Überstellungsfristen im Dublin-Verfahren: Was passiert nach Ablauf der 6 Monate?

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Wenn in Deutschland ein Asylantrag gestellt wird, obwohl die erste Registrierung des Flüchtlings in einem anderen EU-Staat erfolgt ist, wird der Asylantrag regelmäßig als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in den Staat der Registrierung angeordnet. Dem geht immer ein Ersuchen um die Übernahme der Zuständigkeit durch die Bundesrepublik an den Staat der Registrierung voraus.

Wenn ein anderer Mitgliedsstaat zuständig ist bzw. wird, dann beginnt die sogenannte Überstellungsfrist zu laufen. Innerhalb von 6 Monaten muss der Asylbewerber in den zuständigen Mitgliedstaat geschafft werden. Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO legt eine solche Frist für die Rückführung fest.

Was passiert aber, wenn der Antragsteller nach 6 Monaten noch in Deutschland weilt?

Bis Oktober 2017 galt nach obergerichtlicher Rechtsprechung: Die 6-Monatsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO hat keine drittschützende Wirkung. Das bedeutete: Der Antragsteller selber konnte sich gegen eine Abschiebung nicht wehren, auch wenn die Überstellungsfrist längst abgelaufen war.

Nun hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 25.10.2017 (Az.: C-201/16) jedoch anders entschieden und damit die Rechte der Asylbewerber gestärkt. Das Gericht stellt zwei Dinge klar:

1. Die Zuständigkeit geht von Rechts wegen auf den Mitgliedstaat über, indem der Antragsteller sich aufhält, wenn die Überstellung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist durchgeführt wird.

Diese Lösung ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Dublin III-Verordnung, sondern stehe auch mit dem Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz im Einklang. So werde gewährleistet, dass es nicht weiter zu Verzögerungen im Asylverfahren komme, indem der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem sich der Antragsteller gerade aufhalte, damit die Prüfung nicht weiter aufgeschoben werde.

2. Der Antragsteller kann sich auf den Ablauf der Frist berufen!

Eine Person, die internationalen Schutz beantragt habe, könne sich auch auf den Ablauf der sechsmonatigen Frist berufen, so der EuGH. Dies gilt auch, wenn der Mitgliedstaat den Asylantrag bereits als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung angeordnet hat. In so einem Fall ist der Mitgliedstaat dazu verpflichtet, unverzüglich den Ablehnungsbescheid aufzuheben und mit der Prüfung des Asylantrages zu beginnen.


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