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Teure Folge von Eigengeboten auf eBay: Anbieter verkauft VW Golf für 1,50 Euro, weil er mitbot

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Seiner Gier verdankt es ein eBay-Anbieter, dass er seinen gebrauchten 6er Golf für 1,50 Euro verkauft hat. Durch Mitbieten auf das eigene Auto hatte er den Preis auf 17.000 Euro hochgetrieben und es selbst ersteigert. Doch Gebote auf eigene Angebote zählen nicht, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). Wirksam war daher nur das Gebot eines anderen Bieters, der den Eigenbieter verklagt hatte. Er kann nun den Marktwert des Golfs von geschätzt 16.500 Euro abzüglich seiner gebotenen 1,50 Euro als Schadensersatz verlangen.

eBay-AGB verbieten Shill Bidding

Shill Bidding heißt die Masche, wenn jemand auf eigene Angebote mitbietet, damit am Ende ein höherer Preis herausspringt. Übersetzen lässt sich das mit Gebotstreiberei. Und die kann nach einer aktuellen BGH-Entscheidung gehörig nach hinten losgehen.

eBays Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbieten solche Eigengebote bereits ausdrücklich. Die eBay-AGB gelten dabei auch im Verhältnis zwischen eBay-Nutzern und damit zwischen Käufer und Verkäufer. Sie haben damit rechtliche Bedeutung im Streitfall. Der BGH zog die AGB daher auch in diesem Fall mit heran, um seine Entscheidung zu begründen.

eBay-Auktionen sind keine Versteigerungen

Des Weiteren machten die Richter wieder einmal deutlich, dass es sich bei eBay-Auktion um keine Versteigerungen im rechtlichen Sinn handelt. Versteigerungen enden mit dem Zuschlag, durch den ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und Höchstbietendem zustandekommt. Bei eBay-Auktionen erfolgt jedoch kein Zuschlag. Stattdessen kommt ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und dem zustande, der das höchste Gebot abgegeben hat, wenn das Angebot endet.

Vertragsabschluss nur mit einem anderen möglich

Im vorliegenden Fall hatte der Anbieter seinen VW Golf zum Startpreis von 1 Euro eingestellt. Das Höchstgebot am Ende betrug 17.000 Euro. Weil er es mit seiner Preistreiberei übertrieben hatte, stammte es von ihm selbst. Ein Gebot des späteren Klägers über ebenfalls 17.000 Euro kam deshalb nicht mehr zum Zug.

Ein Kaufvertrag des Anbieters mit ihm selbst über den Golf kam dennoch nicht zustande. An einem Vertragsschluss müssen nämlich zwei verschiedene Personen beteiligt sein. Zu diesem Ergebnis kommt der BGH anhand der allgemeinen Regeln, nach denen Verträge zustandekommen. Diese verlangen, dass einer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt. Dieser Schritt wird als Angebot bezeichnet. Ein anderer muss dann die Annahme dieses Angebots erklären. Dadurch kommt es zum Vertragsschluss. Im Falle eines eBay-Verkaufs wird die Annahme durch die jeweiligen Gebote erklärt. Bei einer regulären eBay-Auktion führt allerdings nur das Höchstgebot bei Auktionsende zum Vertragsschluss.

Auch Eigengebote sind danach unwirksam

Aus dieser Systematik schließt der BGH ferner, dass sich alle Gebote, die ein Anbieter auf sein eigenes Angebot abgibt, nicht zum Vertragsschluss eignen. Sie sind infolgedessen unwirksam. Keine rechtliche Wirkung haben aber auch alle auf solche Eigengebote von einem anderen Bieter abgegebenen Gebote. Denn damit will er nur die Vertragsannahme erklären, wenn die Auktion regulär vonstattengeht – sich die Mitbieter also an die eBay-Regeln halten. Die verbieten aber gerade, dass Anbieter selbst mitbieten. Mit ihren Geboten wollen Anbieter zudem allein den Preis erhöhen. Den angebotenen Artikel, der ihnen bereits gehört, am Ende selbst zu ersteigern, macht dagegen für sie keinen Sinn.

1,50 Euro Höchstgebot führt zum Autokauf

Dem mitbietenden Anbieter wurde dabei die Besonderheit zum Verhängnis, dass es außer dem Kläger nur einen anderen Bieter gab. Der hatte den Startpreis von 1 Euro geboten, den der Kläger sodann überbot. Sein Höchstgebot, das zum Kaufvertragsschluss führte, betrug daher gerade mal 1,50 Euro. Alles, was danach folgte, waren allerdings Gebote des Anbieters, die nicht zählten.

Dass das ein Spottpreis für ein weit mehr als 10.000 Euro wertvolles Auto ist, ist dabei aus BGH- Sicht nicht sittenwidrig. Solche „Schnäppchenpreise“ gehören nämlich gerade zur eBay-Erfahrung dazu. Für den gierigen Anbieter hat sich das Spiel dagegen ins vollkommene Gegenteil verkehrt. Da er das Fahrzeug inzwischen bereits einem anderen verkauft hatte, muss er den Golf zwar nicht herausgeben. Weil er ihn bereits einem anderen übereignet hat, ist ihm das gar nicht mehr möglich. Er muss dafür aber nun Schadensersatz in Höhe des Betrags leisten, der sich aus Marktwert des Golfs und dem Gebot von 1,50 Euro ergibt.

(BGH, Urteil v. 24.08.2016, Az.: VIII ZR 100/15)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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