Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen gem. § 264 StGB – das müssen Sie wissen!

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Vor dem Hintergrund der Corona-Maßnahmen und ihren Auswirkungen auf die Wirtschaft, zeigte sich die Bundesregierung sehr freigiebig und stellte unbürokratisch großzügige Soforthilfen zur Verfügung. Gerade Kleinunternehmer, Freiberufler und Solo-Selbstständige sollten durch die Krise gerettet werden. Doch mit der Großzügigkeit ist es allmählich vorbei und die erste Welle an Anzeigen hat so manchen Antragssteller unerwartet erreicht. Ob Sie sich eventuell strafbar gemacht haben und wie Sie sich nun verhalten sollten, erfahren Sie hier.

 

Folgendes werden Sie erfahren:

  • Wer Anspruch auf die Corona-Soforthilfen hat
  • Wer Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen anzeigt
  • Was Subventionsbetrug ist
  • Wann der Vorwurf des Subventionsbetrugs gerechtfertigt ist
  • Was subventionserhebliche Tatsachen sind
  • Welche Strafen ein Subventionsbetrug zur Folge hat
  • Wann eine Haftstrafe droht
  • Wie Sie sich beim Verdacht des Subventionsbetrugs verhalten sollten
  • Wie Sie sich gegen eine Anzeige wehren

Haben Sie weitere Fragen? Wir beantworten sie gerne direkt per WhatsApp!

 

Wer hat Anspruch auf Corona-Soforthilfen?

Anspruch auf die Corona-Soforthilfen haben alle Kleinunternehmer, Freiberufler und Solo-Selbstständige, deren wirtschaftliche Existenz bedroht oder denen aufgrund der aus der Pandemie erwachsenen Verwaltungsauflagen ein finanzieller Engpass droht. In NRW waren hierbei bis zu 9.000 € als Sofortunterstützung an Subventionen möglich. Für eine Beantragung der Soforthilfe muss nachgewiesen werden, dass die finanziellen Schwierigkeiten tatsächlich coronabedingt sind. Das bedeutet, dass ein Schaden frühstens ab dem 11. März 2020 entstanden sein darf. Ob und inwiefern vor der Antragsstellung ein Rückgriff auf private Geldmittel hätte erfolgen müssen, ist noch nicht geklärt.

 

Wer zeigt Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen an?

Anzeigen mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs bei Corona-Soforthilfen versenden derzeit dier Zollämter und Hauptzollämter der Bundesländer. Gerade NRW sticht hierbei heraus und verschickt im besonders großen Stil Anzeigen bei Verdachtsfällen.

Es können aber neben einer Strafanzeige durch das Hauptzollamt auch Anzeigen durch Banken erfolgen, welche Hilfeempfänger bei aufkommenden Zweifeln mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs konfrontieren.

Es wurde gemeinhin erwartet, dass die ersten Anzeigen- und Prozesswellen in Folge der Steuererklärung 2021 anrollen werden, doch die Mühlen der Strafverfolgung mahlen bei diesem Thema wohl viel schneller als erwartet.

 

Was ist Subventionsbetrug?

Es ist beim Straftatbestand des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB zwischen leichten und schweren Fällen zu differenzieren, die für das Strafmaß entscheidend sind.

Um leichte Fälle des Subventionsbetrugs handelt es sich bei:

  • einer Täuschung oder der Angabe falscher Tatsachen zur Beantragung von Subventionen bei Behörden zum eigenen Vorteil
  • der Zweckentfremdung von Subventionsmittel
  • einer Nichtbekanntgabe subventionserheblicher Tatsachen (die eventuell zu einer Nichtgenehmigung geführt hätten)
  • dem Gebrauch einer unrechtmäßig erworbenen Subventionsberechtigung

Ein schwerer Fall von Subventionsbetrug liegt dann vor, wenn:

  • der Betrug aus groben Eigennutz erfolgt
  • gefälschte Belege zur Beantragung genutzt werden
  • der Betrug ein großes Ausmaß besitzt
  • der Missbrauch durch Amtsträger oder durch Mithilfe eines Amtsträgers erfolgt

 

Wann ist der Vorwurf des Subventionsbetrug bei Coronahilfen berechtigt?

Bei Corona-Soforthilfen handelt es sich um Subventionen, deren Missbrauch nach §264 StGB geahndet wird.

Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn ein „illegaler“ Antrag (nach den oben genannten Gesichtspunkten) bei den Behörden eingeht. Es ist für die Strafbarkeit völlig irrelevant, ob der Antrag genehmigt wird oder gar zur Auszahlung von Hilfen kommt, da der schlichte Versuch schon strafbar ist. Auch schützt hier Unwissenheit nicht vor Strafe.

Meist kommt es zum Vorwurf, dass falsche oder keine Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen gemacht wurden. Dies ist vor dem Hintergrund, dass keine allgemeingültige Definition von subventionserheblichen Tatsachen besteht, ein sehr schwammiger Vorwurf.

Auch  kann einem Antragssteller vorgeworfen werden, dass er schon vorher finanziell bedroht war und sein Niedergang durch die Coronasituation nur beschleunigt wurde. Als Richtschnur wird die Gruppenfreistellungsvereinbarung der EU und das Insolvenzrecht herangezogen.

 

Was sind subventionserhebliche Tatsachen?

Grundsätzlich werden subventionserhebliche Tatsachen über §2 SubvG (Subventionsgesetz) definiert als Angaben, die zur Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder der Belassung von Subventionen notwendig sind. Welche Tatsachen es nun im Detail sind, werden durch den Verwendungszweck, den entsprechenden Vorschriften und Richtlinien sowie durch andere Voraussetzungen festgelegt. Durch diese uneindeutigen Vorgaben kommt es zu einer großen Unsicherheit für den Antragssteller. Im Regelfall sollten die subventionserheblichen Tatsachen aus dem Antragsformular hervorgehen oder sogar direkt abgefragt werden.

Subventionserhebliche Tatsachen können beispielsweise sein:

  • Angabe des Rechtsverhältnisses des Antragstellers
  • Angaben zu Bilanzen, Vermögen oder Finanzgutachten
  • Angabe von Verwendungsnachweisen

 

Was droht bei einem Subventionsbetrug?

Das Strafmaß für Subventionsbetrug nach § 264 StGB beträgt bei:

  • einfachen Fällen: eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe
  • schweren Fällen: eine Haftstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre

Neben der Strafe ist der Verurteilte dazu verpflichtet, die erhaltenen Hilfen samt eines Strafzins zurückzuzahlen. Es können sich also schnell hohe Beträge für den Betroffenen summieren.

Es drohen schnell weitere Anzeigen oder Strafen im Zuge des Vorwurfs der falschen Versicherung Eides Statt (§156 bzw. §161 StGB) oder der Insolvenzverschleppung (§15 InsO).


Wann droht eine Haftstrafe?

Eine Haftstrafe wegen Subventionsbetrug wird schon bei leichten Fällen vorgesehen und ist selbst bei vermeintlich niedrigen Subventionssummen, wie eben den 9.000 € beispielsweise in NRW, möglich. Es ist der Gesamtkontext heranzuziehen und die Beurteilung des Gerichts in unklaren Situationen entscheidend. Selbst unbescholtene Bürger können durch ungeschicktes Handeln, obwohl sie womöglich kaum kriminelle Energie aufweisen, sich schnell in Richtung Haftstrafe manövrieren. Es ist also stets ein überlegtes und koordiniertes Handeln wichtig.

 

Wie soll ich mich bei einem Verdacht auf Subventionsbetrug verhalten?

Es ist, wie fast immer, bei einem Straf- oder Ermittlungsverfahren vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Man weiß nie, wie belastbar die bisherigen Ermittlungsergebnisse der Behörden sind. Das Risiko ist sehr groß, durch eine verfrühte Stellungsnahme die Ermittlungsbehörden auf belastbares Beweismaterial aufmerksam zu machen, das für eine Verurteilung reicht.

Erst die Akteneinsicht kann offenbaren, wie viel die Behörden tatsächlich wissen und wie genau sich der Tatvorwurf darstellt.

Die Behörden unterstehen der Nachweispflicht. Das bedeutet, dass bei geringem oder schwachen Beweismaterial eine Verurteilung ausbleiben und ein Verfahren eingestellt werden kann.

Eine Selbstanzeige birgt, entgegen Fällen der Steuerhinterziehung, keine Chance auf Straffreiheit. Eine Selbstanzeige kann bei Subventionsbetrug höchstens strafmildernd wirken, weckt aber meist nur schlafende Hunde.

 

Wie kann ich mich gegen eine Anzeige wehren?

Bei einer Anzeige oder einem Ermittlungsverfahren durch das Hauptzollamt ist stets dazu zu raten, einen Anwalt heranzuziehen. Dieser kann den Mandanten unterstützen, eine Akteneinsicht beantragen und diese auswerten. Auf Grundlage der sich dann ergebenen Situation kann eine geschickte und sinnvolle Stellungsnahme mit dem Mandanten abgesprochen werden.

Ohne die Hilfe eines Anwalts ist die Einstellung eines Verfahrens sehr unwahrscheinlich.

Das Team von Dr. Brauer Rechtsanwälte steht Ihnen bundesweit zur Seite. Nehmen Sie einfach über das anliegende Kontaktformular oder über die angegebene Telefonnummer, auch über WhatsApp, mit uns Kontakt auf.

 

 

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