Unternehmensgründung in Serbien (ein Kurzüberblick)

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Es kann viele Vorteile bringen, wenn man im Ausland eine Firma gründet, aber die Firmengründung im Ausland ist anderseits immer mit vielen Überlegungen und Unsicherheit verbunden. Laut Statistik entscheiden sich aber über 40 % aller Industrieunternehmen für die Gründung im Ausland. Die Unternehmensgründung in Serbien ist heute ziemlich leicht.

Unternehmensgründung in Serbien in Überblick

Mögliche Organisationsformen in Serbien:

  1. Gesellschaft
  2. Einzelunternehmen
  3. Zweigniederlassung einer Gesellschaft
  4. Repräsentanz einer ausländischen Gesellschaft 
  5. Unternehmensverband
  6. sonstige Organisationsformen

Mögliche Gesellschaftsformen:

  • offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 
  • Aktiengesellschaft (AG)

Gründung einer Gesellschaft durch eine ausländische Person

Ausländische juristische und natürliche Personen können Gesellschaften im Einklang mit dem Gesellschaftsgesetz und dem Gesetz über ausländische Investitionen gründen. Der ausländische Anleger genießt in Bezug auf seine Einlagen die gleiche Lage und die gleichen Rechte und Pflichten wie heimische natürliche und juristische Personen, sofern nichts anderes im Gesetz über ausländische Investitionen vorgesehen ist.

Ausübung der Geschäftstätigkeit

Die Gesellschaft hat eine überwiegende Tätigkeit, kann aber auch andere Tätigkeiten ausüben, sofern diese gesetzlich nicht verboten sind, unabhängig davon, ob diese in der Gründungsurkunde bzw. Satzung genau festgelegt sind oder nicht. Mit einem Sondergesetz kann die Anmeldung zum Register oder die Ausübung einer gewissen Tätigkeit von einer Sondergenehmigung, Zustimmung oder einem anderen Dokument der zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.

Registrierung

Die Gesellschaft wird zu einer juristischen Person durch die Registrierung, bzw. durch die Eintragung von Daten über diese Gesellschaft in das Register, auf die Art und Weise, die im Gesetz über das Verfahren zur Registrierung bei der Agentur für Wirtschaftsregister festgelegt ist.

Haftung der Gründer

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes, in dem einzelne Rechtsformen von Gesellschaften geregelt sind, sowie im Fall des Missbrauchs von Regeln über beschränkte Haftung (bzw. Durchgriffshaftung).

Sitz und Unternehmensname

Der Sitz der Gesellschaft ist ein Ort auf dem Territorium der Republik Serbien, aus dem die Gesellschaft geführt wird, der als solcher in der Gründungsurkunde oder in einem Beschluss der Versammlung festgelegt ist.

Die Gesellschaft betreibt ihre Geschäfte und nimmt Rechtsgeschäfte vor unter dem Unternehmensnamen, den sie gemäß dem Gesetz über die Registrierung registriert hat. Der Unternehmensname muss den Namen, die Rechtsform und den Ort des Sitzes der Gesellschaft enthalten. Die Rechtsform wird im Unternehmensnamen auf Serbisch auf die folgende Art und Weise gekennzeichnet:

  • offene Handelsgesellschaft: „ortačko društvo“, „o.d“ oder„od“;
  • Kommanditgesellschaft: „komanditno društvo“, „k.d.“ oder„kd“ ;
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung: „društvo s ograničenom odgovornošću“, „d.o.o“ oder„doo“ ;
  • Aktiengesellschaft: „akcionarsko društvo“, „a.d.“ oder„ad“.

Neben dem vollen Unternehmensnamen darf die Gesellschaft in ihren Geschäften auch den kurzen Unternehmensnamen benutzen, unter denselben Bedingungen, die für die Nutzung des vollen Unternehmensnamens gelten.

Anwaltskanzlei M.Law begleitet Firmen von der Gründung in Serbien und während der gesamten Geschäftstätigkeit. Zu Rückfragen bei der Firmengründung in Serbien stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



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