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Stundung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was ist eine Stundung?
  2. Welche Bedingungen der Stundung gelten?
  3. Welche Besonderheiten gelten bei der Stundung im Steuerrecht?
  4. Was bedeutet „erhebliche Härte“?

Die wichtigsten Fakten:

  • Mit einer Stundung gewährt der Gläubiger dem Schuldner für die Zahlung einer eigentlich fälligen Verbindlichkeit eine nachträgliche Frist.
  • Der gestundete Betrag muss meist in einem Zug beglichen werden.
  • Eine Stundung wird ausschließlich auf Antrag bewilligt und muss begründet werden.
  • Die Bedingungen der Stundung stimmen Gläubiger und Schuldner untereinander ab und halten sie in einer Stundungsvereinbarung fest.
  • Stundungen im Steuerrecht sind Verwaltungsakte i. S. d. § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
  • Es gibt sachliche und persönliche Billigkeitsgründe, die für eine erhebliche Härte sprechen.

Was ist eine Stundung?

Mit einer Stundung gewährt der Gläubiger dem Schuldner für die Zahlung einer eigentlich fälligen Verbindlichkeit eine nachträgliche Frist. Die Stundung stellt also eine Art Zahlungsaufschub für die Forderungen eines Gläubigers an einen Schuldner dar. Die Forderung bleibt dabei bestehen ­– einzig das Tilgungsdatum wird vertraglich geändert.

Der gestundete Betrag muss dann meist in einem Zug beglichen werden, allerdings ist es auch möglich, eine Zahlung in mehreren Einzelbeträgen zu vereinbaren. Eine Stundung wird ausschließlich auf Antrag bewilligt und muss gegenüber dem Finanzamt dahingehend (logisch und nachvollziehbar) begründet werden, weshalb dem Schuldner die Begleichung in Raten nicht möglich wäre.

Bei einer Stundung spricht man auch von einem Entgegenkommen des Gläubigers, da Letzterer dabei noch einige Zeit auf den ihm zustehenden fälligen Betrag verzichten muss.

Welche Bedingungen der Stundung gelten?

Die Bedingungen der Stundung werden zwischen Gläubiger und Schuldner abgestimmt und in einer Stundungsvereinbarung festgehalten. Dabei können Wünsche bezüglich Stundungszeitraum, Forderung von Zinsen usw. der jeweiligen Partei miteinbezogen werden.

Wichtig: Die Stundung endet grundsätzlich mit der sogenannten Besserung, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner in der Lage ist, die Leistung zu erbringen. Der Schuldner muss dann unaufgefordert zahlen.

Welche Besonderheiten gelten bei der Stundung im Steuerrecht?

Während die Stundung insbesondere bei der Aufnahme von Krediten und Forderungen durch Privatpersonen zum Einsatz kommt, findet sie teilweise auch im Steuerrecht Anwendung.

Im Steuerrecht stellt der Zahlungsaufschub einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, egal ob der Antrag vom Finanzamt bewilligt oder abgelehnt wird.

In § 222 Abgabenordnung (AO) ist geregelt, dass die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden können, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner darstellen würde und der Anspruch durch die Stundung insgesamt nicht gefährdet erscheint.

Was bedeutet „erhebliche Härte“?

Gründe, die eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten, sind:

  • sachliche Billigkeitsgründe
  • persönliche Billigkeitsgründe

Sachliche Billigkeitsgründe sind durch in der Sache selbst liegende, d. h., rein objektive Umstände begründet. Sie liegen dann vor, wenn eine zu fordernde oder eine andere Steuer kurzfristig und mit Sicherheit bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zurückzuerstatten sein wird.

Auch dann, wenn der Steuerpflichtige beweisen kann, dass er innerhalb einer knappen Frist eine Erstattung der Summen erwarten kann, deren Stundung er wünscht, sind sachliche Billigkeitsgründe zutreffend.

Persönliche Billigkeitsgründe liegen hingegen vor, wenn der Steuerschuldner einer Stundung bedarf und dieser auch würdig ist. Dabei sind insbesondere Krankheiten, Arbeitslosigkeit, spezielle betriebliche Umstände oder auch Naturkatastrophen zu berücksichtigen.

Wichtig ist allerdings, dass Faktoren wie die eben genannten zur Folge haben müssen, dass der Schuldner den nötigen Geldbetrag zum vereinbarten Zahlungstermin ohne eigenes Verschulden nicht zur Verfügung hat und ihn auch nicht auf ordnungsgemäßem Wege aufbringen kann. Eine weitere Voraussetzung ist, dass er seine mangelnde Liquidität nicht selbst herbeigeführt hat.

Foto(s): ©Pixabay/nattanan23

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