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Thomas Cook-Pleite – was, wenn Sie zu spät aus dem Urlaub zurückkommen?

  • 4 Minuten Lesezeit
Daniel Goldmann anwalt.de-Redaktion
  • Wenn die Airline oder der Reiseveranstalter insolvent wird, steckt man nicht automatisch am Flughafen fest.
  • Doch was, wenn man zu spät am Arbeitsplatz erscheint?
  • Im schlimmsten Fall kann sogar die Kündigung drohen.
  • Was sich dagegen unternehmen lässt, erfahren Sie hier.

Das Problem stellt sich gerade bei fast 140.000 deutschen Reisenden: Der Reiseveranstalter Thomas Cook und mit ihm unter anderen die gleichnamige Airline, der deutsche Veranstalter Neckermann-Reisen und weitere Konzerntöchter werden ihren Betrieb vorerst einstellen.

Ob bereits gebuchte Reisen angetreten werden können, ist fraglich, zumal die von der Insolvenz vorerst nicht betroffene Tochtergesellschaft Condor keine Thomas Cook-Kunden zu ihren Zielen befördern wird.

Mit Verzögerungen ist noch nicht zu rechnen

Dabei haben deutsche Fluggäste noch meistens Glück. Denn diese sind mit der Condor in den Urlaub geflogen und werden ebenso ihren Rückflug mit der Condor auf dem Ticket stehen haben. Anders als die Thomas Cook Airlines aus Großbritannien wird Condor seinen Flugbetrieb aufrechterhalten. Pauschalreisende, auf deren Tickets Condor steht, sind auf der sicheren Seite.

Ob das langfristig der Fall bleibt, ist unklar. Auch Condor wird auf Finanzhilfen angewiesen sein, um den Betrieb gewährleisten zu können.

Doch selbst wenn die Gesellschaft ihren Betrieb einstellen sollte, zumindest die Heimreise ist sicher. Denn dem Kunden einer Pauschalreise wird bei der Buchung ein sogenannter „Reisesicherungsschein“ erteilt, mit dem der Veranstalter der Reise nachweist, dass bereits geleistete Anzahlungen hinreichend abgesichert sind. Somit kann der Kunde mit einer neuen Airline heimreisen und dabei in Vorleistung treten, ohne befürchten zu müssen, dass er das bereits gezahlte Geld nicht zurückbekommt.

Haftet man als Arbeitnehmer für eigene Verspätung?

Kommt der Flieger aus dem Urlaub nicht rechtzeitig zurück, so stehen viele Reisende schlecht da. Denn nur wenige haben einen Puffer in Deutschland eingeplant. Besonders mutige Reisende buchen oftmals Flüge, die morgens in Deutschland ankommen, sodass sie direkt in die Arbeit gehen können, ohne einen weiteren Urlaubstag opfern zu müssen.

Verzögert sich dieser Flug nun, weil die Airline pleite ist, die ursprünglich den Transport vornehmen sollte, ist man schnell geneigt, das als etwas darzustellen, was „außerhalb der eigenen Möglichkeiten“ und somit quasi unvorhersehbar ist. Damit wären negative Konsequenzen doch ausgeschlossen, oder?

Leider nein, denn das sogenannte „Wegerisiko“, also das Risiko, rechtzeitig zur Arbeit zu gelangen, liegt klar beim Arbeitnehmer. Hat er seine Verspätung selbst verschuldet, zum Beispiel den Wecker nicht gestellt oder zu kurze Umsteigezeiten am Flughafen eingeplant, so ist das grundsätzlich sein Problem. Doch diese Haftung umfasst auch alle Umstände, auf die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Einfluss haben.

Dazu gehören:

  • Stürme
  • Streiks in der Fluggesellschaft, Flugsicherung, beim Flughafenpersonal etc.
  • technische Probleme am Flugzeug
  • oder eben die Insolvenz der Fluggesellschaft

Konsequenz des Fernbleibens ist dabei zuallererst, dass der Arbeitgeber kein Gehalt für diese Zeit zahlen muss, denn „ohne Fleiß kein Preis“.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, von dieser verschuldensunabhängigen Haftung gibt es eine Ausnahme. Diese ist in § 616 BGB geregelt. Demnach haftet der Arbeitnehmer für Verzögerungen nicht, wenn sie nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden verursacht werden. Dabei muss der Arbeitnehmer auch alles ihm Zumutbare unternommen haben, um noch an den Arbeitsort zu gelangen. Dazu könnten in diesem Fall Ersatzflüge mit anderen Fluggesellschaften oder Fernbus- und Bahnfahrten zählen.

Das wird hier aber leider nicht der Fall sein, denn in der Praxis geht es meist um kurze Verspätungen, zum Beispiel wenn beim pendeln der Stadtbus ausfällt. Eine ein- oder mehrtägige Verzögerung nach dem Urlaub wird wohl nicht darunterfallen.

Muss ich die Kündigung befürchten?

Doch kann die mehrtätige Verzögerung auch bedeuten, dass man als Arbeitnehmer den Verlust des Arbeitsplatzes hinnehmen müsste?

Eine Kündigung ist grundsätzlich die schärfste Waffe des Arbeitgebers. Ihr gehen in der Praxis meist mehrere Abmahnungen dem Arbeitnehmer gegenüber voraus. Beim einmaligen unentschuldigten Fehlen ist so eine Folge daher nicht unbedingt zu erwarten. 

Chronisch verspätete Arbeitnehmer haben dagegen schlechtere Chancen. Auf Dauer kann sich bei Arbeitsausfällen nämlich eine derart schlechte Prognose des Verhaltens für den Arbeitgeber bilden, dass dieser eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen darf.

Um dieses Risiko zu mindern, ist es unbedingt notwendig, den Arbeitgeber so früh wie möglich ehrlich über die Verzögerung und den Grund derselben aufzuklären. Denn kann man darlegen, dass die Ursachen außerhalb der eigenen Möglichkeiten liegen. Ist dies zudem ein Einzelfall, so wird sich daraus nicht die Grundlage für die Kündigung herleiten lassen können. Auch eine bloße Abmahnung wäre bei gutgewillten Arbeitgebern nicht zu befürchten.

Rechtsschutz bei Konsequenzen

Kommt man aber aus dem zu langen Urlaub nach Hause und findet die Kündigung vor, so lohnt es sich, Hilfe zu holen. Denn wenn mittels einer Kündigungsschutzklage gerichtlich gegen die Sanktion vorgegangen werden soll, muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang erhoben werden. Davor sollte am besten der Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.

(DGO)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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