Thema Scheidung

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1. Einreichung des Scheidungsantrags

Die Scheidung wird eingeleitet durch die Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht. Dies kann nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin veranlasst werden.  

 

2. Zeitpunkt des Scheidungsantrags 

Die Ehe wird geschieden, sofern sie gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen.

Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss nachweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Es gilt jedoch die Vermutung, dass sie Ehe gescheitert ist, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und die Scheidung im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen soll.   

 

3. Das Trennungsjahr

Das Trennungsjahr soll vor überstürzten Entscheidungen bewahren. Es soll dazu dienen, sich darüber klar zu werden, ob die Ehe tatsächlich derart zerrüttet ist, dass man sie nicht mehr fortführen möchte.

Während des Trennungsjahres muss man nicht zwangsläufig auch getrennt wohnen. Erforderlich ist jedoch eine sogenannte Trennung von Tisch und Bett. Das bedeutet, dass die Eheleute getrennt in einer Wohnung leben, insofern also getrennt schlafen, die Mahlzeiten getrennt einnehmen, getrennt wirtschaften und insgesamt nicht mehr am Leben des anderen teilnehmen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist dies in der Regel unproblematisch.

Schwierigkeiten können jedoch auftreten, sofern die Scheidung nicht im Einvernehmen beider Eheleute erfolgt, sondern der andere Ehepartner an der Ehe festhalten möchte. Insofern könnte versucht werden, den Trennungszeitpunkt nach hinten zu verschieben. Dem kann man am besten aus dem Weg gehen, indem man sich auch räumlich trennt.

 

4. Versöhnungsversuch während des Trennungsjahres 

Wenn es während des Trennungsjahres zu einem Versöhnungsversuch kommt ist das für das Scheidungsverfahren unschädlich, wenn der Versuch nicht länger als zwei Monate andauerte.

 

5. Was wird bei der Scheidung alles geregelt? 

Grundsätzlich wird im Scheidungsverfahren nur die Ehe geschieden und von Gesetzes wegen lediglich der Versorgungsausgleich durchgeführt. Alles andere, wie beispielsweise Unterhalt, wird nur auf Antrag eines Ehegatten behandelt.

 

6. Wie läuft der Scheidungstermin beim Familiengericht ab? 

Wenn die Formalien, also in der Regel der Versorgungsausgleich, geklärt sind, beraumt das Familiengericht von sich aus einen Scheidungstermin an, zu dem beide Eheleute geladen werden.

Im Termin vor dem Familiengericht überzeugt sich das Gericht zunächst von der Identität beider Eheleute durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses. Anschließend werden beide Eheleute nach dem Trennungszeitpunkt befragt und danach, ob die Ehe wirklich geschieden werden soll.

Sind die Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt, wird die Ehe durch Beschluss geschieden.

Im Fall der einvernehmlichen Scheidung dauert der Termin vor dem Familiengericht in der Regel nur 15 Minuten. Wenn jedoch einiges streitig ist, kann ein Scheidungstermin auch mehrere Stunden beanspruchen.

Wirksam ist die Ehescheidung jedoch erst dann, wenn sie rechtskräftig ist. Das ist dann der Fall, wenn die Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses abgelaufen ist.

 

7. Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten der Scheidung richten sich nach dem jeweiligen Verfahrenswert. Aus diesem Wert errechnen sich die Gerichtskosten und die Anwaltskosten.

Der Verfahrenswert bestimmt sich aus dem Einkommen und Vermögen der Eheleute und den Streitgegenständen.

 

Sofern ein Ehegatte die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht selbst tragen kann, da er ein niedriges Einkommen hat oder von staatlichen Leistungen lebt, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beim Gericht zu stellen.

Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten von der Staatskasse getragen.

Je nach Leistungsfähigkeit wird Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt.


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