Unterhaltsrecht und Verpflichtung zur Auskunfterteilung bei unbegrenzter Leistungsfähigkeit

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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.11.2017 – XII ZB 503/16 – entschieden, dass ein Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten bereits dann gegeben ist, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten von Bedeutung sein kann(!). Der BGH hatte den Fall zu entscheiden, dass die Ehefrau im Scheidungsverbund von ihrem Ehemann Unterhalt begehrt und zunächst – zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs – Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt. Der Ehemann, der die Auskunft nicht erteilen wollte, hat sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt. Dennoch hat das Gericht ihn zur Erteilung der geforderten Auskunft verpflichtet. Zur Begründung führte der Senat des Bundesgerichtshofs aus, dass ein Auskunftsanspruch bereits gegeben sei, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben können, etwa für Bedarf, Bedürftigkeit Leistungsfähigkeit oder für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Mit anderen Worten: Der Auskunftsanspruch dient auch dazu, den Unterhaltsberechtigten in die Lage zu versetzen, sich ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu machen und das Prozessrisiko bzw. Verfahrensrisiko verlässlich einschätzen zu können.

Die Auskunftspflicht entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann, z. B. wenn bereits dem Grunde nach kein Unterhaltsanspruch besteht. Die Erklärung des Verpflichteten, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, bedeutet nur, dass dieser auf den Einwand der Leistungsunfähigkeit verzichtet.


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