darlehen. Zudem behalten sich Banken das Recht vor, den Kredit bei hohen Fremdwährungsverlusten auch dann vorzeitig fällig zu stellen, wenn die laufenden Kreditraten ordnungsgemäß zurückgezahlt werden.

Welcher Sachverhalt lag der höchstgerichtlichen Entscheidung zugrunde?

Im vom spanischen Höchstgericht zu beurteilenden Fall ging es um einen Yen-Kredit, dessen Tilgungsraten anhand der aktuellen Yen-Kurse ständig neu berechnet wurden. Der Kreditnehmer hatte trotz geringerer Zinssätze infolge von Wechselkursverlusten um ca. 50 % höhere Tilgungsraten als die ursprünglichen zu bezahlen. Diese hohe laufende finanzielle Belastung führte schließlich dazu, dass der Verbraucher mit seinen Kreditraten in Verzug geriet und die Bank den Kredit fällig stellte. Das im anschließenden Vollstreckungsverfahren geltend gemachte ausständige Kapital überstieg den ursprünglich von der Bank zur Verfügung gestellten Geldbetrag beträchtlich.

Unzureichende Aufklärung durch die Bank

Das spanische Höchstgericht kam zum Ergebnis, dass die Bank den Kreditnehmer nicht ausreichend über das Fremdwährungsrisiko und dessen schwerwiegende Konsequenzen aufklärte. Die vertraglich dem Kreditnehmer zustehende Konvertierungsmöglichkeit des Fremdwährungskredits in einen Euro-Kredit könne zwar das Fremdwährungsrisiko im Fall von zu erwartenden Fremdwährungsverlusten einschränken, derartige Währungsverluste lassen sich jedoch nicht gänzlich eliminieren. Die Konvertierungsmöglichkeit führt folglich auch nicht dazu, dass die Bank von ihrer Verpflichtung entbunden wäre, den Kreditnehmer hinlänglich über das Fremdwährungsrisiko und dessen Folgen aufzuklären.

Worauf kommt es im Streitfall an?

Inzwischen haben zahlreiche erst- und zweitinstanzliche Gerichte im Gefolge der Entscheidung des Tribunal Supremo vom 15. November 2017 die Teilnichtigkeit von Kreditverträgen mit Fremdwährungsklauseln ausgesprochen. Das hatte für die betroffenen Kreditnehmer zur Folge, dass sie der Bank nur mehr den ursprünglichen in Euro ausbezahlten Kreditbetrag zurückbezahlen mussten und die zwischenzeitlich eingetretenen Fremdwährungsverluste, die die Zinsgewinne in aller Regel deutlich überstiegen, von den Banken zu tragen waren. Selbst, wenn Kreditnehmer vom beurkundenden Notar vor dem Fremdwährungsrisiko gewarnt wurden, so ist die von der Bank bereitgestellte Information insbesondere dann nicht ausreichend, wenn der Kreditnehmer die Vertragssprache nicht beherrscht, ihm der Kreditvertrag erst bei Unterzeichnung vorgelegt wurde und ihm die Risiken des Fremdwährungskredits nicht anhand von Beispielen erklärt wurden.

Wie stehen die Erfolgsaussichten?

Verbraucher, die ihren Immobilienkauf in Spanien mit einem Fremdwährungskredit einer spanischen Bank finanzierten und zwischenzeitlich Fremdwährungsverluste erlitten, sollten erwägen, die Teilnichtigkeit ihres Kreditvertrags geltend zu machen. Es ist zwar im Einzelfall zu prüfen, ob eine ausreichende Aufklärung seitens der Bank vorlag. Angesichts der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung in Spanien und der dort vorherrschenden schlampigen Praxis bei der Krediterteilung, vor allem, wenn es darum geht, nicht in spanischer Sprache ausgestellte Urkunden und Informationsblätter zur Verfügung zu stellen, stehen die Chancen, im Streitfall damit auch vor Gericht erfolgreich zu sein, recht gut.



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