Trotz EuGH-Entscheidung: HOAI findet weiterhin Anwendung

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Mit seiner Entscheidung vom 04.07.2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) deutlich gemacht, dass die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) wegen der dortigen Regelung zur Einhaltung von sog. Mindestsätzen mit Europäischem Recht unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 04.07.2019 – Rs. C-377/17).

Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit die HOAI gänzlich abgeschafft ist oder nicht mehr anwendbar ist. Im Gegenteil: Auch zukünftig wird die HOAI als bewährtes Instrument zur Vergütungsregelung Anwendung finden, soweit sie von Bauherrn und Planern bei Vertragsabschuss vereinbart wird. Insbesondere wird auch der Rückgriff auf die in der HOAI sehr detailliert beschriebenen Leistungsbilder, Leistungsphasen und letztlich auch die Honorartafeln weiter erforderlich sein, um die Inhalte und Leistungspflichten im Architektenvertrag festzuschreiben.

Ein ganz wesentlicher Punkt für die fortwährende Bedeutung der HOAI dürfte zudem in den dort normierten Formvorschriften liegen: Wenngleich der EUGH das in § 7 Abs. 1 HOAI geregelte Verbot der Mindestunterschreitung gekippt hat, bleibt die HOAI im Übrigen in Kraft: Entsprechend bleibt es aller Voraussicht nach dabei, dass Vergütungsregelungen für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren auch zukünftig bereits bei Abschluss des Vertrags zu treffen sind, wobei hierfür die Schriftform einzuhalten ist.

Insofern wird es zwar zukünftig nicht mehr möglich sein, als Architekt oder Ingenieur wegen einer Unterschreitung der Mindestsätze oder als Bauherr bzw. Auftraggeber wegen einer Überschreitung der Höchstsätze der HOAI erfolgreich gegen den Vertragspartner auf dem Klageweg vorzugehen. Ein gänzlich rechtsfreier Raum für die Gestaltung der Vergütung von Leistungen der Architekten und Ingenieure entsteht durch die Entscheidung des EuGH indes nicht.

Michael Kurtztisch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht


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