Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Unterhaltsvorschuss!

Unterhaltsvorschuss - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Unterhaltsvorschuss - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Leben die Eltern eines Kindes nicht zusammen, muss der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Kindesunterhalt zahlen.
  • Zahlt der Unterhaltspflichtige keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt, kann der betreuende Elternteil Unterhaltsvorschuss beantragen.
  • Ein Unterhaltsvorschuss ist für Kinder bis Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.
  • Aktuell beträgt der Unterhaltsvorschuss 165 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 220 Euro von 6 bis 11 Jahren und 293 von 12 bis 17 Jahren.
  • Über den Antrag entscheidet die örtliche Unterhaltsvorschusskasse.

Unterhaltsvorschuss: Was ist das?

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung. Es handelt sich dabei um eine Hilfe für Alleinerziehende, wenn der andere Elternteil nicht regelmäßig, zu wenig oder gar keinen Kindesunterhalt zahlt. Der Anspruch selbst steht jedoch nicht dem alleinerziehenden Elternteil zu, sondern dem Kind, das einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat. Laut § 68 Nr. 14 SGB I (Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches.

Den Unterhaltsvorschuss gibt es seit 1980. Er wurde im Juli 2017 grundlegend reformiert. Seitdem können grundsätzlich alle Kinder bis zum 18. Geburtstag einen Anspruch haben. Gezahlt wird der Betrag von den Unterhaltskassen. Er fällt in der Regel geringer aus als der nach der Düsseldorfer Tabelle berechnete Unterhalt.

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Der klassische Fall: Ein Kind wohnt nach der Trennung oder Scheidung der Eltern bei einem Elternteil. Der andere Elternteil muss Kindesunterhalt zahlen. Die Unterhaltsleistung erfolgt jedoch nicht regelmäßig oder gar nicht. In diesem Fall kommt der Staat zu Hilfe und leistet dem alleinerziehenden Elternteil einen Unterhaltsvorschuss. Ist der Unterhaltspflichtige leistungsfähig, holt der Staat sich das Geld von diesem wieder zurück.

Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben minderjährige Kinder von alleinerziehenden Müttern oder Vätern unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Der andere Elternteil zahlt keinen Unterhalt.
  • Der andere Elternteil zahlt zu wenig Unterhalt.
  • Der andere Elternteil ist unbekannt.
  • Der andere Elternteil ist verstorben.
  • Selbst mit Kindergeld ist der Mindestunterhalt nicht gesichert.

In folgenden Fällen ist kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss möglich:

  • Der alleinerziehende Elternteil hat wieder geheiratet.
  • Die Eltern leben zwar getrennt, aber noch in der gleichen Wohnung.
  • Die Kinderbetreuung erfolgt im Wechselmodell.
  • Das Kind ist bereits volljährig.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) können Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres ohne Einschränkung einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Am 1. Juli 2017 wurde entschieden, dass auch Kinder über 12 Jahre bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf diese Leistung haben können. Für sie gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Kind erhält keine Leistungen nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch; z. B. Hartz IV).
  • Der alleinerziehende Elternteil verdient mindestens 600 Euro brutto monatlich.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist in § 2 UhVorschG geregelt. Sie wird regelmäßig, normalerweise jährlich, angehoben. In den letzten Jahren betrug sie:

Kinder
Jahrbis 5 Jahre6 bis 11 Jahre12 bis 17 Jahre
seit Januar 2017150 Euro201 Euro---
seit Juli 2017150 Euro201 Euro268 Euro
seit Januar 2018154 Euro205 Euro273 Euro
seit Januar 2019160 Euro212 Euro282 Euro
seit Januar 2020165 Euro220 Euro293 Euro

Von diesen Werten werden aber noch bestimmte Beträge abgezogen:

  • Kindergeld
  • ggf. anteilige Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • ggf. Waisenrente, wenn der andere Elternteil verstorben ist
  • ggf. Einkünfte des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung)

Ist das Kind noch in der Schule und verdient nebenbei bereits ein eigenes Einkommen, so wird dieses nicht abgezogen.

Wie bekommt man einen Unterhaltsvorschuss?

Den Unterhaltsvorschuss muss der alleinerziehende Elternteil schriftlich beantragen. Das Formular bekommt man bei der örtlichen Gemeindeverwaltung. Bei dieser kann der Antrag auch abgegeben werden – meist ist diese selbst zuständig. Andernfalls leitet diese den Antrag an die zuständige Stelle weiter.

„Zuständige Stelle“ ist die örtliche Unterhaltsvorschusskasse. Eine solche gibt es in allen Städten und Landkreisen, die ein eigenes Jugendamt haben.

Dem Antrag auf Unterhaltsvorschuss müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Personalausweis des antragstellenden Elternteils (Kopie)
  • Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
  • Unterhaltstitel (Original)
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen
  • Scheidungsurteil
  • Gehaltsnachweise der letzten zwölf Monate
  • bei Nicht-EU-Ausländern Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis

Die Unterhaltsvorschusskasse entscheidet über den Antrag. In der Regel dauert dies drei bis vier Wochen. Je nach Wohnort ist aber auch eine Wartezeit von bis zu sechs Monaten möglich.

Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid mit dem Ergebnis. Wird der Antrag bewilligt, handelt es sich um einen positiven Bescheid. In diesem Fall wird der Unterhaltsvorschuss monatlich im Voraus auf das Konto des Unterhaltsberechtigten überwiesen.

Wird der Antrag abgelehnt, kann man Widerspruch einlegen.

Änderungen müssen gemeldet werden

Jede Änderung der persönlichen Lebensverhältnisse, die den Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss beeinflussen kann, muss der Unterhaltsvorschusskasse gemeldet werden. Beispiele:

  • Das Kind wohnt nicht mehr bei dem Elternteil.
  • Der alleinerziehende Elternteil heiratet wieder.
  • Der alleinerziehende Elternteil zieht (wieder) mit dem anderen Elternteil zusammen.
  • Die Kinderbetreuung erfolgt ab sofort im Wechselmodell.
  • Der vorher unbekannte Wohnort des anderen Elternteils ist jetzt bekannt.
  • Der andere Elternteil ist verstorben.
  • Der andere Elternteil zahlt jetzt regelmäßig Kindesunterhalt.
  • Das Kind geht nicht mehr zur Schule.

Kommt man dieser Pflicht nicht nach, müssen die zu Unrecht erhaltenen Beträge an den Staat zurückgezahlt werden. Außerdem droht ein Bußgeld.

Foto(s): ©Fotolia/PIXMatex

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Unterhaltsvorschuss?

Rechtstipps zu "Unterhaltsvorschuss"