Unternehmensvisum / Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit nach § 21 AufenthG

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Kann ich als ausländischer Unternehmer einen Aufenthaltstitel für eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland erhalten?

Meine nachfolgenden Ausführungen gelten nicht für Bürger/innen aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Liechtenstein und Island). Kommen Sie aus der EU oder aus einem EWR-Staat dann unterliegen Sie nur den allgemeinen Meldepflichten gegenüber den Behörden in Deutschland, da für Sie weitestgehend die Freizügigkeit und die Gewerbefreiheit gelten.

Sind Sie ein/e Ausländer/in aus einem Nicht-EU- oder EWR-Staat und wollen Sie selbstständig in Deutschland tätig sein, dann benötigen Sie einen Aufenthaltstitel nach § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Wenn Sie in Deutschland tätig werden und Ihren Lebensmittelpunkt weiterhin im Ausland beibehalten wollen, dann reicht in der Regel bereits ein Geschäftsvisum. Damit dürfen Sie für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr wiederholt nach Deutschland ein- und ausreisen.

Eine selbstständige Tätigkeit ist jede Aktivität, die ein/e Unternehmer/in im eigenen Namen, in eigener Betriebstätte, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko nachgeht. Eine Tätigkeit als Freiberufler/in fällt ebenfalls darunter. Genauso gelten als Selbstständige die Komplementäre bei der Kommanditgesellschaft, einzelne Gesellschafter/innen bei der offenen Handelsgesellschaft, jede/r Gesellschafter/in bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft und der/die Geschäftsführer/in mit erheblichen Anteilen an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einem herrschenden Einfluss auf die GmbH.

Der befristete Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis) nach § 21 AufenthG kann Ihnen längstens für drei Jahre zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, Ihre Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (§ 21 Abs. 1 S. 1 AufenthG).

Diese Voraussetzungen (§ 21 Abs. 1 S. 1 AufenthG) müssen nicht erfüllt sein, wenn sich dies

1.  aus bilateralen Abkommen ergibt oder

2.  wenn Sie ein/e Ausländer/in sind, der/die ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der/die als Forscher/in oder Wissenschaftler/in eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18 b, 18 d oder § 19 c Abs. 1 AufenthG besitzt, und Ihre beabsichtigte selbständige Tätigkeit einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder Ihrer Tätigkeit als Forscher/in oder Wissenschaftler/in erkennen lässt oder

3. Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben wollen und die erforderliche Erlaubnis dafür bereits erteilt oder zugesagt wurde.

Wenn Sie über 45 Jahre alt sind, müssen Sie zusätzlich eine ausreichende Altersversorgung nachweisen.

Die Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 AufenthG richtet sich nach der Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee, Ihren unternehmerischen Erfahrungen, der Höhe Ihres Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation und Ihren Beitrag für die Innovation und Forschung. Ob ein regionales Bedürfnis besteht, wird unter Einbeziehung von Versorgungs- und kommunalpolitischen Gründen entschieden. Für ein regionales Bedürfnis spricht zum Beispiel, wenn Sie mit Ihrem Vorhaben dazu beitragen Versorgungslücken zu schließen. Vorhaben mit nur regionaler Nachfrage und Kleingewerbe erfüllen grundsätzlich nicht diese Voraussetzung. Positive Auswirkungen auf die Wirtschaft können in der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen liegen oder sich aus erheblichen Vorteilen, die durch die Zusammenarbeit Ihres Unternehmen mit bereits ansässigen Unternehmen entstehen, ergeben. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine Mindestangaben zu den zu schaffenden Arbeitsplätzen und zur Investitionssumme.

Sie müssen als Antragsteller nachweisen / glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorliegen. Ihrem Antrag sollte daher ein detaillierter Businessplan beigefügt werden. Ein Rechtsanwalt kann Sie von der erfolgreichen Geschäftsgründung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unterstützen, beraten und vertreten. Dies gilt auch für die Erstellung eines Businessplans. Diesen können Sie ebenso der Bank für einen Kredit vorlegen.

Den Antrag auf den Aufenthaltstitel stellen Sie bei der zuständigen Behörde. Befinden Sie sich bereits in Deutschland, dann ist die Ausländerbehörde zuständig. Befinden Sie sich in Ihrem Heimatland ist dafür die Botschaft oder das Generalkonsulat zuständig. Sind Sie Staatsangehöriger der Schweiz, der USA, Australiens, Israels, Japans, Kanadas oder Neuseelands können Sie die Aufenthaltserlaubnis nach Ihrer Einreise in Deutschland beantragen. In der Regel wird Ihr Antrag, den Sie bei der Auslandsvertretung gestellt haben, dann über das Auswärtige Amt der zuständigen Ausländerbehörde zugeleitet. Ihr beabsichtigter oder tatsächlicher Aufenthaltsort in Deutschland bestimmt, welche Ausländerbehörde zuständig ist.

Die Ausländerbehörde prüft Ihren Antrag unter Beteiligung der fachkundigen Körperschaften (z.B. die Handelskammern, Handwerkskammern), der zuständigen Gewerbebehörden, der öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und der für die Berufszulassung zuständigen Behörden. Bei der Entscheidung der Ausländerbehörde handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Bindungswirkung der Ausländerbehörde an die Stellungnahmen der fachkundigen Körperschaften besteht nicht. Die Auslandsvertretung (Botschaft / Generalkonsulat) trifft anschließend eine Entscheidung über die Erteilung eines Visums für Ihre Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Ihnen kann nach drei Jahren ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) erteilt werden, wenn die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und Ihr Lebensunterhalt sowie der mit Ihnen in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen dauerhaft gesichert ist (§ 21 Abs. 4 AufenthG).

Gerne beraten und vertreten wir Sie in Ihrer Angelegenheit. Besuchen Sie unsere Webseite www.kanzlei-wahab.de oder unser Anwalt.de-Profil. Sie erreichen uns auch per E-Mail und Telefon.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwalt Bahman Wahab

Foto(s): pixabay.com

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