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Was bringt eine Unterlassungserklärung?

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Was bringt eine Unterlassungserklärung?

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Was ist eine Unterlassungserklärung?

Diesen Begriff hört man immer wieder einmal. Doch was genau hat es überhaupt mit einer Unterlassungserklärung auf sich? Einfach ausgedrückt bedeutet es: Es handelt sich dabei um eine außergerichtliche Einigung, wenn jemand durch sein Verhalten die Rechte eines anderen missachtet, einschränkt oder verletzt – im rechtlichen Sinne ein sogenannter Rechteverletzer oder Störer. Hier gibt es die außergerichtliche Möglichkeit, den Störer zur zukünftigen Unterlassung des Verstoßes rechtswirksam zu verpflichten. Dies kann durch eine vom Störer zu unterzeichnende Unterlassungserklärung geschehen. 

Die Unterlassungserklärung ist ein wichtiger Bestandteil einer Abmahnung. Anwendung findet sie beispielsweise im Urheberrecht, im Markenrecht oder im Wettbewerbsrecht. Durch eine Unterlassungserklärung lassen sich Konflikte aufgrund einer Rechtsverletzung schnell aus der Welt schaffen. Hat der Störer die Unterlassungserklärung unterzeichnet, entsteht dadurch ein lebenslang gültiger Vertrag. Eine Verjährung findet nicht statt. Hält der Unterzeichner sich nicht an den Vertrag (Erklärung), stellt das eine Vertragsverletzung dar, die eine Schadensersatzpflicht mit sich bringt (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 280, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung). 

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung gilt dann als „strafbewehrt“, wenn sie eine Strafe bei Zuwiderhandlung gegen diese Erklärung vorsieht. Damit soll sichergestellt werden, dass die betreffende Rechtsverletzung zukünftig tatsächlich unterlassen wird. Anderenfalls droht dem abgemahnten Störer die sofortige Zahlung der – teilweise sehr empfindlichen – vereinbarten Vertragsstrafe. Üblich sind Beträge zwischen € 500 und € 5000 je nach Rechtsverletzung. Die Strafe wird teilweise auch höher angesetzt. Auch um den Abgemahnten von einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung abzuhalten. Die Höhe der Vertragsstrafe kann der Geschädigte bestimmen. 

Mit der Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung akzeptiert der Störer nicht nur die Höhe der Forderung der Gegenseite, er gibt auch ein Schuldeingeständnis ab. Somit trägt er auch die Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen, die durch den Rechtsverstoß entstanden sind. Entscheidende Voraussetzung für die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist das Vorliegen der Gefahr einer erneuten Wiederholung des Rechtsverstoßes. 

Unterlassungserklärung bei Nachbarschaftsstreit

„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem ‚lieben‘ Nachbarn nicht gefällt.“ Nicht immer herrscht zwischen den Nachbarn ein gutes Verhältnis. Da reicht manchmal schon ein nicht platzsparend geparktes Auto, störende Dekoration an der Tür oder nicht sorgfältig genug getrennter Müll, um aus Nachbarn Streithähne zu machen. Sind die Fronten verhärtet, wird oft jedes noch so kleine Detail zum Anlass genommen, um sich übereinander zu beschweren. Auch spielende Kinder, bellende Hunde oder zu laut gestellte Fernseher sorgen gerade in hellhörigen Mehrfamilienhäusern oft für Unmut. Manchmal gehen die Streitigkeiten so weit, dass Nachbarn sich gegenseitig verklagen wollen. Eine schnellere, mildere und wahrscheinlich weniger kostenintensive Möglichkeit ist auch hier im privaten Bereich die (strafbewehrte) Unterlassungserklärung. 

Sieht die Partei, die die Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung erhält, ihr rechtswidriges Verhalten ein und möchte eine Klage vermeiden und unterschreibt sie die Unterlassungserklärung, darf sie zukünftig den Rechtsverstoß nicht mehr begehen. Ging es beispielsweise um vergangene Ruhestörungen, muss der Störer sich zukünftig zu den Ruhezeiten so verhalten, dass er den geschädigten Nachbarn nicht mehr in dessen Ruhe stört. Anderenfalls droht die Zahlung der Strafe. 

Der abgemahnte Störer muss die vorgefertigte Unterlassungserklärung des Geschädigten (bzw. des Anwalts des Geschädigten) natürlich nicht blind unterschreiben. Der Geschädigte (Rechteinhaber) gestaltet eine Unterlassungserklärungsvorlage erst einmal zu seinen Gunsten. Ist der Störer beispielsweise mit der Höhe der Strafe oder der Höhe der Anwaltskosten nicht ganz einverstanden, kann er diese anpassen und verändern. Dabei spricht man dann von einer „modifizierten Unterlassungserklärung“. Man kann dadurch die Forderung des Geschädigten abmildern und trotzdem eine gütliche Lösung des Konfliktes erreichen. 

Unterlassungserklärung bei unerwünschter Werbung

Unerwünschte Werbung im Briefkasten

Wer kennt das nicht: Der Briefkasten quillt über von Werbeprospekten. Das ist nicht nur nervig. Solche Druckerzeugnisse belasten auch unnötig die Umwelt und das Klima. Das Hintergrundpapier „Deutsche Umwelthilfe e. V.“ vom 31.08.2021 veröffentlichte unter anderem folgende Zahlen: „Laut einer Studie der Universität Gießen sind es rund 35 Kilogramm nicht adressierter Werbeprodukte pro Briefkasten und Jahr, was für ganz Deutschland rund 1,06 Millionen Tonnen pro Jahr ergibt. Das entspricht über 28 Milliarden Werbeprospekten.“ 

* Quelle: Ohne Ende Werbung – das Müllproblem gedruckter Werbepost, Hintergrundpapier „Deutsche Umwelthilfe e. V.“ 

Doch Sie müssen diese unerwünschten Sendungen keinesfalls hinnehmen. Vor einem Großteil bieten der Eintrag in Robinson-Listen (adressierter Werbung widersprechen), Briefkastenaufkleber (z. B. „Bitte keine Werbung einwerfen“) oder individuelle Werbeverbote (Unternehmen anschreiben) Schutz. Sollte dies keinen Erfolg haben, hat eine Abmahnung mit beiliegender strafbewehrter Unterlassungserklärung als Anlage Aussicht auf Erfolg. Unterschreibt der Werber die Unterlassungserklärung nicht und Sie erhalten weiterhin unerwünschte Werbepapiere, kann ein gerichtlicher Unterlassungsanspruch begehrt werden. 

Unerwünschte Werbung per E-Mail

Noch häufiger als Werbung im Briefkasten finden wir E-Mail-Werbung in unseren E-Mail-Postfächern. Werbung darf hier grundsätzlich nur verschickt werden, wenn auch eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers vorliegt. Achten Sie deshalb genau darauf, wem Sie beispielsweise bei Gewinnspielen die Erlaubnis durch Ihr „Häkchen“ erteilen, Ihnen Werbung zukommen lassen zu können. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) besagt, dass E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung des Empfängers darstellt. Und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Empfänger um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt. 

So entschied das Amtsgericht Pfaffenhofen mit Urteil vom 09.09.2021 (Az.: 2 C 133/21), dass eine Entschädigung für das unerwünschte Zusenden einer Werbe-E-Mail in Höhe von € 300 absolut angemessen sei. Dabei kam es dem Gericht nicht darauf an, wie erheblich der Schaden war. Vielmehr seien Verstöße gegen die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung mit den Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten) zu ahnden und zu sanktionieren. Das Gericht befand, dass schon ein ungutes Gefühl des Geschädigten durch das Bekanntwerden seiner persönlichen Daten (hier seine E-Mail-Adresse) ausreiche. 

Unerwünschte Werbung am Telefon

„Guten Tag, Sie haben an einer Meinungsumfrage teilgenommen. Wie zufrieden sind Sie eigentlich mit Ihrem xy-Anbieter?“ Oder: „Sie haben gewonnen.“ So oder so ähnlich wurden schon einige von uns aufgrund einer angeblichen Teilnahme an einem Gewinnspiel am Telefon begrüßt. Letztendlich sollen Verträge oder Abos abgeschlossen werden. Einige werden sogar nach der Kontonummer gefragt. Dass Gewinnspiele fast ausschließlich der Datensammlung dienen, ist vielen bekannt. Deshalb geben Sie bei einer Teilnahme an Gewinnspielen nicht Ihre Telefonnummer an und widersprechen Sie der Nutzung all Ihrer Daten zu Werbezwecken. Die meisten Werbeanrufer behaupten zwar, dass Sie Ihre Einwilligung gegeben haben. Dem ist aber häufig nicht so. So reicht es schon aus, gleich zu Anfang des Gesprächs klar zu sagen, dass man – im Wiederholungsfall durch Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung – nicht wieder angerufen werden möchte. Telefonmarketing mit unterdrückter Rufnummer ist übrigens grundsätzlich unzulässig. 

So heißt es in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): 

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen 

1. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung. 

Kosten einer Unterlassungserklärung

Grundsätzlich ist es ratsam, sich bei einer Unterlassungserklärung – egal, ob Sie diese versenden möchten oder erhalten haben – von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um auch die nötige Rechtssicherheit gewährleisten zu können. Die Höhe der Anwaltskosten hängt dabei vom Einzelfall und dem sogenannten Streitwert ab. Ist die anwaltliche Abmahnung (mit beiliegender Unterlassungserklärung) gerechtfertigt, muss der Gegner diese Kosten tragen. Häufig werden solche Unterlassungsansprüche auch durch die eigene Rechtsschutzversicherung abgedeckt. 

Foto(s): ©Adobe Stock/snowing12

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