Testament in höchster Not - Sinn und Reichweite von Nottestamenten

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Die Möglichkeiten, den letzten Willen wirksam zu errichten sind bekannt wie vielfältig: sei es durch Testament aus eigener Hand oder vor einem Notar oder in Form eines Erbvertrages. Das Gesetz hält in den §§ 2249, 2250 und 2251 BGB noch weitere Formen parat, die bei aller scheinbaren Exotik, doch auch eine praktische Relevanz beinhalten können.

Befindet sich der Erblasser, in einer besonderen Situation oder Notlage oder in Todesgefahr, so gestattet das Gesetz ausnahmsweise, von den ansonsten strengen Vorschriften über die Errichtung der Testamente (also regelmäßig: eigenhändige Niederschrift und Unterschriftsleistung), abzuweichen. Dann genügt die Erklärung auch gegenüber dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen.

Auch wenn ein solches Not-Testament vorliegt und etwa ein früheres oder die gesetzliche Erbfolge z.B. abänderte, muß dieses nicht wirksam sein. Es ist daher eine strenge Prüfung erforderlich, ob der Erblasser überhaupt berechtigt war, die Form des Not-Testamentes zu wählen. In den meisten Fällen bestehen solche Testamente eine genauere Prüfung nicht. Es verbleibt dann bei der gesetzlichen Erbfolge oder der aus einem anderen Testament.

  • Meist scheitert es bereits an dem Vorliegen einer Notlage. Befand sich der Erblasser in einem stationären Aufenthalt in einer Einrichtung oder Krankenhaus, so genügt dies für die grundsätzliche Annahme einer Notlage nicht - auch nicht in Zeiten einer Besuchsbeschränkung durch die Covid-19-Pandemie.
  • Häufig werden allein schon die äußerst strengen formalen Vorschriften übersehen: kann der Erblasser also den Willen nicht mehr selbst niederschreiben, kommt nach den Notvorschriften diese Aufgabe den Zeugen oder der besonderen Person zu, die über den erklärten Willen eine Niederschrift zu fertigen hat. Dabei sind die Voraussetzungen nach dem Beurkundungsgesetz entscheidend und strikt zu beachten, so daß allein aus diesem Grund manches "Protokoll" nicht genügt.
  • Letztlich wird immer wieder übersehen, daß ein Nottestament nur eine begrenzte "Haltbarkeit" hat.  Nach § 2252 BGB gilt eine Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.


In allen diesen Fällen ist daher eine gründliche Prüfung geboten. Auch ein Erblasser, der seine Verhältnisse neu ordnen möchte, sollte das Vorliegen etwaiger Nottestamente - unbeschadet der Unwirksamkeitsklausel nach § 2252 BGB - bei Abfassung eines neuen Testamentes bedenken.


Joachim Marcel Stehle, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht bei LEGALIS.Anwälte Partnerschaft in Bad Waldsee und Biberach


Foto(s): LEGALIS.Anwälte Partnerschaft Ramsperger Stehle. Biberach und Bad Waldsee

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