Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

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Bei der Scheidung eines Mitunternehmers stellt sich im Zusammenhang mit der Regelung des Zugewinnausgleichs die Frage, ob neben dem Buchwert des Unternehmensanteils zum Stichtag auch der Goodwill, der naturgemäß auf Prognosen beruht, im Endvermögen zu berücksichtigen ist, wenn zwischen den Gesellschaftern bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen nur eine Abfindung zum Buchwert vereinbart wurde.

Nach der Rechtsprechung wird allgemein bei der Unternehmensbewertung von dem Grundsatz ausgegangen, dass der wirkliche oder wahre Wert des Unternehmens einschließlich des Goodwills sowohl für den Zugewinnausgleich bei der Scheidung als auch für den Pflichtteilsanspruch im Falle des Todes maßgeblich ist.

Dies kann insbesondere dann zu einem Liquiditätsproblem führen, wenn das Unternehmen seit Jahren die Grundlage für das Einkommen der Eheleute bildet und über Jahre nachhaltige Erträge erzielt wurden. Durch die Berücksichtigung des Goodwill werden nämlich die auf einen gewissen Zeitraum prognostisch hochgerechneten Erträge der Zukunft abgeschöpft, obwohl die Veräußerung des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt meistens gar nicht angedacht ist.

Allerdings wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Ermittlung des Marktwertes die Buchwert- oder Abfindungsklausel zumindest als wertmindernder Faktor berücksichtigt. Entscheidend sind danach objektive Kriterien und nicht die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens des Unternehmers aus dem Unternehmen. Dabei spielt es eine Rolle, ob und in welchem Umfang der Unternehmer in der Gesellschaft eine bestimmende oder sogar dominierende Funktion hat oder sich seine Beteiligung eher als eine gesellschaftsrechtlich ausgestaltete Mitarbeiterbeteiligung darstellt. So ist es auch von Bedeutung , wenn der Unternehmer als einziger Fremdunternehmer in einem ansonsten reinen Familienunternehmen eine eher geringe Beteiligung besitzt. In einem derartigen Fall ist ein erheblicher Abschlag vom Verkehrswert in Richtung des einen immateriellen Unternehmenswert nicht umfassenden Buchwertes gerechtfertigt.

Daher hat sowohl der Bundesgerichtshof als auch das  Oberlandesgericht Düsseldorf jeweils in einem Sonderfall die Bewertung des Unternehmensanteils mit dem reinen Buchwert, der dem Stand des Kapitalkontos zum Stichtag entspricht, als gerechtfertigt angesehen. In der Düsseldorfer Entscheidung ging es um einen Gesellschafter, dessen Vergütung sich im Wesentlichen nach für Arbeitnehmer vergleichbaren Kriterien richtete.         

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem Unternehmer nur angeraten werden kann, möglichst vor der Eheschließung in einem Ehevertrag zu regeln, dass das Unternehmen oder die Unternehmensanteile vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.  


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