„Stormriders“ - Abmahnung der Honey Bunny UG / Anwaltskanzlei Meissner & Meissner

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Haben Sie eine markenrechtliche Abmahnung der Anwaltskanzlei Meissner & Meissner im Auftrag der Honey Bunny UG (haftungsbeschränkt) erhalten? Wird Ihnen eine Markenrechtsverletzung an der Bezeichnung "Stormriders" vorgeworfen? Dann sollten Sie diesen Ratgeberartikel lesen.

Ein Mandant in unserer u.a. im Markenrecht spezialisierten Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz erhielt kürzlich eine derartige Abmahnung. Angeblich hat er durch den Verkauf von Bekleidungsartikeln im Internet die Markenrechte der Honey Bunny UG verletzt. Diese ist laut Abmahnung Inhaberin der Unionsmarke 015218621 - Stormriders. Die Marke ist in der Nizzaklasse 25 (Bekleidungsstücke) eingetragen. Unserem Mandanten wird vorgeworfen, im Internet Bekleidungsartikel verkauft und unter einer sehr ähnlichen Bezeichnung wie Stromriders angeboten zu haben. Bei den Waren soll es sich nicht um Originalware der Honey Bunny UG gehandelt haben. Dementsprechend läge auch keine Genehmigung zur Nutzung der Marke vor, weshalb unser Mandant durch das Anbieten der Ware eine Markenrechtsverletzung begangen habe.

Forderungen:

Aufgrund der vermeintlichen Markenrechtsverletzung verlangen die Meissner & Meissner Rechtsanwälte von unserem Mandanten

  • die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • Auskunft u.a. über die Anzahl der verkauften Bekleidungsartikel,
  • Schadensersatz in noch nicht bezifferter Höhe und
  • Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung i.H.v. 1.777 Euro.

Bei der strafbewehrten Unterlassungserklärung handelt es sich um ein Dokument, mit dem der Unterzeichner rechtsverbindlich verspricht, die gerügte Handlung in Zukunft nicht zu wiederholen. Im Falle eines Verstoßes wird eine Vertragsstrafe fällig, die in dem der Abmahnung beigefügten Muster mit 5.100 Euro pauschal bemessen wird. Wir raten - unabhängig vom Einzelfall - grundsätzlich davon ab, Unterlassungserklärungen mit pauschaler Vertragsstrafe zu unterzeichnen. Dies kann eine unangemessene Benachteiligung des Abgemahnten darstellen.

Abmahnung erhalten - was tun?

Abgemahnte sollten zunächst Ruhe bewahren. Es gibt spezialisierte Hilfe für Ihren individuellen Einzelfall. Bedenken Sie, dass eine Abmahnung immer auf jeweiligen Fallumständen beruht, die mitunter von Fall zu Fall sehr verschieden sein können. Dementsprechend sollte eine Abmahnung unverzüglich nach Erhalt durch einen spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt umfassend überprüft werden. Im Bereich des Markenrechts ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz der spezialisierte Ansprechpartner. 

Vor einer irgendwie gearteten Reaktion auf eine Abmahnung sollte diese zunächst auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Eine sich als unberechtigt erwiesene Abmahnung kann (für den Abmahner kostenpflichtig) zurückgewiesen werden. Sollten sich die der Abmahnung zugrundeliegenden Vorwürfe im Einzelfall aber als (teilweise) berechtigt erweisen, kann etwa eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, insbesondere ohne pauschale Vertragsstrafe, abgegeben werden. Das vorformulierte Muster der Unterlassungserklärung sollte aus den oben genannten Umständen regelmäßig nicht unterzeichnet werden.

Wichtige Verhaltenstipps im Video: Kanzleiinhaber und Fachanwalt Jan B. Heidicker hat im Video wichtige Reaktionstipps für Sie. Wir haben dieses Video in diesem Anwalt.de-Artikel für Sie verlinkt.

Zusammengefasst sollten Sie weder die Abmahnung ignorieren, noch selbständig darauf reagieren. Beachten Sie die gesetzten Fristen und lassen Sie Ihre Abmahnung innerhalb dieser Fristen von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen. 

Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz bietet Abgemahnten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Dazu können Sie als Abgemahnter uns Ihre Abmahnung einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de übersenden oder uns unter 02307-17062 telefonisch erreichen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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