Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 zu ökologischen und nichtökologischen Finanzprodukten

  • 3 Minuten Lesezeit

Taxonomie stellt ein vereinheitlichtes Verfahren dar, mit dem Objekte klassifiziert und in Kategorien eingeordnet werden. Die Taxonomie dient etwa in der Biologie der Systematisierung von Arten, Unterarten und Unter-Unterarten, vereinfacht formuliert. Das oberste Ziel der EU-Taxonomie-Verordnung ist im Kern die Reduzierung von Treibhausgaskonzentrationen und der Artenschutz. Beschrieben wird die Taxonomie-Verordnung als Klassifikationssystems für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Sie richtet sich an Finanzmarktakteure mit ökologischen und nichtökologischen Finanzprodukten (KAGB-Anteile, Investmentfonds etc.). Aber auch an publizitätspflichtige Unternehmen bezüglich der nichtfinanziellen Berichterstattung.

Die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2020 fordert in Art. 5 bei Finanzprodukten in ökologische Wirtschaftstätigkeit die Offenlegung über die Umweltziele. Erforderlich ist die Beschreibung, wie und in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zu Grunde liegenden Investitionen solche in Wirtschaftstätigkeiten sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.

Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten sind der Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel, die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und der Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme (Art. 9  Taxonomie-Verordnung, Umweltziele).

Die Taxonomie-Verordnung dient der Neuausrichtung von Kapitalflüssen hin zu nachhaltigen Investitionen, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum im Einklang mit der Natur zu schaffen

Die Taxonomie-Verordnung tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.

Bei nichtökologischen Finanzprodukten muss offen gelegt werden, dass sie die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten nicht berücksichtigen.

Nach Art. 10 der Taxonomie-Verordnung wird eine Wirtschaftstätigkeit als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene (= von Menschen verursachte) Störung des Klimasystems verhindert, indem im Einklang mit dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris Treibhausgasemissionen vermieden oder verringert werden oder die Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird.

Gemeint sind damit Investitionen in erneuerbare Energien, Steigerung der Energieeffizienz, Ausbau klimaneutraler Mobilität, Nutzung erneuerbarer Materialien nachhaltiger Herkunft, Stärkung von CO 2-Senken auf dem Land durch die Verhinderung von Entwaldung, Wiederaufforstung durch regenerative Landwirtschaft, Einrichtung einer Energieinfrastruktur etc.

Das übergeordnete Ziel wirtschaftlicher Tätigkeit liegt in der Begrenzung eines Temperaturanstiegs von 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau.

Wenn ein Finanzprodukt nicht unter ökologische Kriterien fällt, ist die Nichtberücksichtigung ökologischer Kriterien anzugeben: „Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten“ Art. 7 der Taxonomie-Verordnung.

In Art. 5 der Taxonomie-Verordnung ist ausgeführt, dass der jeweilige ökologische Anteil einschließlich der Einzelheiten zu den Anteilen in der vorvertraglichen Information und regelmäßigen Berichten anzugeben ist.

Publizitätspflichtige Unternehmen sind hinsichtlich ökologischer Veröffentlichungen ebenfalls in die Taxonomie-Verordnung integriert. Anzugeben sind die Umsatzerlöse und Investitionen betreffend ökologisch nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten.

Fazit: Nach einer Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) vom 7. April 2020 wird das Ziel einer noch zu entwickelnden Sustainable Finance-Strategie Deutschland bei der weiteren Gestaltung eines nachhaltigen Wirtschafts- und Finanzsystems unterstützt. Die Deutsche Kreditwirtschaft sei bereit, die großen Herausforderungen im Zuge der vorgesehenen Transformation zu einem nachhaltigeren Wirtschaftssystem aktiv mitzugestalten. Ausgeführt wird in der Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) vom 7. April 2020: „Wesentliche Handlungsansätze der Bundesregierung sind – wie es der Sustainable Finance-Beirat festhält – ein lenkungswirksam gestalteter CO2-Preis, die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Erhöhung geeigneter realwirtschaftlicher Investitionen sowie die Mitgestaltung des EU Green Deals und des EU-Aktionsplans „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“, insbesondere der Taxonomie.“

Die Durchsetzung der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 zur Transparenz vorvertraglicher Informationen bei ökologischen und nichtökologischen Finanzprodukten dient angesichts des systemischen Charakters der globalen Umweltprobleme einem system- und zukunftsorientierten Ansatz für die ökologische Nachhaltigkeit gegen Klimawandel, Verlust an biologischer Vielfalt, weltweit übermäßige Inanspruchnahme von Ressourcen, Nahrungsknappheit, Ozonabbau, Versauerung der Ozeane und Verschlechterung des Süßwassersystems, Erwägungsgrund 7 der Taxonomie-Verordnung.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema