Übernahme von Leiharbeitern

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Jüngsten Gerichtsurteilen zur Folge haben Leiharbeitnehmer einmal einen Anspruch darauf, dauerhaft vom Entleiher übernommen zu werden und zum Anderen bei der Zahl der Beschäftigten im Entleiherbetrieb (Betriebsratswahl) mitgezählt zu werden. Bereits im Juni 2012 sagte dies der Passauer Arbeitsrechtsprofessor Bayreuther auf dem 26. Passauer Arbeitsrechtssymposium. Er begründete das mit dem neuen Satz im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), in dem in §1 Folgendes aufgenommen wurde:

„Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt nur vorübergehend."

Bayreuther sagte dazu, der Anspruch auf Übernahme entsteht damit nach zwei Jahren.

Der Missbrauch wegen der Nichtübernahme von Leiharbeitnehmern beim Entleiher hat jetzt das Gericht (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg) zum Anlass genommen und zugunsten der Leiharbeitnehmer entschieden.

Gleichzeitig hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl anlässlich einer Betriebsratswahl im Entleiherbetrieb nunmehr mitgezählt werden müssen. Damit erhöht sich die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder erheblich und es wird dem großen Beratungsbedarf der Leiharbeitnehmer Rechnung getragen.


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