Steuermaßnahmen und Stundungen in der Corona-Krise

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Der russische Präsident hat am 25. März eine Reihe von Maßnahmen zur Entlastung insbesondere mittelständischer Unternehmen (KMU) vorgeschlagen.

Um KMU vor einer akuten Liquiditätskrise zu bewahren, sollen für sechs Monate Steuerzahlungen gestundet werden. Ausgenommen hiervon ist die Mehrwertsteuer. Sogenannte „Mikrounternehmen“ (Jahresumsatz bis RUB 120 Mio., ca. EUR 2 Mio.) sollen zudem die Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden. 

Diese Maßnahmen sollen auf konkret betroffene Branchen Anwendung finden. Welche dies sind, ist von der Regierung zu bestimmen.

Darüber hinaus sollen die Sozialversicherungsbeiträge für KMU von derzeit maximal 30 % zukünftig bis auf 15 % gesenkt werden für Gehälter, die den Mindestlohn übersteigen (derzeit RUB 12.130). Die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge soll nicht nur krisenbezogen sein, sondern dauerhaft eingeführt werden. 

Darüber hinaus soll einheitlich ein Quellensteuersatz von 15 % für Dividenden gelten. Wie dies in Einklang gebracht werden soll mit bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ist derzeit unklar. Nach vielen DBA, wie z. B. mit Deutschland und Österreich, gilt unter bestimmen Voraussetzungen (qualifizierte Beteiligung) ein niedrigerer Quellensteuersatz von 5 %. 

Das russische Finanzministerium hat hierzu bereits erläutert, dass die Änderungen erst 2021 in Kraft treten werden und Gewinnausschüttungen für 2020 nicht betreffen. Im Fokus stehen ohnehin „Offshore-Länder“ wie Zypern, die lediglich technisch genutzt werden, um Steuern zu sparen.

Zukünftig sollen Zinserträge von Bankdepositen und Erträge aus Wertpapieren mit 13 % Einkommensteuer besteuert werden, wenn die Beträge RUB 1 Mio. überschreiten. Bisher waren solche Erträge steuerfrei.

Die geplanten Steuermaßnahmen setzen – bis auf die Stundungen – jedoch eine Änderung des russischen Steuergesetzbuch voraus; auch die Doppelbesteuerungsabkommen müssten ergänzt werden, was allerdings eine zweiseitige Angelegenheit ist.

Rechtstechnisch gesehen und ausgehend von der heutigen Gesetzeslage werden die meisten Maßnahmen nicht früher als in 2021 in Kraft treten können.


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