Umgangsrecht in Zeiten der Corona-Krise

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In Zeiten der Corona-Krise machen sich viele Eltern Gedanken, wie sie ihre Familie bestmöglich vor den Folgen des Coronavirus schützen können.

Wir sollen möglichst wenig Kontakte mit anderen Menschen außerhalb unseres Haushalts haben, um diese und uns nicht zu gefährden. Aber wie verhalten sich Kindeseltern, die getrennt voneinander leben und der Elternteil, dem regelmäßig Umgang mit dem Kind gewährt wird, sein Kind nun auch weiter regelmäßig sehen möchte?

Darf ich mein Kind trotz Kontaktverbot zu mir nehmen?

Grundsätzlich beeinträchtigt das auferlegte Kontaktverbot den Elternteil, bei dem das Kind also gerade nicht im Haushalt lebt. Es ist aber zweifellos weiterhin erlaubt sich mit einer Person, mit der man nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, sich im öffentlichen Raum aufzuhalten. Jedenfalls ist daher gestattet sich mit dem Kind im öffentlichen Raum aufzuhalten, was bedeutet, dass sie Ihr Kind bei dem anderen Elternteil abholen und wieder dorthin bringen dürfen.

Darf mir der Umgang mit meinem Kind verweigert werden?

Grundsätzlich soll der Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil weiterhin stattfinden, besonders auch deshalb, damit das Kind nicht weiter verunsichert wird und sich dem anderen Elternteil nicht entfremdet. Dies hat aber seine Grenzen jedenfalls dort, wo das Kindeswohl gefährdet ist. Dabei reicht es nicht aus, wenn der betreuende Elternteil nur mit der Begründung, dass wir uns in Zeiten der Coronakrise befinden, den Umgang verweigert. Es müssen schon konkrete (Ansteckungs-) Gefahren bestehen, die dazu führen, dass der Umgang berechtigt ausgesetzt werden kann. 

Was wenn die Kindesmutter oder der Kindsvater trotzdem den Umgang verweigert?

Wenn ein Umgangstitel besteht, hat der umgangsberechtigte Elternteil die Möglichkeit die Umgangsvereitelung ahnden zu lassen. Im Hinblick darauf, dass auch viele Gerichte ihre Tätigkeiten aktuell anders organisieren und dadurch einschränken müssen, wird es sicherlich einige Zeit dauern, bis Sie dies durchsetzen können. Sollte noch kein Umgangstitel bestehen, wäre es jetzt angezeigt einen solchen schnellstmöglich zu erwirken.

Was, wenn Quarantäne angeordnet wird?

Große Sorge hat natürlich ein betreuender Elternteil gerade dann, wenn sich sein Kind/seine Kinder bei dem umgangsberechtigten Elternteil aufhalten und diese dann unter Quarantäne gestellt werden. Dies würde bedeuten, dass der betreuende Elternteil sein Kind zunächst einmal „nicht zurückbekommt“. Auch wenn diese Sorge nachvollziehbar und verständlich ist, wird dies allein nicht ausreichen, um den Umgang auszusetzen.

Fazit

Letztlich ist es wichtig, dass man den Einzelfall betrachtet und eine entsprechende Abwägung vornimmt. Die Situation ist für uns alle neu, so dass wir hier kaum auf gerichtliche Entscheidungen zurückgreifen können. Wir müssen uns zum einen an die Leitlinien der Bundes- und Landesregierung halten, zum anderen müssen wir Entscheidungen der Gerichte zum Sorge- und Umgangsrecht beachten und natürlich nicht zu allerletzt die Gesundheit unserer Familie. Wünschenswert wäre daher sicher, dass die Kindeseltern gemeinsam eine verantwortungsvolle Entscheidung treffen. Leider gelingt dies aber nicht immer. 

Da wir alle nicht absehen können, wie lange uns diese Situation in Atem hält, sollten Sie sich, wenn es Ihnen nicht gelingt sich mit dem anderen Elternteil zu einigen, Rechtsrat bei der Anwältin oder dem Anwalt Ihres Vertrauens einholen, um nicht zu riskieren, dass für Sie wertvolle Zeit verstreicht die zur weiteren Verunsicherung Ihres Kindes oder gar zu einer Entfremdung führt.

Viele Kolleginnen und Kollegen bieten wie wir zu Ihrer aber auch zur eigenen Sicherheit eine telefonische Beratung an. So haben Sie weiterhin die Möglichkeit, sich in Ihrer Situation beraten zu lassen und gegebenenfalls weitere Schritte zu unternehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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