Stetig unpünktliche Mietzahlungen können Kündigungsgrund begründen

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In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Mieter seit Beginn 2019 die Mieten immer unpünktlich gezahlt. Zwischen dem Mieter und dem Vermieter war vereinbart, dass die monatliche Miete zum 15. eines Monats zu zahlen war. Die Mieten gingen auf dem Konto des Vermieters teilweise bis zu fünf Tage verspätet ein. 

Nachdem bereits drei Monate zu spät geleistet worden war, erklärte der Vermieter eine Abmahnung und forderte den Mieter auf, die Mieten pünktlich zum 15. eines Monats zu leisten. Der Mieter zahlte dennoch die Miete unpünktlich, sodass eine Kündigung des Mietverhältnisses erfolgte. Nachdem der Mieter nicht auszog, musste eine Räumungsklage erhoben werden.

In dem von uns geführten Rechtsstreit verteidigte sich der Mieter damit, dass er die Miete immer zum 15. in bar eingezahlt habe, es sich nur um wenige Tage Verspätung handele und dass er auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Der Vermieter argumentiert, dass er aufgrund laufender Verbindlichkeiten in Bezug auf die Wohnung (Darlehen, Hausgeldzahlungen) auf eine pünktliche Mietzahlung angewiesen sei. Er hielt an seiner Kündigung fest.

Das Amtsgericht Hannover bestätigte ihn nun und gab der Räumungsklage statt. Dabei stützte es sich auf die Rechtsprechung des BGH, nach der eine verspätete Zahlung einen Kündigungsgrund wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses begründen kann. Es bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. 

In dem vorliegenden Fall stützte das Gericht seine Begründung einer Räumung auf die stetig unpünktliche Zahlung auch über die Abmahnung und den Ausspruch der Kündigung hinaus. Nach Ansicht des Gerichts hat der Mieter mit seinem Verhalten gezeigt, dass er seine Zahlungsverbindlichkeiten nicht sehr ernst nimmt. 

Das Gericht betonte dabei explizit, dass selbst nach Ausspruch der Abmahnung und der Kündigung weiterhin keine Einsicht gezeigt wurde. Die Argumentation des Beklagten, es seien nur wenige Tage, entkräftete das Gericht damit, dass in dem vorliegenden Fall eine individuelle Vereinbarung der Parteien einer Zahlung bis zum 15. des Monats vorgelegen habe. 

Die Rechtsprechung des BGH, nach der bei einer Regelung der Mietzahlung zum dritten Werktag eines Monats das Absendenden des Geldes zum dritten eines Monats ausreichend sei, sei aufgrund der individuellen Vereinbarung der Parteien nicht anwendbar sei. Daher seien die Zahlungsverspätungen auch tatsächlich eingetreten. Eine Räumungsfrist gewährte das Gericht dem Mieter ebenfalls nicht.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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