Streit am Gartenzaun: Welche Einfriedung ist zulässig?

  • 3 Minuten Lesezeit

Streitigkeiten zwischen Nachbarn sind häufig auch Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Nicht umsonst heißt es sprichwörtlich: Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.

Einer der Klassiker derartiger Streitigkeiten ist der Zwist über eine Grundstücksgrenze.

Einer dieser Fälle lag im vergangenen Herbst dem Bundesgerichtshof (BGH) vor, der entschied, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung auf der Grundstücksgrenze hat, von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen kann, wenn und soweit dies zur Erfüllung des gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist (BGH, Urteil vom 21. September 2018, Az.: V ZR 302/17).

Der Fall

Klägerin und Beklagte sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in Hessen. Die Beklagte errichtete auf ihrem Grundstück, unmittelbar neben der gemeinsamen Grenze, eine 2 Meter hohe Wand aus glatten Metallplatten. Zuvor hatte sich dort ein Maschendrahtzaun befunden (BGH, a.a.O., Rn. 1).

Die Klägerin führte zunächst das notwendige außergerichtliche Schlichtungsverfahren durch, das erfolglos blieb. In der Folge ging der Streit durch die Instanzen bis zum BGH.

Die Entscheidung des BGH

Grundsätzlich stellt der BGH fest, dass ein Beseitigungsanspruch gegeben ist, wenn die Beklagte bei Beibehaltung der Wand ihre gesetzliche Einfriedungspflicht nach den Vorschriften des hessischen Nachbarrechts verletzen würde (BGH, a. a. O., Rn. 5).

Nach dem hessischen Nachbarrecht besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Einfriedung. Diese hat – wenn sich die Parteien nicht einig werden – ortsüblich zu sein. Lässt sich eine Ortsüblichkeit nicht feststellen, so besteht sie aus einem 1,2 Meter hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht, §§ 14, 15 Hessisches Nachbarrechtsgesetz.

Solange der jeweilige Nachbar keine Einfriedung verlangt, kann der Grundstückseigentümer selbst entscheiden, wie eine Einfriedung aussehen soll.

Verlangt allerdings der Nachbar die Einfriedung, so kann eine bereits vorhandene Einfriedung einen nachbarrechtswidrigen Zustand begründen, der dann nach den Vorschriften des Zivilrechts zu beseitigen ist (BGH, a. a. O., Rn. 9).

Der BGH stellt weiter fest, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend sind, das Urteil zu tragen. Es fehle an Feststellungen zu den ortsüblichen Einfriedungen. Wäre eine Einfriedung ortsüblich, hinter der die bestehende Wand verschwinden würde, sodass sie vom Grundstück der Klägerin aus nicht mehr zu sehen wäre, so könnte die Errichtung jedenfalls eines Maschendrahtzauns nicht verlangt werden.

Er verweist daher das Urteil zurück an das Berufungsgericht, was sich aus prozessualen Gründen als richtig darstellt.

Stellungnahme

Der BGH setzt sich zutreffend mit der Materie auseinander.

Er begründet zunächst den zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch als solchen. Da das Hessische Nachbarrechtsgesetz insoweit keine Rechtsgrundlage bietet, ist diese Klärung zunächst erforderlich.

In der Folge wendet der BGH die mehrstufigen Bestimmungen des hessischen Nachbarrechts auch im Sinne dieser Vorschriften an.

Der hessische Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Einfriedung grundsätzlich aus einem ortsüblichen Zaun besteht.

Dies gilt selbstverständlich dann nicht, wenn die Nachbarn sich über die zu errichtende Einfriedung einig sind. Besteht allerdings keine Einigkeit, dann muss eine Lösung gefunden werden, die dem insgesamt geltenden Recht entspricht. Da eine Einfriedung auch durch das öffentliche Baurecht geregelt ist, müssen auch dessen Vorschriften herangezogen werden. Für die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ist es unter anderem erforderlich, dass es sich in die nähere Umgebung einfügt. Diesem Umstand wird durch die Bezugnahme auf die Ortsüblichkeit Rechnung getragen. Außerdem ist die Regelung auch geeignet, die unterschiedlichen Interessen der Nachbarn in einen möglichst guten Ausgleich zu bringen.

Erst dann, wenn eine ortsübliche Einfriedung nicht festgestellt werden kann, wenn also zwischen den Grundstücken in einem gewissen Umkreis verschiedenartige Einfriedungen – etwa Zäune verschiedener Machart, Hecken und Mauern – vorhanden sind, sich eine Einheitlichkeit also nicht feststellen lässt, ist es gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber die Art der zu errichtenden Einfriedung konkret festlegt.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Lorenz

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten