TMS: Kann man den Test für medizinische Studiengänge nochmal schreiben?

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Ein Großteil aller Studienplätze im Fach Medizin bzw. Humanmedizin wird direkt von den Hochschulen vergeben (ca. 60 %). Für die Vergabe der freien Studienplätze über das Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) ist dann neben der Abiturnote der Test für medizinische Studiengänge (TMS) ein nicht unwichtiges Kriterium.

Hat man diesen Test einmal angelegt, stellt sich eine Frage: Kann man diesen TMS wiederholen bzw. nochmal schreiben, wenn der TMS nicht optimal ausgefallen ist und man sich erneut bei Hochschulen bewirbt? Nein, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe. Das gilt auch, wenn der erste TMS schon vor vielen Jahren absolviert wurde. (VG Karlsruhe, Beschluss v. 20. Juli 2020, Az.: 7 K 1865/20).

Der Test für medizinische Studiengänge (TMS) 

Wer Humanmedizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin studieren will, muss sich einem Test unterziehen, der Aussage über die fachspezifische Studieneignung gibt. Dieser Test ist der sog. TMS. Er gibt Auskunft darüber, inwieweit der Testteilnehmer in der Lage ist, naturwissenschaftliche bzw. medizinische Fragenstellungen zu lösen. Veranstaltet wird der Test in aller Regel von der sog. „Zentralen Koordinierungsstelle TMS“ an den jeweiligen Fakultäten der jeweiligen Hochschule.

In aller Regel schreibt man diesen Test als Studienbewerber einmal, um sich an medizinischen Fakultäten zu bewerben. Fällt der Test nicht ganz wie gewünscht aus, stellt sich natürlich die Frage, ob man ihn ggfs. später wiederholen kann.

Der Fall vor Gericht: Antrag auf Wiederholung TMS 

Ein Studienbewerber für das Fach Humanmedizin (Abiturnote: 2,4) nahm 2013 an einem TMS teil. Das Ergebnis des TMS war mit 94 Punkten durchschnittlich. Damit wurde der Mann nicht unmittelbar zum Studium zugelassen und musste insgesamt 14 Wartesemester in Kauf nehmen. Während der Wartesemester beendete er eine Fachausbildung zum Rettungsassistenten und Notfallsanitäter.

Sieben Jahre später stellte er bei einer anderen Hochschule nun erneut den Antrag, zur Teilnahme am TMS zugelassen zu werden. Er wollte in der Lage sein, sich ab dem Wintersemester 20/21 mit einem neuen, bestenfalls besseren TMS für einen Studienplatz Medizin zu bewerben.

Der Antrag war jedoch erfolglos. Gemäß § 4 Satz 4 in Verbindung mit Ziffer I Abs. 1 Satz 9 der Anlage 4 der Zulassungssatzung der Hochschule kann der TMS nicht wiederholt werden. Dagegen setzte sich der Mann vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zur Wehr.

Wiederholung TMS nicht möglich 

Mit seinem Antrag vor dem Verwaltungsgericht scheiterte der Mann allerdings. Gemäß der maßgeblichen Zulassungssatzung sei es nur möglich, den Test einmalig abzulegen. Diese Regelung sei zudem nicht rechtswidrig, die Zulassungssatzung selbst nicht nichtig.

Nicht zuletzt würde auch eine direkte Ableitung eines Anspruchs auf Wiederholung einer berufsrelevanten Prüfung aus der Grundgesetz (GG) nicht bestehen: Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Grundrecht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zwar grundsätzlich die Basis für einen Anspruch auf eine wenigstens einmalige Wiederholung einer berufsbezogenen Prüfung – allerdings lediglich für eine nicht bestandene Prüfung, nicht zur reinen Verbesserung des Ergebnisses. Dass das TMS lediglich mittelbar eine berufsbezogene Prüfung, die man besteht oder durch die man durchfällt, ändert daran nichts.  

Überwiegendes Interesse an der Chancengleichheit 

Warum haben die Richter hier so entschieden? In erster Linie ging es dem Gericht um die Wahrung der Chancengleichheit im TMS und der allgemeinen Funktionsfähigkeit des Verfahrens. Beides wäre aber nach dem aktuellen Kenntnisstand bei einer Wiederholungsmöglichkeit des Tests nicht gewährleistet.

Denn „Wiederholer“ würden unter Umständen davon profitieren, sich an Testfragen zu erinnern, wenn Aufgaben erneut eingesetzt werden würden. Das könne zu verfälschten Ergebnissen führen.

TMS nur einmal – Studienplatzklage aus anderen Gründen oft möglich  

Das Urteil des VG Karlsruhe macht klar: Der TMS ist eine einmalige Angelegenheit, den man entsprechend ernstnehmen muss und vorbereiten sollte. Denn eine Möglichkeit zur Verbesserung des Ergebnisses bekommt man nicht – einen entsprechenden Anspruch, den man gerichtlich durchsetzen könnte, gibt es nicht.  

Ein nicht optimaler TMS ist aber kein Grund „die Flinte ins Korn zu werfen“, auch wenn die Abiturnote nicht optimal ist. Denn das gesamte Auswahlverfahren der Hochschulen ist komplex – nicht selten kommt es zu Fehlern im AdH, die mitunter den Weg für eine Studienplatzklage im Fachbereich Medizin ebnen – durchaus mit guten Chancen auf Erfolg.

Sie benötigen Unterstützung im Zusammenhang mit dem TMS, AdH oder denken über eine Studienplatzklage im Fachbereich Medizin nach? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0221/ 1680 6590 oder mithilfe des anwalt.de-Kontaktformulars.


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