Unfallversicherung: HWS-Distorsion kann zu einer Invaliditätsleistung führen

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Hinweisbeschluss vom 28.10.2019 (9 U 152/17) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.11.2017 (B 2 O 149/16) bestätigt und festgestellt, dass dauerhafte Bewegungseinschränkungen wegen Schmerzen in der Halsmuskulatur nach einer HWS-Distorsion zu einem Invaliditätsgrad von 25 % führen können. Hintergrund der Entscheidung war ein Verkehrsunfall, in dem der Kläger eine Rippenverletzung und einer HWS-Distorsion erlitt. Die Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule verursachten chronische Schmerzen, die mit dauerhaften Bewegungseinschränkungen verbunden waren, so dass die Klägerin ihre frühere Tätigkeit als Inhaberin einer Gaststätte nicht mehr und ihre weitere Tätigkeit in der Landwirtschaft nur noch in geringem Umfang ausüben konnte. Mit der Klage machte die Klägerin ein Gesamtinvalidität in Höhe von mindestens 30 % geltend. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt und nahm nach dem Gutachten des Sachverständigen ein Invaliditätsgrad von 25 % an.

Im Gerichtsverfahren holte das Landgericht ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige konnte aufgrund der vorliegenden kernspintopographischen Aufnahmen knöcherne Verletzungen objektivieren und diese dem Unfallmechanismus bei dem Unfall zuordnen. Eine vor dem Unfall vorliegenden entsprechenden körperlichen Beeinträchtigung war daher nicht ersichtlich. Die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellte dieser ebenfalls fest. Ferner stellte der Sachverständige fest, dass aufgrund von Schmerzen die Funktion der Halsmuskulatur dauerhaft eingeschränkt ist und dazu führte, dass der Klägerin dauerhaft schweres Heben nicht mehr möglich ist. Das Landgericht hat - dem Sachverständigen folgend - einen Invaliditätsgrad von 25 % angenommen, wobei für den Invaliditätsgrad nicht die Gliedertaxe maßgeblich ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, inwieweit die normale körperliche Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist, wobei ausschließlich medizinischen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Hierbei hatte Sachverständige die erheblichen Behinderungen der Klägerin berücksichtigt, die viele Alltagsverrichtungen nicht mehr so ausführen kann wie früher. Der Invaliditätsgrad wird bestätigt durch einen Vergleich mit entsprechenden Werten innerhalb der Gliedertaxe, so beispielsweise Beeinträchtigungen, die jemand erleidet, der beide Arme nur noch eingeschränkt benutzen kann.


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