Umsatzsteuer Spanien

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Spanische Umsatzsteuer (IVA) 2020

Spanische Umsatzsteuer IVA im Überblick für das Jahr 2020 für den ausländischen Unternehmer mit Rechtsbeziehungen und Handelsgeschäften in Spanien, Homeoffice – Freelancer.

Die spanische Umsatzsteuer (IVA) beträgt in ganz Spanien 21 %. Ein verminderter Steuersatz von 10 % findet Anwendung, wenn neu erbauter Wohnraum erworben wird.

Fier den ausländischen Unternehmer ist die spanische Umsatzsteueranmeldung erforderlich, wenn bei Warenlieferungen die Lieferschwelle von 35.000 EUR überschritten wird, da dann spanische Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.

Tipp 

Zur Berechnung der Lieferschwelle gilt nicht nur der Warenwert, sondern auch die Transportkosten als Teil der Besteuerungsgrundlage in der Umsatzsteuer.

Verzögerte Anmeldung

Die rückwirkende Anmeldung ist jederzeit möglich, wenngleich zu beachten ist, dass ein Verzugsaufschlag von der spanischen Finanzbehörde erhoben wird und ein Bußgeld, dass bei freiwilliger Einreichung der Steuererklärungen nur gering ausfällt.

Verzugsaufschlag:

  • bis 3 Monate Verspätung: 5 %
  • bis 6 Monate Verspätung: 10 %
  • bis 12 Monate Verspätung: 15 %
  • ab 12 Monate 20 % +jährlicher Verzugszins von zurzeit 3,5 % jährlich

Tipp

Es ist Pflicht, seit dem 01.01.2020, auch die spanische UST ID zu beantragen, wenn es zur Lieferschwellenüberschreitung kommt.

Weitere Fälle für die Umsatzsteueranmeldung in Spanien sind: Messeleistungen, Bauleistungen, Architektenleistungen, Vermietung von Lagerhallen, Büroräumen u. a.

Abgrenzung Homeoffice – Freelancer

Eine Homeoffice-Anmeldung führt zu einem spanischen Arbeitsverhältnis und damit keinerlei Umsatzsteuerpflicht – nutzen Sie unseren Service zum Homeoffice – Steuerliche Meldung + Sozialversicherungmeldung in Spanien + Zweisprachiger Arbeitsvertrag in Spanien.

Sollte ein Freelancer beauftragt werden, dann kommt ein handelsrechtlicher Freelancer Vertrag zu Stande und es ist Umsatzsteuer auszuweisen bzw. es findet eine innergemeinschaftliche Leistung statt, siehe Praxisbeispiel 1.

Die Anmeldung in Spanien in der spanischen Umsatzsteuer erfolgt innerhalb von 10 Tagen bei der spanischen Finanzbehörde durch Erlangung der spanischen Steuernummer, elektronischen Unterschrift und Anmeldung im Umsatzsteuersystem mit der Steuererklärung 36. 

Darauf folgen dann die Umsatzsteuermeldungen im Quartal in der Erklärung 303 und der Jahressammeldung 390.

Besonderheiten gelten bei B2B Transaktionen in der europäischen Union, wo in der Regel im Zielland die Umsatzsteuer abzuführen ist. Diese Umkehr der Steuerlast gilt auch im Bausektor als Sonderregelung.

Praxis 1

Informatikunternehmen oder Freelancer in Madrid leistet für ein Berliner Unternehmen. Beide Unternehmen haben die UST ID und entsprechend wird in Spanien keine Umsatzsteuer ausgewiesen und es gilt das Reverse on Charge Verfahren, mit Umsatzbesteuerung in Deutschland.

Praxis 2

Ein deutscher Ingenieur leistet Bauberatungsleistungen in Spanien. Es gilt nicht die europäische Reverse on Charge Regelung, sondern die spanische Regelung nach Art.84 LIVA. Das spanische Unternehmen muss die Umsatzsteuer abführen.

Sonderfall Kanarische Inseln

Auf den Kanarischen Inseln gilt die kanarische Umsatzsteuer (IGIC) mit einem Steuersatz von 7 %, der auch bei einen Wohnungskauf gilt.

Der erhöhte Steuersatz von 15 % findet seit dem 01.01.2020 Geltung, wenn ein Boot auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria) erworben wird.

Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer

Bei einer gebrauchten Immobilie fällt keine Umsatzsteuer beim Verkauf an, sondern nur die Grunderwerbsteuer, je nach Region von 6-11 % vom steuerlichen Verkehrswert der Immobilie.

Unternehmer TIPP

Ein Bauunternehmer kann auch eine gebrauchte Immobilie mit Umsatzsteuer verkaufen, wenn er auf die Befreiung verzichtet und der Käufer auch ein spanisches Unternehmen ist.

Unsere Dienstleistung

  • Geltendmachung und Rückforderung von Vorsteuer IVA, IGIC in ganz Spanien.
  • Steuerrechtliche Begleitung bei einer Umsatzsteuerprüfung in der IVA (Mallorca, Madrid, Barcelona, Valencia) und IGIC (Umsatzsteuer auf den Kanarischen Inseln).
  • Anmeldung von nicht in Spanien ansässigen Unternehmen in Spanien und Kanarische Inseln (Teneriffa, Gran Canaria); Bauvorhaben in Spanien, Hotelrenovierungen, Messebau etc.
  • Lieferschwellenüberschreitung und Abgabe der Umsatzsteuer in Spanien.


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