Testament verfassen – aber richtig!

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Immer mehr Menschen gehen dazu über, als Erben juristische Personen einzusetzen – gern werden dabei Vereine bedacht, die anderen helfen.

So auch in einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall – bedacht wurde ein „Tierheim xx e.V:“, da dem Erblasser selbst einmal Tiere verhungert waren und er sich deshalb als berufen ansah, sein Vermögen dem Verein zu überlassen.

Das Problem – über das Vermögen des Vereins wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet, sodass der Verein abgewickelt wurde. Der Betrieb „Tierheim“ wurde im Wege einer übertragenen Sanierung auf einen neu gegründeten Verein übertragen, der alle Tiere, die bestehenden Arbeitsverhältnisse und das Inventar übernahm.

Nun musste das OLG Düsseldorf klären, wer Erbe geworden war –der Insolvenzverwalter als Verwalter des im Testament benannten Vereins, oder der neue Verein, das eigentliche „Tierheim“.

Das Oberlandesgericht hatte ein Herz für Tiere anstatt für die Insolvenzgläubiger – es sah als Erben das „Tierheim“ an, ohne das auf den Rechtsträger, den insolventen Verein, abgestellt wurde, Urteil vom 12.01.2017, Az. I-3Wx 257/16.

Die Begründung als Leitsatz des Gerichtes:

„Mit Zuwendungen an juristischen Personen will der Erblasser regelmäßig nicht die juristische Person um ihrer selbst willen, sondern den Zweck fördern, dem die juristische Person dient. Nimmt eine andere juristische Person die Aufgaben der bedachten und nicht (mehr) bestehenden juristischen Person wahr, entspricht es daher i.d.R. dem Erblasserwillen, dass sie als Trägerin der zu fördernden Aufgabe Zuwendungsempfängerin sein soll.“

Im entschiedenen Fall hatte das Gericht festgestellt, dass das Testament auslegungsbedürftig war – der Erblasser hatte nicht an den Fall gedacht, dass der Verein nicht mehr existiert. Zeugen wurden vernommen, sodass das Gericht im Ergebnis zu der Überzeugung gelangte, dass es dem Erblasser nicht um den Verein als solches ging, sondern vielmehr der Zweck des Vereines im Vordergrund stand.

Demnach wurde das Erbe dem neu gegründeten Verein zugesprochen, der den „Geschäftsbetrieb“ vom Insolvenzverwalter übernommen hatte.

Praxistipp

Interessant an dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes der am Ende erbende, nämlich der erst neu gegründete Verein, noch gar nicht existierte.

Bei der Errichtung eines Testamentes sollte daher auch die Motivlage mit aufgenommen werden – dem Erblasser geht es regelmäßig darum, einen bestimmten Zweck zu fördern, nicht einen konkreten Verein oder eine konkrete Einrichtung.

Dieser konkrete Zweck sollte bei Errichtung des Testamentes bedacht und in kurzen Worten mit aufgenommen werden – dann kann sichergestellt werden, dass das Erbe richtig ankommt.

Sprechen Sie uns an – wir helfen bei der richtigen Formulierung, um Ihren letzten Willen richtig durchzusetzen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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