Überblick über Antrag auf Überbrückungshilfe II und Überbrückungshilfe III durch Rechtsanwalt

  • 6 Minuten Lesezeit

Überbrückungshilfe II/Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe I für den Förderzeitraum Juni – August 2020 war zentraler Eckpfeiler des im Juni 2020 beschlossenen Corona-Konjunktur-Paketes. Da die Antragsvoraussetzungen sehr hoch waren, wurde allerdings nur ein Bruchteil der bereitgestellten Mittel abgerufen.

 Daher wurde der Förderzeitraum um eine zweite Phase für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert (sog „Überbrückungshilfe II“), wobei die Zugangsbeschränkungen gesenkt und die Förderung ausgeweitet wurden.

 Wichtig: Auch wenn Unternehmen in der Phase 1 der Überbrückungshilfe gegebenenfalls nicht begünstigt waren, könnten diese in der Phase 2 nun Überbrückungshilfe erhalten!

 Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe 2:


Für wen ist die Überbrückungshilfe II gedacht?
Begünstigt sind alle kleinen und mittelständischen Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten.

Welche Voraussetzungen müssen für die Beantragung erfüllt sein? 

Um die Überbrückungshilfe II zu beantragen, muss entweder: ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten

oder:

ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber den Vorjahreszeitraum eingetreten sein.

 

Der Antragsteller darf sich zudem zum Stichtag 31.12.2019 nicht bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

 

Welche Kosten sind förderfähig?

Die folgenden Fixkosten sind förderfähig und können – in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe – gefördert werden:

 Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.

  • Weitere Mietkosten
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
  • Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.

 

In welcher Höhe wird eine Erstattung gewährt?

Umsatzeinbruch > 70 %Erstattung von 90 % der Fixkosten
Umsatzeinbruch von 50 % bis 70 %Erstattung von 60 % der Fixkosten
Umsatzeinbruch von 31 % bis 49 %Erstattung von 40 % der Fixkosten
Umsatzeinbruch von < 30 %Keine Erstattung

Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruchs im vorgenannten Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist. Dieser sieht wie folgt aus:

 Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu maximal € 200.000,00 (= maximal € 50.000 pro Monat) erhalten. Höchstbeträge, die von der Unternehmensgröße abhängig sind, gibt es in der zweiten Phase nicht.

 

Wie verläuft die Antragstellung? 

Die Beantragung der Überbrückungshilfe II ist nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt möglich.

 

Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden. Zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.

 

Was ist sonst noch zu beachten?

  • Fristen

Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist seit dem 20.10.2020 für die Fördermonate September bis Dezember möglich und endet am 31.01.2021.

  •  Schlussabrechnung

Nach buchhalterischem Abschluss müssen die zunächst geschätzten, tatsächlichen entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden. Diese sogenannte Schlussrechnung muss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, hat eine Rückzahlung zu erfolgen. Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auch Nacherstattungen möglich.

  •  Kosten

Die Kosten für den prüfenden Dritten müssen vom Antragsteller selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig.

 

Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden? 

Die Überbrückungshilfe II unterliegt der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Umsatzsteuer fällt hingegen nicht an, da der Überbrückungshilfe kein Leistungsaustausch zugrunde liegt und diese daher nicht steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.

 

Können  mit den Überbrückungshilfen die Lebenshaltungskosten bestritten werden?

Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde), Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt.  


Kann ein Antrag auf Überbrückungshilfe II neben dem Antrag auf Novemberhilfe gestellt werden?

Eine Antragstellung sowohl auf Überbrückungshilfe II als auch auf Novemberhilfe ist grundsätzlich möglich, allerdings werden die jeweiligen Förderungen im Fall einer Bewilligung angerechnet.

 

Endet die Überbrückungshilfe II im Dezember 2020?

Da in vielen Wirtschaftszweigen die Geschäftstätigkeit auch nach Dezember 2020 nur eingeschränkt möglich sein wird, haben sich das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium darauf verständigt, die bisherige Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 zu verlängern und deutlich auszuweiten („Überbrückungshilfe III“).

 

Welche Ausweitungen bringt die Überbrückungshilfe III?

November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe
Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.

  •  Förderbetrag
     Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht.
  •  Ausweitung der Antragsberechtigung
     
    Die Antragsberechtigung wird durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen ausgeweitet. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  •  Soloselbständige
    Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.  Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung von prüfenden Dritten).
  • Umfang erstattungsfähige Kosten wird erweitert
     
    Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  •  Abschreibungen von Wirtschaftsgütern
    Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.

 Ab wann kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden?

Wie bei der Dezemberhilfe befindet sich das Antragsportal noch im Aufbau. Ein Zeitpunkt, ab wann eine Antragstellung möglich sein wird, kann daher gegenwärtig noch nicht benannt werden.


Bitte nehmen Sie mit der Anwaltskanzlei Krüger oder der Kanzlei Grigat & Krüger (www.novemberhilfe-beantragen.de oder www.rechtshilfe-covid19.de) Kontakt auf, wenn Sie wünschen, dass wir Sie bei der Antragstellung auf Überbrückungshilfe II/III beraten und vertreten sollen.


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