Teilzeit: Anspruch der Arbeitnehmer auf kürzere Arbeitszeit

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Teilzeit: Anspruch der Arbeitnehmer auf kürzere Arbeitszeit

Die wichtigsten Fakten

  • Einen Teilzeitjob üben Arbeitnehmer aus, deren Arbeitszeit regelmäßig kürzer ist als die von Beschäftigten in Vollzeit.
  • Beschäftigte besitzen einen Anspruch auf Teilzeit, wenn sie schon mehr als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt sind und dort mehr als 15 Arbeitnehmer arbeiten
  • Seit Anfang 2019 gibt es die Möglichkeit der Brückenteilzeit. Hier haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die Rückkehr in Vollzeit.
  • Die Anzahl der Urlaubstage hängt auch bei Teilzeitbeschäftigten davon ab, an wie vielen Tagen pro Woche sie arbeiten.

Was ist ein Teilzeitjob?

Es existiert kein festes Stundenkontingent, ab dem es sich bei einer Stelle um einen Job in Teilzeit handelt. Einer Teilzeitbeschäftigung gehen Arbeitnehmer nach, deren Arbeitszeit regelmäßig kürzer ist als die von Vollzeitbeschäftigten. Man kann nicht pauschal feststellen, wann ein Teilzeitjob und wann ein Vollzeitjob vorliegt. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist dies stets von den im Unternehmen vorherrschenden Bedingungen abhängig (vgl. § 2).

Welche Gründe für einen Teilzeitjob gibt es?

Teilzeit wird von Arbeitnehmern aus den verschiedensten Gründen beantragt. Diese reichen von der zu leistenden Kinderbetreuung über fehlende Vollzeitstellen bis hin zu Erkrankungen.

Interessant ist dabei eine Unterscheidung nach Geschlechtern. Während 80,9 % der Frauen aus familiären Motiven und wegen Kinderbetreuungsaufgaben einen Teilzeitjob antreten, spielt dieser Grund nur bei jedem vierten Mann die entscheidende Rolle. Für Männer ist dafür deutlich öfter eine nebenberufliche Fortbildung ausschlaggebend. Damit sind die traditionellen Rollenbilder immer noch stark in unserer Gesellschaft verankert.

Gründe für einen Teilzeitjob
Frauen
Männer
familiäre Gründe, Betreuung von Kindern
80,9 %
25,5 %
kein Vollzeitjob zu finden
7,6 %
38,5 %
sonstige Gründe (nebenberufliche Weiterbildung, Krankheit etc.)
11,5 %
36,0 %

Welche Voraussetzungen müssen für einen Teilzeitjob gegeben sein?

Generell besitzt jeder Arbeitnehmer seit 2001 einen gesetzlichen Anspruch, seine im Arbeitsvertrag festgeschriebene Arbeitszeit reduzieren zu können. Auch Minijobber oder Arbeitnehmer, die schon in Teilzeit arbeiten, können den Antrag stellen, eine reduzierte Stundenzahl pro Woche zu arbeiten.

Gemäß § 9a TzBfG müssen für den Anspruch auf Teilzeit folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Das Arbeitsverhältnis muss schon mehr als sechs Monate bestehen.
  • Der Arbeitgeber muss über 15 Mitarbeiter beschäftigen.

Wie stelle ich den Antrag auf Teilzeitarbeit?

Wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen, müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber lediglich darüber informieren, dass sie ihre Arbeitszeit reduzieren wollen und den gewünschten Umfang angeben. Dieser Antrag auf Teilzeitarbeit sollte schriftlich und drei Monate im Voraus gestellt werden. Es ist keine Pflicht, aber empfehlenswert, einen Grund dafür anzugeben.

Wenn der Arbeitgeber nichts dagegen einzuwenden hat, ist er verpflichtet, den Arbeitsvertrag entsprechend zu ändern. Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich ab, reduziert sich die Arbeitszeit automatisch wie vom Arbeitnehmer beantragt. Beschäftigte, die bereits einmal die Zahl ihrer Arbeitsstunden verringert haben, können erst nach einer Frist von zwei Jahren eine weitere Reduzierung der Arbeitszeit fordern.

Was versteht man unter Brückenteilzeit?

Seit 1. Januar 2019 existiert die Möglichkeit der Brückenteilzeit. Diese bietet Beschäftigten die Chance, ihre Arbeitszeit für einen gewissen Zeitraum zu verringern, um anschließend wieder zu ihrer bisherigen Arbeitszeit zurückzukehren.

Damit Arbeitnehmer Brückenteilzeit beantragen können, muss ihr Betrieb mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen. Zudem müssen sie schon ein halbes Jahr dort angestellt sein.

Wann kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnen?

Generell befinden sich Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit beantragen und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, in einer rechtlich sehr guten Position. Ihr Arbeitgeber hat die Pflicht, dem Teilzeitwunsch zu entsprechen, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz kennt in diesem Zusammenhang folgende betriebliche Gründe:

  • eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation im Betrieb
  • eine wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs im Unternehmen
  • eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb
  • die Verursachung unverhältnismäßig hoher Kosten auf Seiten des Arbeitgebers

Insbesondere wenn in einem vergleichbaren Bereich schon ein Teilzeitbeschäftigter arbeitet, kann der Arbeitgeber sich dem Teilzeitwunsch eines Mitarbeiters im Regelfall nicht verschließen. Wenn ihr Arbeitgeber dem gestellten Antrag auf Teilzeit oder Brückenteilzeit nicht zustimmt, haben Beschäftigte die Möglichkeit, ihr Recht vor dem Arbeitsgericht einzuklagen. In diesem Fall muss das Gericht überprüfen, ob der Arbeitgeber tatsächlich nachweisen kann, dass betriebliche Gründe vorliegen, die seine Ablehnung rechtfertigen.

Wie wirkt sich Teilzeitarbeit auf Gehalt und Rente aus?

Wer in Teilzeit arbeitet, erhält weniger Gehalt. So halbiert sich im Regelfall das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bei einer Halbierung seiner Arbeitszeit. Da die Steuern aber durch Freibeträge, Steuerprogression etc. nicht in allen Fällen denselben Prozentsatz des Einkommens darstellen, ist es möglich, dass eine Halbierung der Arbeitszeit indirekt auch einen anderen Stundenlohn nach sich zieht. In gewissen Konstellationen erhöht sich sogar der Nettostundenlohn des Beschäftigten.

Wenn Arbeitnehmer ein geringeres Gehalt erhalten, sinken auch ihre Einzahlungen in die gesetzliche Rente. Daher ist es empfehlenswert, sich vor einer Reduzierung der Arbeitszeit von der Rentenversicherung beraten zu lassen. Auf diese Weise erfährt man, welche Konsequenzen sich aus einem Teilzeitjob für den eigenen Rentenanspruch ergeben.

Welchen Urlaubsanspruch hat man bei einem Teilzeitjob?

Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ist häufig unklar, wie viele Tage Urlaub ihnen zustehen. In Arbeitsverträgen findet sich auch bei Beschäftigten in Teilzeit oft nur der Hinweis, dass ein Mitarbeiter bei einer 5-Tage-Woche einen Anspruch auf Jahresurlaub von beispielsweise 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr besitzt. Für die korrekte Ermittlung der Anzahl der Urlaubstage kommt es nun darauf an, an wie vielen Wochentagen der Beschäftigte arbeitet.

Arbeitet ein Arbeitnehmer beispielsweise an fünf Wochentagen jeweils fünf Stunden und hat ein Vollzeitbeschäftigter im Unternehmen 30 Tage Urlaub, so besitzt der in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiter ebenso einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Arbeitet der gleiche Arbeitnehmer z. B. nur an vier Wochentagen jeweils fünf Stunden, so hat er einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen (30 x 4 : 5 = 24 Urlaubstage).

Gibt es einen Anspruch auf Rückkehr in einen Vollzeitjob?

Die Rückkehr bzw. der Weg erstmals in eine Vollzeitstelle war für Teilzeitbeschäftigte bislang kompliziert. Es existierte nämlich kein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit oder Rückkehr in einen Vollzeitjob. Der Arbeitgeber konnte einen solchen Wunsch fast immer ablehnen. Nur bei der Besetzung einer freien Stelle muss er den bislang in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer bei derselben Eignung bevorzugen.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts existiert jedoch seit Anfang 2019 für einige Arbeitnehmer mit der Brückenteilzeit ein gesetzlicher Anspruch auf einen befristeten Teilzeitjob. Es erlaubt Beschäftigten, nach einer gewissen Zeit sofort wieder einem Vollzeitjob nachzugehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass in dem entsprechenden Unternehmen über 45 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Welche gesetzlichen Regelungen greifen bei der Teilzeitarbeit während der Elternzeit?

Wenn Arbeitnehmer in Elternzeit sind, greifen spezielle Regelungen aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Beschäftigte erhalten oft Elterngeld und können einfacher einem Teilzeitjob nachgehen.

In Unternehmen mit über 15 Angestellten besitzen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf 15 bis 30 Wochenstunden. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis schon mindestens seit sechs Monaten Bestand hat.

Befinden sich Beschäftigte in Elternzeit, müssen sie bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes ihrem Arbeitgeber ihren Wunsch nach Arbeit in Teilzeit erst sieben Wochen vorher in Schriftform kundtun. Nur wenn dem Ersuchen des Arbeitnehmers dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann der Arbeitgeber Nein sagen. Darüber hinaus besitzen Beschäftigte in Elternzeit das Recht, nach deren Ende zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die zuvor die Regel war.

Foto(s): ©AdobeStock/DOC RABE Media

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