Sparkasse Günzburg-Krumbach kündigt Sparverträge – Zinsen können nachgefordert werden

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Mitte Mai 2020 hat die Sparkasse Günzburg-Krumbach sich entschlossen, rund 2.500 seit vielen Jahren bestehende Prämiensparverträge zu kündigen. Die Sparkasse beruft sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.05.2019 – Aktenzeichen XI ZR 345/18), wonach Sparkassen berechtigt sind, Sparverträge zu kündigen, sobald die höchste Prämienstufe erreicht ist. Für betroffene Sparer bedeutet dies, dass die Kündigung hingenommen werden muss. Rein rechtlich kann gegen die Kündigung der Sparverträge nichts eingewendet werden, wenn bereits die höchste Prämienstufe (50 % nach 15 Jahren) erreicht ist.

Aus moralischer Sicht erscheint das Verhalten der Sparkasse dennoch bedenklich. Viele Sparer haben nämlich berechtigterweise darauf vertraut, die von der Sparkasse beworbenen Prämien in der Höchststufe über 25 Jahre und länger genießen zu können. Genau damit hat die Sparkasse nämlich aktiv mit entsprechenden Werbeflyern geworben. Sparer haben diese Werbeaussagen zur Grundlage ihrer Anlageentscheidung gemacht. Wer damals eine langfristige Sparanlage gesucht hat, hätte sicherlich auch andere Alternativen zur Verfügung gehabt, die kurzfristig deutlich höhere Zinsen erbracht hätten. Lediglich die auf unbegrenzte Zeit versprochenen Zinsprämien machten die Sparkassen-Sparverträge so attraktiv und waren für die Anlageentscheidung ausschlaggebend. Jedoch ändert dies nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht daran, dass die Sparkasse nun zur Kündigung berechtigt ist.

Allerdings haben Sparer die Möglichkeit, erhebliche Zinsen für die Vergangenheit nachzufordern. Die Sparkasse hat nämlich in der Vergangenheit die Sparzinsen willkürlich herabgesetzt. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 21.12.2010 – XI ZR 52/08 entschieden, dass Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind, welche nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen. Die von der Sparkasse verwendeten Formulierungen in den Sparverträgen lassen überhaupt nicht erkennen, welche Kriterien bei der Anpassung der Zinsen anzuwenden sind. Vielmehr hat die Sparkasse in der Vergangenheit Zinsen willkürlich herabgesetzt. Eine korrekte Nachberechnung der Zinsen ergibt erhebliche Nachzahlungsansprüche für die Sparer. Mit Urteilen vom 13.10.2010 (XI ZR 197/09) und 21.12.2010 (XI ZR 52/08) hat der Bundesgerichtshof Regeln entwickelt, nach welchen eine Zinsanpassung als interessengerecht gilt. Es ist ein Referenzzins heranzuziehen, dessen Veränderung die entsprechende Zinsanpassung bestimmt, der sich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen orientiert. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für vergleichbare Produkte hat der BGH als geeignete Referenz angesehen.

Kürzlich hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 22.04.2020 (Aktenzeichen 5 MK 1/19) im Rahmen einer Musterfeststellungsklage gegen eine Sparkasse entschieden, dass die verwendete Zinsanpassungsklauseln unwirksam ist und in einem gerichtlichen Rechtsstreit die Bestimmung des korrekten Zinssatzes durch das Gericht vorzunehmen ist. Das Oberlandesgericht Dresden hat dabei auch festgestellt, dass die Sparkasse sich nicht auf die Verjährung von Sparzinsen berufen kann.

In einem von der Kanzlei TREWIUS Rechtsanwälte bearbeiteten Fall wurde beispielsweise im Jahr 1993 ein Sparvertrag der Sparkasse Günzburg-Krumbach mit monatlichen Einzahlungen in Höhe von 500 DM abgeschlossen und der Vertrag wurde bis heute unverändert fortgeführt. Die Sparkasse hatte die Zinsen während der Vertragslaufzeit willkürlich zum Nachteil des Sparers herabgesetzt. Unsere Berechnungen nach den oben dargestellten Vorgaben des Bundesgerichtshofs kamen auf einen Anspruch auf Nachzahlung von Zinsen zugunsten des Sparers in Höhe von über 36.000,00 €. Der Anspruch wurde bereits vor dem Landgericht Memmingen gerichtlich geltend gemacht.

Die Kanzlei TREWIUS Rechtsanwälte bietet betroffenen Sparern an, im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung zu prüfen, ob eine von der Sparkasse ausgesprochene Kündigung wirksam ist und ob für die Vergangenheit Zinsen nachgefordert werden können.

Foto(s): pixabay.com

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