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Tatort Umwelt - folgt Verschmutzung schnell Verhaftung?

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Umweltstrafrecht findet sich im Strafgesetzbuch seit Anfang der Achtzigerjahre dank des damals erstmals stark aufgekommenen Umweltbewusstseins. In letzter Zeit hat es die europäische Umweltstrafrechtrichtlinie ausgeweitet. Dennoch bleibt die Bestrafung umweltschädigenden Verhaltens umstritten. Denn einerseits dürfen straffrei tonnenweise Schadstoffe in die Kanalisation fließen, andererseits drohen bereits Strafen, wenn beim Autowaschen Schmutzwasser versickerte und ins Grundwasser zu gelangen droht. Diese paradox anmutenden Beispiele beruhen auf der sogenannten Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts. Sie zeigt sich an Formulierungen wie „unbefugt", „ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung" oder „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten" in den einschlägigen Strafvorschriften. Strafbar oder straffrei ist oft eine Frage der entsprechenden Genehmigung. Umweltschäden bedeuten nicht automatisch Strafe. Andernfalls müsste das Umweltstrafrecht in vielen Bereichen gerade wirtschaftliches Handeln von vornherein verbieten.

Für einen Ausgleich der verschiedenen Interessenlagen zu sorgen ist keine leichte Aufgabe. So bedeuten Genehmigungen zwar keinen Freifahrtschein zur Umweltverschmutzung. Denn sie ergehen regelmäßig nur gegen Zahlung entsprechender Abgaben. Zudem beinhalten sie meist die Verpflichtung zu möglichst schadensverringerndem Verhalten. Das ist jedoch oft teuer. Und diese Kostenfrage verführt gerade in Unternehmen doch wieder zu rechtswidrigem Verhalten. Es muss jedoch nicht gleich Vorsatz sein. Denn die Masse zu beachtender Vorschriften bedeutet auch ein erhöhtes Risiko fahrlässiger Begehung von Umweltstraftaten. Dann drohen Unternehmen Geldbußen. Imageschäden schlagen weitere Löcher in die Kasse, Verantwortliche müssen zudem Geld- und Freiheitsstrafen befürchten. Insbesondere Führungskräfte und Arbeitgeber stehen im Fokus. Sie können schon dann betroffen sein, wenn bei der Umweltschädigung mangelnde Überwachung Beschäftigter eine Rolle spielte. Diese Gefahr komplett beseitigt dabei auch nicht die Beauftragung Dritter. Wer etwa eine Abfallentsorgung aufgrund eines zweifelhaften Billigangebots durchführen lässt, ohne dieses ernsthaft zu hinterfragen, kann sich der Beihilfe strafbar machen.

Masse an Bestimmungen

Bei den Umweltstraftaten liegt die Gewässerverunreinigung gefolgt vom unerlaubten Umgang mit Abfällen nach wie vor vorne. Sie und viele weitere Umweltstraftaten sind im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Daneben sind Strafbestimmungen aber auch im Chemikaliengesetz, der mit ihm zusammenhängenden insbesondere auch für den Arbeitsschutz relevanten Gefahrstoffverordnung, dem Tierschutzgesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz enthalten. Im Bundesimmissionsschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz und Abfallgesetz etwa finden sich zudem Ordnungswidrigkeiten mit Umweltbezug. Daneben beinhaltet das Zivilrecht mit dem Umwelthaftungsgesetz, das eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht, weitere nicht weniger komplexe Regeln. Trotz dieser Vielfalt zeichnen die Regeln einige Gemeinsamkeiten aus.

Genehmigung meist ausschlaggebend

Mit der Verwaltungsakzessorietät und der entscheidenden Rolle einer Genehmigung wurde bereits eine Gemeinsamkeit dargestellt. Fehlt sie, droht eine Strafe, auch wenn das jeweilige Verhalten hätte genehmigt werden können. Aber auch das Ausnutzen einer bekanntermaßen falsch erteilten Genehmigung führt dazu. Erst recht droht diese Folge, wenn die Genehmigung rechtsmissbräuchlich, also durch falsche Angaben gegenüber den Behörden, erlangt wurde. Das ist insoweit nicht verwunderlich. In besonders risikobehafteten Bereichen, vor allem im Bereich der Kernenergie, reicht aber schon das Fehlen einer Genehmigung für eine mögliche Strafbarkeit aus. Zu einer Gefährdung muss es gar nicht gekommen sein.

Verantwortung für Beschäftigte

Die Verantwortung für das Geschehen in Unternehmen obliegt insbesondere ihren Organen bzw. Vertretern. Auch andere Mitarbeiter in hervorgehobenen Positionen sind nicht außen vor. Aufpassen müssen gerade Inhaber und Geschäftsführer, Vorstände und andere leitende Angestellte, wenn sie nicht riskieren wollen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Denn Strafverfahren gegen Unternehmen schließt in Deutschland das im hiesigen Strafrecht geltende persönlichen Schuldprinzip aus. Unternehmen müssen allenfalls Geldbußen befürchten, gerade der Geschäftsleitung drohen dagegen Geld- oder gar Freiheitsstrafen. Letztere sehen beispielsweise Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigung und illegale Abfallbeseitigung bis zu einer Höhe von fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen, wozu etwa das Erleiden schwerer Gesundheitsschäden oder gar der Tod von Menschen zählt, sind bei vorsätzlicher Umweltverschmutzung ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe möglich. Obwohl Aufgaben sich übertragen lassen, bleibt immer ein erheblicher Rest an Verantwortung. Das betrifft einerseits bereits die Auswahl von Mitarbeitern. Diese müssen zur Aufgabenerfüllung auch fähig sein. Andererseits ist auch ihre fortlaufende Kontrolle erforderlich. Das gilt für die Unternehmensleitung selbst dann, wenn sie die Beauftragung auf untere Ebenen übertragen hat. Neben der Geschäftsleitung stehen auch Betriebsbeauftrage - z. B. für Immissionsschutz, Gewässerschutz oder Abfälle - in der Verantwortung. Sie können besonders dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn die Straftat im von ihnen zu überwachenden Bereich geschah und sie sie bei ausreichender Überwachung mit hoher Wahrscheinlichkeit hätten verhindern können.

Tätige Reue kann Strafe mildern oder gar verhindern

Beruhte die Straftat auf Fahrlässigkeit, sieht das StGB bereits regelmäßig einen niedrigeren Strafrahmen vor. Täter, die in diesem Fall bei bestimmten Umweltdelikten zudem tätige Reue zeigen, gehen regelmäßig gar straffrei aus. Und selbst bei vorsätzlicher Begehung können Gerichte die Strafe zumindest mildern oder mitunter gar davon absehen. Beispielsfälle, die das erlauben, sind die illegale Abfallbeseitigung sowie Fälle konkreter Gefährdung von Menschen, fremden Tieren und Sachen von bedeutendem Wert durch Lärm, Erschütterungen oder die Freisetzung giftiger Stoffe. Tätige Reue erfordert, dass ein Täter die Gefahr aus freien Stücken ohne äußeren Zwang abwendet bzw. einen Gefahrzustand beseitigt, bevor dieser einen erheblichen Schaden hervorruft. Kam es dazu ohne einen Beitrag des Täters, muss dieser sich wenigstens ernsthaft darum bemühen, dass es dazu hätte kommen können. Wie sich das jeweilige Verhalten auf die verhängte Strafe auswirkt, bleibt hierbei letztendlich der Wertung des im Strafverfahren zuständigen Gerichts überlassen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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