Tod des Gesellschafters einer GmbH

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Tod des Gesellschafters einer GmbH

Der Tod des Gesellschafters einer GmbH stellt sowohl die verbleibenden Gesellschafter als auch die Erben vor zum Teil erheblichen Problemen.

Zunächst ist festzustellen, dass ein GmbH-Gesellschaftsanteil gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG frei veräußerlich und vererblich ist. Der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters kann daher ohne weiteres im Wege der gewillkürten Erbfolge oder aber der gesetzlichen Erbfolge auf eine dritte Person übergehen. Nach dem Tod eines Gesellschafters ist daher zunächst zu prüfen, wer Erbe des Gesellschafters und damit der Gesellschaftsanteile geworden ist. Dies kann sich gegebenenfalls aus einem Testament ergeben. Auch ist zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag der GmbH hierzu spezielle Regelungen enthält, welche sodann im Falle des Versterbens ebenfalls zu berücksichtigen wären. Ohne jegliche Regelungen werden die gesetzlichen Erben des verstorbenen Gesellschafters als Gesamthand in Form einer Erbengemeinschaft Gesellschafter der GmbH.

Gerade bei kleineren Gesellschaften ist daher dringend anzuraten, Regelungen für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters zu treffen. Am häufigsten findet man dabei sogenannte Einziehungs- oder Abtretungsklauseln.

Eine Einziehungsklausel sieht für den Fall des Versterbens vor, dass die verbleibenden Gesellschafter den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters einziehen können und die Erben dann lediglich noch eine Abfindung erhalten, ohne selbst Gesellschafter der GmbH zu werden.

Die sogenannte Abtretungsklausel sieht hingegen vor, dass die Erben verpflichtet sind, ihren Gesellschaftsanteil gegen Zahlung einer Abfindung auf einen anderen Gesellschafter oder aber die Gesellschaft abzutreten.

Möglich ist auch lediglich die  Bevollmächtigung eines der Miterben durch die Erbengemeinschaft.

War der verstorbene Gesellschafter auch alleiniger Geschäftsführer, so müssen die Gesellschafter möglichst schnell einen neuen Geschäftsführer bestellen, da die Gesellschaft anderenfalls handlungsunfähig ist. Im Falle des Versterbens eines alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters muss gegebenenfalls ein Notgeschäftsführer vom Gericht bestellt werden.

Bis dahin wird die Gesellschaft in einigen Fällen, zum Beispiel bei einem notwendig werdenden Insolvenzantrag, durch die verbleibenden Gesellschafter vertreten.

Probleme bestehen auch hinsichtlich der nach dem Versterben eines Gesellschafters zu fassenden Gesellschafterbeschlüsse.

Hier ist § 16 GmbHG zu beachten. Danach gilt als Inhaber eines Gesellschaftsanteils nur derjenige, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen ist.

Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg (Az.: 2 O 95/15) ist dabei alleine diese formell-rechtliche Legitimation und nicht etwa die materiell-rechtlich Erbenstellung entscheidend. Dies bedeutet, dass ein Erbe solange nicht als Gesellschafter der GmbH gilt und keine Gesellschafterrechte geltend machen kann, bis dieser in der im Handelsregister veröffentlichten Gesellschafterliste eingetragen ist. Erst dann kann ein Erbe in Gesellschafterversammlungen mitstimmen.

Die Erben haben dementsprechend einen Anspruch auf Eintragung in die Gesellschafterliste. Dabei sollten die Erben dem Geschäftsführer der GmbH ihre Erbenstellung möglichst schnell mit Hilfe eines Erbscheins nachweisen und diesen zur entsprechenden Eintragung in die Gesellschafterliste im Handelsregister auffordern. Erst ab diesem Zeitpunkt wäre die Durchführung einer Gesellschafterversammlung ohne die Erben gegebenenfalls rechtsmissbräuchlich.

Gegebenenfalls müssen die Erben im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen solche möglicherweise ohne sie beabsichtigten Gesellschafterbeschlüsse vorgehen. Noch besser wäre allerdings eine notarielle postmortale Vollmacht des Gesellschafters für den Fall seines Todes. Dies würde den Erben die Möglichkeit geben, dann sofort die Gesellschafterrechte auszuüben.

Peter Werner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Foto(s): Peter Werner

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