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Unterhalt ab 18 – so viel steht volljährigen Kindern zu

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Unterhalt ab 18 – so viel steht volljährigen Kindern zu

Die wichtigsten Fakten

  • Kinder über 18 können von ihren Eltern weiterhin Kindesunterhalt verlangen.
  • Wichtigste Voraussetzung ist, dass sie sich noch in der Erstausbildung befinden.
  • Kindesunterhalt ist grundsätzlich bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss möglich.
  • Beide Elternteile sind verpflichtet, Barunterhalt zu leisten.

Wann haben volljährige Kinder Anspruch auf Unterhalt?

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber den Eltern endet nicht mit der Volljährigkeit. Befindet sich das Kind auch nach dem 18. Geburtstag weiterhin in Ausbildung, hat es weiter Anspruch auf Kindesunterhalt. Es gilt: Die Eltern müssen bis zum Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung Unterhalt zahlen. Das kann eine betriebliche Ausbildung oder auch ein Studium sein.

Kindesunterhalt für Volljährige gibt es jedoch nur, solange das Kind noch nicht verheiratet ist. Wichtig ist außerdem, dass die Eltern nur eine Ausbildung finanzieren müssen. Ist eine Ausbildung komplett abgeschlossen und nimmt das Kind daraufhin eine weitere Ausbildung auf, die inhaltlich und zeitlich nicht auf der ersten aufbaut, hat es keinen weiteren Unterhaltsanspruch.

Wechsel des Lehrberufs bzw. Studienfachs

Anders sieht es aus, wenn das Kind die Lehre oder das Studium abbricht und zu einem anderen Lehrberuf bzw. Studienfach wechselt. Dann müssen die Eltern weiterhin Unterhalt zahlen – so entschied auch das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 10.06.2010 (Az.: 10 WF 111/10). Eine Ausnahme gilt auch, wenn das Kind den erlernten Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Dann müssen die Eltern auch eine Zweitausbildung finanzieren, so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.05.2006 (Az.: XII ZR 54/04).

Studium im Ausland

Studiert das volljährige Kind im Ausland und hat es diesen Plan im Voraus mit den Eltern abgesprochen, so müssen sie auch dieses finanzieren. Hat das volljährige Kind das Studium im Ausland ohne Absprache mit den Eltern aufgenommen, müssen sie ihm trotzdem weiter Unterhalt zahlen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Den Eltern ist die finanzielle Mehrbelastung zumutbar.
  • Der Auslandsaufenthalt ist für das angestrebte Ausbildungsziel sinnvoll.

Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)

Absolviert ein Kind über 18 ein Freiwilliges Soziales Jahr, so hat es unter Umständen währenddessen Anspruch auf Kindesunterhalt. Voraussetzung ist, dass das FSJ (oder ein anderer Freiwilligendienst) zur Vorbereitung auf ein angestrebtes Studium dient. So entschied es der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.06.2011 (Az.: XII ZR 127/09).

Achtung: Etwaige Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beim FSJ werden auf den Unterhaltsanspruch angerechnet!

Au-pair-Aufenthalt

Keinen Anspruch auf Kindesunterhalt für Volljährige gibt es hingegen für die Zeit eines Au-pair-Aufenthalts im Ausland. Das Gleiche gilt für ein sogenanntes Gap Year, das viele Schulabsolventen für Auslandsreisen nutzen. Während dieser Zeit befindet sich das volljährige Kind nicht in der Ausbildung und hat somit auch keinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.

Wie lange haben volljährige Kinder Anspruch auf Unterhalt?

Grundsätzlich gilt: Der Unterhaltsanspruch besteht bis zum Ende des Studiums – das heißt, bis zum Ende der Regelstudienzeit. Nur in Einzelfällen können volljährige Kinder auch bei einem längeren Studium noch Kindesunterhalt von den Eltern verlangen.

Erfolgt nach dem Bachelor-Abschluss ein Masterstudium, gilt dieses weiterhin als Erststudium, wenn der Master inhaltlich und zeitlich auf dem Bachelor aufbaut. Dann müssen Eltern auch für die Zeit des Masterstudiums weiter Unterhalt zahlen, so auch das Amtsgericht Frankfurt mit Urteil vom 16.11.2011 (Az.: 454 F 3056/11). Anders sieht es aus, wenn sich noch eine Promotion anschließt: Für diese müssen Eltern in der Regel keinen Kindesunterhalt mehr leisten.

Es gibt aber auch Ausnahmen, z. B., wenn das Kind zunächst eine Ausbildung abgeschlossen hat und dann noch ein Studium aufnimmt. Für die Dauer des Studiums müssen die Eltern nur unter folgenden Voraussetzungen weiter Unterhalt zahlen:

  • Das Studium steht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausbildung, z. B. ein BWL-Studium nach einer Banklehre.
  • Das Kind hat das Studium kurz nach Ende der Ausbildung begonnen.

Wie viel Unterhalt bekommen Kinder über 18?

Für die Berechnung des Unterhalts für Volljährige kommt es darauf an, ob das Kind noch bei den Eltern wohnt oder nicht. Lebt das Kind noch bei den Eltern oder einem Elternteil, gilt der Kindesunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle. Nach der aktuellen Fassung der Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2024 liegt der Mindestunterhalt für Kinder ab 18 Jahren bei 689 Euro. Je nach Gesamteinkommen beider Eltern kann der Betrag auch höher sein.

Wohnt das Kind nicht mehr zu Hause, gelten die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nicht. Stattdessen gibt es einen festen Bedarfssatz, der seit 01.01.2024 bei 930 Euro pro Monat liegt. Darin enthalten ist ein Anteil von 410 Euro für Wohnkosten.

Achtung: Hat das Kind eigene Einkünfte, werden diese gegebenenfalls auf den Unterhalt angerechnet. Das ist z. B. beim Bezug von BAföG der Fall.

Wer muss den Unterhalt zahlen?

Wichtig zu wissen: Für Kinder über 18 gilt für den Elternteil, bei dem das Kind lebt, kein Betreuungsunterhalt mehr. Stattdessen sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet. Möglich ist für den Elternteil, bei dem das Kind wohnt, nur eine etwaige Verrechnung mit Kost und Logis.

Da beide Eltern unterhaltspflichtig sind, wird der zu zahlende Betrag unter ihnen aufgeteilt. Es muss jedoch nicht jeder die Hälfte zahlen. Vielmehr muss jeder Elternteil den Unterhalt anteilig nach seinem Einkommen zahlen.

Zu beachten ist auch der Selbstbehalt. Dieser unterscheidet sich je nachdem, ob das Kind ein sogenanntes „privilegiertes volljähriges Kind“ ist. Das ist der Fall, wenn

  • das Kind unter 21 Jahre alt ist,
  • im Haushalt eines Elternteils wohnt und
  • sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet.

In dem Fall beträgt der Selbstbehalt erwerbstätiger Eltern 1450 Euro, der nicht erwerbstätiger Eltern 1200 Euro. Handelt es sich hingegen um nicht privilegierte Kinder, beträgt der Selbstbehalt mindestens 1750 Euro – egal, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht.

Foto(s): ©Pixabay/geralt, ©Pixabay/niekverlaan

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