UDI: Schadensersatz gegen Anlageberater

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Bereits mit Bericht vom 27. März 2020 haben JACKWERTH Rechtsanwälte auf die Gefahr des Totalausfalls beim Te Solar Sprint IV hingewiesen. Nicht nur diese Anlage steht unter Beschuss. Auch der Te Solar Sprint Festzins II wackelt.

Festzinsbezeichnung irreführend

Die Anleger wandten sich auch in aktuellen Verfahren an ihre Anlageberater.

Vor dem Landgericht München I geht es unter anderem erneut um die Frage, ob die Bezeichnung „Festzins“ als solche schon irreführend ist. Der dort verklagten UDI Beratungsgesellschaft mbH (UDI) wird vorgeworfen, die ihr obliegende Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt zu haben. UDI hat allerdings mittlerweile Berufung eingelegt. Ob die Münchener Richter dieser Argumentation folgen, bleibt abzuwarten.

Das Landgericht Halle hatte diese Frage mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 14. August 2020 bejaht. Nach Ansicht der Richter hat UDI mit der Begrifflichkeit „Festzins“ über das Risiko, welches mit einem qualifizierten Nachrangdarlehen verbunden ist, hinweggetäuscht.

Gefährliche Nachrangklausel

Das Hauptaugenmerk liegt in den Gerichtsverfahren auf die Wirksamkeit der Nachrangklausel. Bei einer einfachen Nachrangklausel handelt es sich um eine Verteilerklausel für den Insolvenzfall. In dem Fall werden die Forderungen werden die Forderungen gegenüber anderen Forderungen nachrangig berücksichtigt. Nachrangklauseln haben vor allem bei Darlehen Bedeutung. Für den Vertrieb dieser Darlehen mit Nachrangklauseln bedarf es eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz. Fehlt eine solche Erlaubnis kann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB gegeben sein.

Ein sogenanntes Einlagengeschäft liegt jedoch nicht vor, wenn das Darlehen mit einer sogenannten qualifizierten Nachrangklausel ausgestattet ist. Der Anspruch ist im Insolvenzfall nicht nur nachrangig nach allen anderen Gläubigern, sondern ist auch solange ausgeschlossen wie die Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde. Der Anbieter bewegt sich mit einem qualifizierten Nachrangdarlehen im Bereich des sogenannten Grauen Kapitalmarktes.

Im Ergebnis entsteht ein Paradoxon: Das für den Anleger risikoreichere qualifizierte Nachrangdarlehen ist weniger geschützt.

In dem Verfahren vor dem LG München I kommt es daher maßgeblich darauf an, ob die vereinbarte qualifizierte Nachrangklausel wirksam ist oder nicht. Ist sie es nicht, ist bestand eine Erlaubnispflicht. Diese Erlaubnis besaß UDI allerdings nicht.

JACKWERTH Rechtsanwälte helfen

Qualifizierte Nachrangklauseln finden sich nicht nur bei Anlagen der UDI. Oftmals sind sich Anleger dieses Risikos gar nicht bewusst. Sind Sie ebenfalls betroffen und haben Fragen zu diesem Thema, können Sie sich gerne per Telefon oder E-Mail an unser Team wenden und ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch mit der Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Angelika Jackwerth vereinbaren.

Foto(s): JHG

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