Taschenrechner am Steuer – erlaubt oder verboten?

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Dass man das Handy während des Autofahrens nicht verwenden darf, ist jedem Autofahrer bekannt. Denn dabei handelt es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Die Benutzung solcher Geräte ist untersagt, weil der Fahrer ansonsten nicht beide Hände frei hat, um das Auto sicher zu steuern und zum anderen durch die Verwendung abgelenkt wird.

Ob Gleiches bei der Benutzung von Taschenrechnern gilt, hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

Nach dessen Beschluss handelt es sich auch bei einem Taschenrechner um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, das der Information dient. Somit dürfen Taschenrechner während der Fahrt nicht verwendet werden. Ansonsten muss mit einem Bußgeld gerechnet werden.

Begründend wurde ausgeführt, dass seit der Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO nicht mehr nur die Benutzung von Handys während der Fahrt verboten ist, sondern auch die Verwendung von anderen „elektronischen Geräten, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen“. Damit dürfen auch beispielsweise keine Navigationsgeräte oder Unterhaltungselektronik mehr verwendet werden. Denn auch bei deren Benutzung hätte der Fahrer nicht beide Hände frei, um das Auto sicher steuern zu können und auch sein Blick wäre nicht auf das Verkehrsgeschehen konzentriert. 

Eine Ausnahme dazu besteht lediglich dann, wenn das Gerät nicht in der Hand gehalten werden muss und flüchtige Blicke zur Bedienung ausreichen, sodass der Fahrer seinen Blick nur kurz vom Verkehr abwenden muss. Erlaubt ist auch die Nutzung einer Sprachsteuerung.

Im konkreten Fall hatte der Autofahrer den Taschenrechner hingegen in der Hand gehalten. Zudem erscheint fraglich, ob zur Verwendung eines Taschenrechners nur flüchtige Blicke ausreichend waren. Daher wurde der Fahrer zu einer Geldbuße verurteilt.  

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2020, Az.: StR 526/19


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