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Testamentseröffnung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Testamentseröffnung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Im Zuge einer Testamentseröffnung erhält zum einen das Nachlassgericht Kenntnis vom Inhalt des Testaments eines Erblassers, zum anderen wird allen erbberechtigten Personen der Testamentsinhalt bekannt gegeben.
  • Grundsätzlich ist das Nachlassgericht für die Testamentseröffnung zuständig. Das zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt wohnhaft war.
  • Die Testamentseröffnung kann nur stattfinden, wenn ein Testament vorhanden ist. Gibt es nicht nur ein Testament, sondern sogar mehrere, müssen vorerst alle eröffnet werden.
  • Die Testamentseröffnung ist mit Kosten verbunden. Diese sind im Gerichts- und Notarkostengesetz – kurz GNotKG – geregelt. Der Wert des Nachlasses dient als Richtwert.
  • Im Zuge einer Testamentseröffnung sind einige wichtige Fristen zu beachten. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Erbe nicht angetreten wird.

Wissenswertes zur Testamentseröffnung

Im Rahmen einer Testamentseröffnung erhalten das Nachlassgericht und die Gesamtheit der potenziell erbberechtigten Personen Kenntnis vom Inhalt des Testaments eines Erblassers.

Grundsätzlich ist das Nachlassgericht für die Testamentseröffnung zuständig. Das zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

So läuft die Testamentseröffnung ab

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Testamentseröffnung ist, dass das zuständige Nachlassgericht vom Tod des Erblassers informiert wird. Diese Kenntnisnahme erfolgt in der Regel über die sogenannte Sterbefallmitteilung, die vom Standesamt erstellt und an das Nachlassgericht übermittelt wird. Nachdem Letzteres vom Tod des Erblassers Kenntnis genommen hat, veranlasst es die Testamentseröffnung.

Das Nachlassgericht setzt einen Rechtspfleger für die Testamentseröffnung ein. Dieser informiert alle erbberechtigten Angehörigen über den Termin der Testamentseröffnung und lädt sie gleichzeitig zum offiziellen Eröffnungstermin ein. Im Rahmen der Eröffnung erfolgt die Verlesung des Testamentsinhalts durch den Rechtspfleger.

Wie lange die eigentliche Testamentseröffnung dauert, ist pauschal nicht festzulegen. Die Dauer hängt grundsätzlich vom Umfang des letzten Willens des Erblassers und von der Anzahl der Testamente ab. Sind mehrere Testamente vorhanden und ergibt sich nicht direkt, welches das letztverbindliche ist, müssen alle eröffnet und verlesen werden.

Befindet sich ein Testament, ein Berliner Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als drei Jahrzehnten in amtlicher Verwahrung, überprüft das Nachlassgericht, ob der Erblasser noch lebt. Kann dies nicht festgestellt werden, erfolgt eine Testamentseröffnung von Todes wegen. Das heißt gleichzeitig, dass potenzielle Erben nach 30 Jahren von ihrer Erbschaft erfahren können.

Mit diesen Kosten ist bei einer Testamentseröffnung zu rechnen

Die Kosten, die im Zuge einer Testamentseröffnung entstehen, sind im Gerichts- und Notarkostengesetz – kurz GNotKG – geregelt. Der Wert des Nachlasses dient dabei als Richtwert. Das zuständige Nachlassgericht erteilt den Erben einen auszufüllenden Wertermittlungsbogen.

Diese Fristen sind nach der Testamentseröffnung zu beachten

Wird das Erbe nicht angetreten, muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach der Testamentseröffnung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Eine Ausschlagung ist sinnvoll, wenn die Erbschaft überschuldet ist. Hält sich der Erbe im Ausland auf, beträgt die Frist zur Erbausschlagung sechs Monate. Verstreicht diese Frist, bedeutet dies, dass das Erbe kraft Gesetzes als angenommen gilt.

Des Weiteren besteht für Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, ihren Pflichtteil gegenüber den Erben geltend zu machen. Hierfür haben sie insgesamt drei Jahre Zeit. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Schreiben des zuständigen Nachlassgerichts bezüglich der Testamentseröffnung zugestellt worden ist.

Vermächtnisnehmer – das heißt, Personen, die einzig bestimmte Gegenstände wie ein Fahrzeug oder Schmuck geerbt haben – können innerhalb von drei Jahren ihr Erbe fordern. Es muss sich hierbei um bewegliche Sachen handeln – also nicht um Grundstücke oder Immobilien. Wurde hingegen eine Immobilie vererbt, beträgt die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs insgesamt zehn Jahre.

Foto(s): ©Pexels/August de Richelieu

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