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Standplätze am Weihnachtsmarkt: keine willkürliche Vergabe

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Der Winter ist da und Weihnachten rückt immer näher. Im ganzen Land eröffnen die Weihnachtsmärkte. Glühweinduft liegt in der Luft und fast alle scheinen glücklich und zufrieden. Dabei gibt es im Vorfeld der Christkindlesmärkte zwischen den Standbetreibern und den Veranstaltern nicht selten Streitigkeiten. Immerhin ist auf den Marktplätzen der Innenstädte nicht uneingeschränkt Platz. Die Vergabe der Standplätze ist daher keine einfache Sache.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied nun in einem Fall über den Augsburger Christkindlesmarkt. Die zuständige Stadtverwaltung hatte im vergangenen Jahr einen Imbissstand nicht zugelassen, an dem vor allem Crêpes, Flammkuchen und Pizzen verkauft werden sollten. Die Klage des Standbetreibers gegen den Ablehnungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht (VG) war erfolglos geblieben. Nachdem sich der betroffene Unternehmer auch zukünftig bewerben wollte, beantragte er im Rahmen der Berufung vor dem VGH, zumindest feststellen zu lassen, dass die Ablehnung rechtswidrig war. Damit hatte er schließlich Erfolg.

Bewerbungsverfahren für Standplätze

Wer seinen Stand auf dem Augsburger Weihnachtsmarkt 2012 aufbauen wollte, musste sich zunächst bei der Stadt bewerben. Die war Veranstalterin und zuständig für die Vergabe der Plätze. Mit der Bewerbung forderte sie eine Reihe von Angaben, unter anderem zu Preisgestaltung und Umweltfreundlichkeit. Dafür wurden Bewertungspunkte verteilt und so letztlich ermittelt, welche Stände am Weihnachtsmarkt teilnehmen durften und welche nicht.

Der klagende Imbissstandbetreiber ging bei dieser Standvergabe leer aus. Gerade für die Punkte Umweltfreundlichkeit und Preisgestaltung hatte er nur wenige Punkte erhalten. Die meisten erfolgreichen Bewerber hingegen hatten zu diesen Punkten erst gar keine Angaben gemacht und waren trotzdem besser bewertet worden. Die Stadt begründete das mit dem „Verwaltungswissen ihres Marktmeisters". Das allerdings war weder in den Akten vermerkt noch auf andere Weise überprüfbar.

Auswahl darf nicht willkürlich sein

Ein solches Vorgehen war nicht zulässig, entschied der VGH. Eine Bewerbung, die zu bestimmten Punkten ausdrücklich Stellung bezieht, darf nicht schlechtergestellt werden als eine Bewerbung, die sich zu den entsprechenden Punkten gar nicht äußert. Die Stadt Augsburg durfte nicht allein darauf vertrauen, dass sich bei schon in den vergangenen Jahren zugelassenen Standinhabern auch in Zukunft nichts ändern würde. 

Statt von Verwaltungswissen sprach das Gericht von Verwaltungsspekulation, die eine Ablehnung nicht rechtfertigen kann. Der Bescheid aus dem vergangen Jahr war damit rechtswidrig, weil sich die Stadt vor der Entscheidung nicht um eine ausreichende Tatsachengrundlage gekümmert hatte.

(VGH Bayern, Urteil v. 11.11.2013, Az. 4 B 13.1135)

Kein Anspruch auf Erweiterung der Flächen

Zu einem anderen Ergebnis kam der VGH vor einigen Jahren in Bezug auf einen Glühweinstand am Nürnberger Christkindlesmarkt. Auch hier wollte der Betreiber einen Standplatz haben, bekam jedoch keinen zugewiesen. Das Gericht stellte fest, dass § 70 Gewerbeordnung (GewO) zwar grundsätzlich allen Bewerbern die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnen soll. Gleichzeitig sieht § 70 Abs. 3 GewO aber ausdrücklich vor, dass bei nicht ausreichendem Platz Anbieter ausgeschlossen werden können. Dabei liegt es im Ermessen des Veranstalters, Standorte und Größe der einzelnen Flächen zu definieren. Insbesondere haben Standbesitzer keinen Anspruch auf eine generelle Vergrößerung des Marktes.

Allerdings galt auch hier: Die Ablehnung durfte nicht willkürlich sein und auch neue Bewerber dürfen nicht ohne besonderen Grund auf längere Sicht komplett ausgeschlossen bleiben. In diesem Einzelfall war die Nichtzulassung nach Ansicht der Richter aber ausreichend begründet und rechtmäßig.

(VGH Bayern, Urteil v. 09.01.2003, Az.: 22 ZB02.2984)

(ADS)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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