Umsatzsteueränderung – welcher Steuersatz gilt wann?

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Die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer soll temporär gesenkt werden – der Regelsatz von 19 auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 %.

Das bedeutet Chaos in vielen Unternehmen zum Monatswechsel und dann wieder zum Jahreswechsel. Kassensysteme, die Rechnungserstellung und die Finanzbuchhaltung müssen nun äußerst rasch umgestellt werden. Auch die eingehenden Rechnungen muss jeder Unternehmer überprüfen können, um gegenüber dem Finanzamt die korrekte Vorsteuer ziehen zu können.

Wir klären hier eine Grundfrage, um sich in den Verlautbarungen der nächsten Wochen besser zu orientieren:

Welcher Steuersatz gilt für meine Rechnung?

Hierzu die allgemeine Regel: Der Steuersatz ist abhängig davon, wann die Lieferung oder Leistung ausgeführt wird. Damit ist der letztmögliche Zeitpunkt gemeint: Das ist die Übergabe der Lieferung, das ist die der Zeitpunkt, wenn 100 Prozent der Dienstleistung erbracht ist.

Irrelevant ist also der Zeitpunkt des Auftrags.

Irrelevant ist der Zeitpunkt der Rechnungserstellung.

Irrelevant ist der Zeitpunkt der Zahlung.

Auch bei Vorschüssen und Anzahlungen kommt es auf die Ausführung der Leistung, den Leistungszeitpunkt, an. Soweit diese feststeht, kann man – jedenfalls sobald es die (jetzt erst noch geplante) Gesetzesänderung tatsächlich in Kraft tritt, bereits im Juni für die Rechnung/Vorschussrechnung die neuen Steuersätze verwenden, wenn die Leistung im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführt wird.

Ich empfehle allerdings, zunächst noch den aktuell gültigen Steuersatz zum Zeitpunkt der Vorschussrechnung zu verwenden und erst in der Schlussrechnung dann gegebenenfalls zu berichtigen. "Gegebenenfalls", da manche Leistungen auch erst 2021 (nach Rückkehr zum heutigen Steuersatz) abschließend abgerechnet werden.

Es gibt also aus steuerrechtlicher Sicht auch keinen Druck, bereits bis Dezember 2020 abzurechnen. Man kann auch 2021 noch Rechnungen mit den abgesenkten Steuersätzen schreiben, wenn die Leistung im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführt wurde.

Um den abgesenkten Steuersatz zu erhalten und nicht wieder zu verlieren, kann man im zweiten Halbjahr Teilleistungen vereinbaren (zum Beispiel Stundenhonorar über das ungefähr zum Jahreswechsel abgerechnet wird); hier gilt es aber aufzupassen. Die Finanzverwaltung wird sich noch ein paar formale Hürden einfallen lassen, z. B. Schriftform, vorherige Vereinbarung, zeitnahe Abrechnung, Kriterien für die Abgrenzung der einzelnen Teilleistungen,...

Dauerrechnungen (z. B. Geschäftsmiete) müssen für den Vorsteuerabzug jeweils angepasst werden.

Wann gilt also welcher Steuersatz?

Im Allgemeinen zählt die Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung.

Für die Vereinfachungen, Klarstellungen und Übergangsregelungen ist abzuwarten, was in der Gesetzesbegründung steht und wie sich die Finanzverwaltung äußert.

Alles wird gut.

Foto(s): https://unsplash.com/photos/w9KEokhajKw


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