Sterbehilfe: Bundesamt unbeeindruckt – Eilverfahren vor dem VG Köln

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits mit Urteil vom 26.02.2020 festgestellt, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst ist.

Demnach ist es auch verboten, die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen, wie etwa vom Vorliegen einer unheilbaren oder tödlich verlaufenden Krankheit.

Eine Umsetzung dieser Entscheidung lässt jedoch weiter auf sich warten. Unverändert bedarf es nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) einer Genehmigung für den Erwerb eines Betäubungsmittels, das dazu geeignet ist, den Tod herbeizuführen. Dazu gehört insbesondere der Wirkstoff Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung.

Ein Antrag auf Erlaubnis wurde durch das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte abgelehnt.

Unser Mandant leidet an einer genetischen Erkrankung, die bei zunehmenden neurologischen Ausfällen in den nächsten Jahren zum Tod führen wird. Ein weiterer Mandant leidet unter verschiedenen Erkrankungen, die jedoch nicht lebensbedrohlich sind. Den eigenen Zeitpunkt des Todes möchte er dennoch bestimmen.

Zur Erteilung der notwendigen Genehmigung haben wir bei dem Verwaltungsgericht Köln einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Über diese Anträge hat der Tagesspiegel in Berlin unter dem Titel "Großes Interesse an Sterbehilfe vom Staat – Druck auf Spahn steigt" berichtet: https://www.tagesspiegel.de/politik/nach-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-grosses-interesse-an-sterbehilfe-vom-staat-druck-auf-spahn-steigt/26191932.html


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