Umlageklausel "Schutt" im Bauwerkvertrag als AGB unwirksam!

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Der Auftragnehmer (AN) hat im Auftrag des AG Türen zu einem Bauvorhaben geliefert und eingebaut. Es kommt bei der Leistungsabrechnung zum Streit, der AN verklagt den AG auf Zahlung von Restwerklohn. 

Im Rahmen dieser Auseinandersetzung streiten die Parteien auch über die Begründetheit eines Abzugs, der sich aus einer Vertragsklausel ergeben soll, wonach sich der AN als pauschale Kostenbeteiligung für die Beseitigung von Bauschutt auf der Baustelle einen Abzug von 0,8% der Werklohnforderung  gefallen lassen soll. Der Bauvertrag war vom AG vorformuliert und auch so abgeschlossen worden. 

Das Erstgericht und später auch der Berufungssenat haben den für die Umlage "Bauschuttberäumung" angesetzten Abzug als unbegründet angesehen. Ausführlich wird begründet, dass es sich bei der Regelung der Kostenbeteiligung im Vergabeverhandlungsprotokoll um eine allgemeine Geschäftsbedingung handle, woran sich auch nichts ändere, dass der wesentliche Kern der Klausel erst durch die handschriftliche Eintragung der Höhe der Kostenbeteiligung bestimmt worden sei. Im Gegensatz zu einer Individualvereinbarung liege ein Aushandeln nicht vor, wenn der Verwender nur auf den Inhalt der Regelung hinweise, diese lediglich erläutere oder seinem Vertragspartner nur verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung aufzeige, um sodann eine auszuwählen; vielmehr müsse sich der Verwender deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Diesen Beweis konnte der AG nicht führen.

Insoweit halte die Regelung der Kostenbeteiligung einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand, sondern benachteilige den AN unangemessen. Die Kostenbeteiligung des AN an einer Schuttbeseitigung sei insoweit unangemessen benachteiligend, weil sie vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 634 BGB / § 13 Abs. 5 VOB/B bzw. in § 437 BGB abweiche. Danach sei der Auftraggeber grundsätzlich erst berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der Kosten, einen Kostenvorschuss oder Schadensersatz zu verlangen, wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sei. Zudem belaste die Klausel den Auftragnehmer in Höhe des Pauschalabzugs mit der Verantwortlichkeit unter anderem für den Abfall unabhängig davon, ob er solchen verursacht und nicht beseitigt habe oder nicht.
 

(OLG Brandenburg vom 20.08.2020, 12 U 34/20)

Dr. Thomas Gutwin

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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