Stellt ein fest im Auto eingebauter Touchscreen ein elektronisches Gerät i.S.d § 23 StVO dar?

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Dass es verboten ist, während der Fahrt ein Handy zu verwenden, ist den meisten bewusst. Das ergibt sich aus § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach darf ein Fahrer ein elektronisches Gerät nur dann verwenden, wenn er es dazu nicht aufnehmen und in der Hand halten muss. Zudem ist die Nutzung nur erlaubt, wenn das Gerät entweder per Sprachsteuerung bedient werden kann oder zur Nutzung flüchtige Blicke ausreichen, die den Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst werden.

Nutzung fest eingebauter Touchscreens

Daraus ergibt sich, dass insbesondere die Handynutzung während der Fahrt verboten ist. Auch Navigationsgeräte dürfen offenkundig nicht verwendet werden. Doch wie sieht es mit der Bedienung eines fest im Fahrzeug verbauten Touchscreens aus? Mit dieser Frage hatte sich nun das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu befassen.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer während der Fahrt an einem fest in seinem Fahrzeug verbauten Touchscreen das Intervall des Scheibenwischers einstellen wollen, weil es sehr stark regnete. Dieser Touchscreen war über der Mittelkonsole installiert und dient als zentrale Steuereinheit des Autos und ersetzt damit die „herkömmlichen“ Armaturen. Bei der Bedienung des Bildschirms kam der Fahrer von der Straße ab und stieß mit mehreren Bäumen zusammen.

Die Problematik des Falles

Seit der Erweiterung des § 23 Abs. 1a StVO um den Begriff des „elektronischen Geräts“ stellt sich regelmäßig die Frage, was ein solches Gerät ist und was nicht. So vertreten allein zu der Problematik, ob es sich bei einem Taschenrechner um ein elektronisches Gerät handelt, die Oberlandesgerichte Oldenburg, Hamm und Braunschweig unterschiedliche Auffassungen.

Auch zu der Fragestellung, ob Touchscreens elektronische Geräte darstellen, gab es noch keine belastbare Rechtsprechung. Es blieb dem OLG Karlsruhe also nur der Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO, der die Nutzung von Berührungsbildschirmen während der Fahrt explizit verbietet. Nach Ansicht des OLG sei dabei nicht von Belang, dass der Touchscreen Funktionen des Fahrzeugs steuert und nicht der Unterhaltung oder Ortsbestimmung dient. Zudem entspricht es dem Sinn und Zweck der Vorschrift alle Arten von Berührungsbildschirmen miteinzubeziehen. Das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte soll verhindern, dass Autofahrer abgelenkt werden, wodurch wiederum Unfälle vermieden werden sollen. Daher macht es keinen Unterschied, ob der Fahrer durch ein Gerät abgelenkt wird, dass der Kommunikation, Unterhaltung oder anderem dient.

Kein generelles Verbot

Das Gericht machte in seiner Urteilsbegründung jedoch deutlich, dass die Nutzung solcher Touchscreens nicht generell verboten ist. So erlaubt § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 StVO die Bedienung elektronischer Geräte während der Fahrt, wenn diese nicht in der Hand gehalten werden müssen und flüchtige Blicke zur Nutzung ausreichen.

Im konkreten Fall war im Hinblick darauf problematisch, dass der Fahrer zur Einstellung des Wischintervalls zunächst ein Scheibenwischer-Symbol berühren und anschließend in einem Untermenü zwischen fünf verschiedenen Intervallen wählen musste. Für diesen Vorgang sei wesentlich mehr Aufmerksamkeit des Fahrers nötig als flüchtige Blicke. Zudem hätte der Fahrer die für die Nutzung erforderliche Blickabwendung den Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen müssen.

Rechtsfolge

Die Pflichtverletzung des Fahrers wurde daraufhin mit einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem einmonatigen Fahrverbot sanktioniert.  


Beschluss des OLG Karlsruhe vom 27.03.2020 - Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19

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