Subventionsbetrug bei Corona?

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Die Coronavirus-Pandemie (COVID-19) hat Deutschland weiter fest im Griff. Die Rückkehr in einen geregelten Alltag ist noch weit entfernt. Die bestehenden Restriktionen haben dabei vor allem enorme Auswirkungen auf Solo-Selbstständige und mittelständische Unternehmen, die die wirtschaftlichen Auswirkungen besonders spüren und um ihr Überleben kämpfen. Die bereitgestellten Soforthilfen des Bundes und der Länder kommen da wie gerufen. Bei der vorschnellen Beantragung ist jedoch Vorsicht geboten. Denn bei fehlerhaften Angaben drohen strafrechtliche Konsequenzen – insbesondere der Subventionsbetrug nach § 264 StGB und die falsche Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB sind hier von Bedeutung. Auch in Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld sind diese Straftatbestände von Bedeutung.

Fördermaßnahmen

Bei der Antragsstellung sind eine Reihe von Angaben zu machen, die wahrheitsgemäß und vollständig sein müssen. Wichtig ist hierbei vor allem die Tatsache, dass sich der Antragsteller nicht bereits vor der Corona-Krise in einer finanziellen Schieflage befand. Stattdessen müssen erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona vorliegen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Auftragsvolumen, dem Umsatz sowie Liquiditätsengpässen aufgrund kurzfristiger Verbindlichkeiten wie Miete, Kredite und ähnlichem. Wer dabei falsche oder unrichtige Tatsachen angibt gegenüber dem Subventionsgeber, macht sich strafbar. Auch unvollständige Angaben können bereits ausreichen. Es ist also dringend davon abzuraten, sich die Antragsvoraussetzungen zurechtzubiegen, wenn man sich nicht der Gefahr eines Subventionsbetruges aussetzen will. Es gibt kein Geld geschenkt! Vielmehr sind die gewährten Subventionen als Betriebseinnahme zu versteuern.

Strafbar macht sich nach § 264 StGB (Subventionsbetrug), wer

  1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
  2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
  3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

Der Strafrahmen reicht hier von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Wer in den Fällen Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Realisierung der Tathandlungen ist bereits ausreichend. Von besonderer Bedeutung ist zudem, dass nicht bestraft wird, wer durch tätige Reue freiwillig verhindert, dass die Subvention gewährt wird. Hier kommt vor allem eine Selbstanzeige in Betracht.

Darüber hinaus sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen besonders schweren Fall vor. Das ist der Fall, wenn der Täter

  1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder
  3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

Hier sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

In vielen Bundesländern wird bei der Antragsstellung auf eine mögliche Strafbarkeit gemäß § 264 StGB ausdrücklich hingewiesen.

Weiter ist teilweise die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung notwendig. Die Versicherung an Eides statt ist ein Mittel der Beweisführung, wobei Tatsachenangaben gemacht werden und deren Richtigkeit besonders versichert wird. Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft nach § 156 StGB. Die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt ist strafbar nach § 161 Abs. 1 StGB – mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Hier kann bereits das Unterschreiben ohne genaues Durchlesen der Antragsbedingungen oder das Einholen von Informationen ausreichend sein.

Kurzarbeit

Auch die Beantragung von Kurzarbeitergeld bietet etliche Fallstricke. Hier kommt vor allem ein Betrug des Arbeitgebers zum Nachteil der Arbeitsagentur in Betracht. Zum einem ist hierbei daran zu denken, dass die Antragsvoraussetzungen nicht vorliegen – etwa, weil sich der Arbeitsausfall nicht auf die Coronavirus-Pandemie begründet – sondern allgemeine wirtschaftliche Voraussetzungen. Zum anderen kommt es in der Praxis vor, dass die tatsächliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht dem Umfang des beantragten Kurzarbeitergeldes entspricht, der Arbeitnehmer also länger arbeitet.

Überprüfung

Darüber hinaus sollte man nicht den Fehler machen und sich vorschnell in Sicherheit wiegen aufgrund der aktuellen Situation. Zwar können die Behörden eine genaue Überprüfung derzeit nicht sicherstellen, diese wird aber definitiv kommen. In einigen Bundesländern wurden bereits entsprechende Sonderprüfgruppen gebildet. So ist zum Beispiel an einen Rückschluss über die beigefügten Antragsunterlagen oder einschlägige Steuererklärungen zu denken. Kommt es seitens der ermittelnden Behörden zu einem Anfangsverdacht, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.


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