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Stufenweise Wiedereingliederung für Beamte grundsätzlich freiwillig

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Ein Beamter bleibt nicht schuldhaft dem Dienst fern, wenn er an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnimmt, die nicht den Vorgaben der Ärzte entspricht. Ein Verlust der Dienstbezüge darf deshalb in einem solchen Fall nicht angeordnet werden. Dies hat das VG Regensburg in einem Urteil vom 30.06.2020 entschieden.

 

Der Beamte der Deutschen Telekom AG war seit mehreren Jahren unverschuldet ohne Beschäftigung. Seit April 2016 war er dienstunfähig erkrankt. Nachdem der Amtsarzt zur Klärung der weiteren Einsatzfähigkeit eine Wiedereingliederungsmaßnahme vorgeschlagen hatte, empfahl auch die Betriebsärztin eine stufenweise Wiedereingliederung über 3 Monate „in Absprache mit dem behandelnden Arzt“ nach dem sogenanntem „Hamburger Modell“ mit Steigerung von 2 Stunden auf 6 Stunden täglich und zwar wohnortnah bei höchstens 1 Stunde Fahrzeit mit PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln.

 

Anordnung einer Wiedereingliederung

Die DT AG ordnete daraufhin mit Schreiben vom 10.07.2018 eine Wiedereingliederung ab Montag den 23.07.2018, beginnend mit 2 Stunden täglich bis 19.08.2018, 4 Stunden täglich bis 16.09.2018 und 6 Stunden täglich ab 17.09.2018 bis 14.10.2018 verbindlich an. Eine Absprache mit dem behandelnden Arzt war zuvor nicht erfolgt. Ein konkreter Inhalt der Tätigkeit war nicht angegeben. Dieses Schreiben erhielt der Beamte am Samstag den 21.07.2018, also zwei Tage vor Beginn der Maßnahme. Per Mail vom Sonntag den 22.07.2018 teilte er mit, dass er sich über die Wiedereingliederung freue, beanstandete jedoch die kurze Frist zwischen Anordnung und Einsatzzeit und bat um Verschiebung. Aktuell stehe ihm kein Fahrzeug zur Verfügung. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei er entgegen der ärztlichen Vorgabe mehr als zwei Stunden pro einfacher Strecke unterwegs. Per E-Mail vom Montag, 23.07.2018 wurde die Verschiebung abgelehnt. Für die Verfügbarkeit eines Fahrzeugs sei der Beamte selbst verantwortlich. Er wurde aufgefordert, die Wiedereingliederung unverzüglich am 24.07.2018 zu beginnen. Dies lehnte er ab. Die DT AG lehnte daraufhin ihrerseits mit Schreiben vom 23.07.2018, welches dem Beamten am 26.07.2018 zugestellt wurde, die Verschiebung der Maßnahme erneut ab und forderte ihn auf, die Maßnahme am 24.07.2018 anzutreten. Ferner wurde er auf seine beamtenrechtliche Pflicht hingewiesen, die vom ärztlichen Dienst vorgeschlagene Maßnahme durchzuführen. Ein Verstoß dagegen sei ein Dienstvergehen. Das Schreiben war mit dem Betreff „Dienstliche Weisung“ überschrieben. Der Beamte erhob dagegen Widerspruch. Daraufhin erließ die DT AG am 08.08.2018 eine dienstliche Anordnung mit dem Betreff „Pflichtenmahnung“ und forderte den Beamten auf, die Wiedereingliederung am Tag der Zustellung des Schreibens anzutreten. Diese Anordnung befolgte der Beamte nicht.

 

Verlust der Besoldung

Daraufhin erließ die DT AG eine „Anhörung zum Verlust der Besoldung gemäß § 9 BBesG (Bundesbesoldungsgesetz)“. Der Beamte erhob dagegen Einwendungen, woraufhin die DT AG mit Bescheid vom 11.09.2018 den Verlust der Dienstbezüge in Höhe der festgelegten Arbeitsstunden im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme feststellte.

 

Freiwilligkeit der Wiedereingliederung

Auch dagegen erhob der Beamte Widerspruch und verwies darauf, dass es eine Wiedereingliederung nach dem „Hamburger Model“ grundsätzlich freiwillig sei. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Regensburg hielt der Beamte daran fest, dass eine Wiedereingliederung grundsätzlich freiwillig sei. Zudem sei er nach den eigenen Feststellungen des Dienstherrn während der Wiedereingliederung dienstunfähig gewesen. Schon deshalb sei das Fernbleiben vom Dienst keine schuldhafte Pflichtverletzung.

 

Reine Anwesenheitspflicht ist keine Wiedereingliederung

Außerdem seien Inhalt und Umfang der Tätigkeit nicht festgelegt worden und die von der Betriebsärztin geforderte Abstimmung mit dem behandelnden Arzt nicht erfolgt. Die angegriffene Anordnung sei streng genommen nicht einmal eine „Wiedereingliederungsmaßnahme“, sondern regele lediglich eine Anwesenheitspflicht ohne konkreten Aufgabenkreis. Dies sei rechtswidrig.

 

Weisung zum Dienstantritt und Verlust der Dienstbezüge rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Regensburg hob mit Urteil vom 30.06.2020 die Weisung zum Dienstantritt sowie die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge auf. Beide Entscheidungen seien rechtswidrig. Die Voraussetzungen für einen Verlust der Dienstbezüge seien nicht gegeben. Das Gesetz verlange hierfür

 

  • ein Fernbleiben vom Dienst,
  • das Fehlen einer Genehmigung oder eines anderen Rechtfertigungsgrundes,
  • ein schuldhaftes Handeln des Beamten.

 

Davon könne hier nicht die Rede sein. Im fraglichen Zeitraum habe keine formale Dienstleistungspflicht bestanden. Die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme sei auch für Beamte grundsätzlich freiwillig und könne nicht vom Dienstherrn verbindlich angeordnet werden. Im konkreten Fall habe die Anordnung der Wiedereingliederung nicht einmal den ärztlichen Vorgaben entsprochen. Die Ärztin habe eine teilweise Dienstfähigkeit für den Zeitraum 16.04.2018 – 06.07.2018 prognostiziert. Die Maßnahme wurde dagegen vom 23.07.2018 – 14.10.2018 angeordnet. Dies liege deutlich außerhalb des ärztlich bestimmten Zeitraum. Die Maßnahme sei entgegen den Vorgaben der Betriebsärztin auch nicht mit dem behandelnden Arzt abgesprochen gewesen. Wegen der Bezugnahme auf das „Hamburger Modell“ spreche auch alles dafür, dass auch die Ärztin von einer grundsätzlich freiwilligen Teilnahme ausgegangen sei. Zudem sei der Beamte auch nicht verpflichtet gewesen, ein eigenes Fahrzeug vorzuhalten. Denn auch eine vor Jahren erfolgte Versetzung zu einem knapp 450 km von seinem Wohnort entfernten Dienstort, die letztlich krankheitsbedingt nicht vollzogen worden war, sei nur unter der Annahme erfolgt, dass dieser Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei. Wenn die DTAG für sich die Befugnis in Anspruch nehme, einseitig einen „leidensgerechten Arbeitsplatz“ für eine Wiedereingliederungsmaßnahme festzusetzen, müsse dieser im Minimum den Vorgaben des von ihr selbst beauftragten Gutachtens entsprechen. Dies sei nicht der Fall, deshalb sei die Weisung zum Dienstantritt rechtswidrig und damit unwirksam.

 

Kein Verschulden

Der Beamte habe auch nicht schuldhaft gehandelt. Seine Ärztin habe attestiert, dass er krankheitsbedingt hinreichend dienstfähig für die Maßnahme gewesen sei. Zudem habe die Gutachterin eine bestehende psychische Erkrankung des Beamten bestätigt und eine Leistungsminderung für Arbeiten unter Zeit-und Termindruck sowie nicht vorhandenes Leistungsvermögen für konfliktbehaftete Kontakte attestiert. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zweifelhaft, dass die schriftliche Auseinandersetzung über den sofortigen Antritt der Wiedereingliederungsmaßnahme bei dem Beamten extremen psychischen Druck verursacht und seine Gesundheit belastet habe. Das Verlangen einer Arbeitsaufnahme an einem 50 km entfernten Ort durch ein am Samstag zugestelltes Schreiben für den folgenden Montag wäre auch für eine psychisch gesunde Person eine enorme Belastung.

 

Unverhältnismäßiger Druck auf den Beamten

Da der Beamte diese „Zumutung“ (so das Gericht wörtlich!) in seiner E-Mail vom 22.07.2018 sehr moderat gerügt und eine Arbeitsausnahme ausdrücklich angeboten habe, sei die harsche Antwort in der Mail vom 23.07.2018 völlig unangemessen gewesen. Außerdem hätte auch die Zustellung eines Schreibens am 26.07.2018 mit Forderung der Arbeitsaufnahme am 24.07.2018 nachvollziehbar zu weiterer Aufregung geführt. Es sei schlüssig, dass die behandelnde Ärztin in ihrem Attest am 27.07.2018 für den nachgewiesenermaßen psychisch nur eingeschränkt belastbaren Beamten eine Erholung von dieser Aufregung für erforderlich gehalten habe. Wenn die DT AG damit argumentiere, dass der Beamte nach 14 Jahren Beschäftigungslosigkeit nicht erholungsbedürftig sein könne, stelle dies weder die ärztliche Bewertung in Frage. Der DT AG stehe eine eigene Bewertung nicht zu. Zudem sei bekannt, dass die 12-jährige Beschäftigungslosigkeit darauf beruhe, dass die DT AG keine geeignete Tätigkeit für den Beamten gehabt habe und grade deswegen die Forderung zum sofortigen Antritt der Wiedereingliederungsmaßnahme dem Beamten als Schikane (sic!) erschienen sein muss.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Bay. VG Regensburg – U.v. 30.06.2020 – RN 12 K 19.514

Link: http://rkb-recht.de/tl_files/rkb-recht/pdf/VG_Regensburg_30.06.2020_RN12K19.514.pdf

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