Transportrecht: Anforderungen an den Nachweis eines Transportschadens

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Während eines Lkw-Transports ereignete sich ein Verkehrsunfall. Dabei wurde bereits äußerlich erkennbar ein Teil der Ladung, die aus Türsteuergeräten bestand, beschädigt. Eine vollständige Überprüfung der Sendung unterblieb jedoch, da die Prüfung Kosten von mehr als 100.000 Euro verursacht hätte. Der Schaden wurde durch den Transportversicherer des Empfängers der Sendung reguliert. Im Anschluss machte der Versicherer aus übergegangenem Recht beim Frachtführer seine Aufwendungen geltend. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in seinem Urteil 23.11.2017 (Az.: 23 U 1858/17) über die Frage zu entscheiden, welche Anforderungen an den Nachweis eines Schadens zu stellen sind.

Die Klage wurde durch das OLG abgewiesen. Es sah nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass ein Totalschaden an der Sendung eingetreten sei. Zwar würde im Einzelfall die nachgewiesene Beschädigung nur eines Teils der Sendung die Annahme rechtfertigen, dass die komplette Ladung unbrauchbar geworden sei (Art. 25 Abs. 2 lit. A CMR). Eine solche Art Beschädigung hatte der Kläger nach Ansicht des Gerichts jedoch bereits nicht nachgewiesen. Vielmehr wäre es notwendig gewesen, die einzelnen Steuergeräte daraufhin zu untersuchen, ob an den Geräten tatsächlich Schäden entstanden sind.

Die Kosten für die gebotene Untersuchung hätte der Ersatzpflichtige erstatten müssen. Das gilt, so das Gericht, selbst dann, wenn die Untersuchung ergibt, dass keine Schäden entstanden waren. Erst wenn die voraussichtlichen Untersuchungskosten den Verkehrswert der betroffenen Sache übersteigen, könne ein ersatzpflichtiger wirtschaftlicher Totalschaden in Betracht kommen. Solange dies nicht der Fall ist, ist nur der tatsächlich nachgewiesene Schaden an einem Teil der Ladung durch den Schädiger zu ersetzen.

Da der Versicherer hier jedoch auf die vollständige Untersuchung verzichtet hat, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen, dass der Transportunternehmer nach den Art. 17, 23, 25 Abs. 3 lit. a CMR haftet, waren nicht gegeben.


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