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Unterschlagung: Alles zu Strafmaß und Anzeige

  • 6 Minuten Lesezeit
Unterschlagung: Alles zu Strafmaß und Anzeige

Beim Straftatbestand der Unterschlagung handelt es sich um ein Delikt, das gegen fremdes Eigentum gerichtet ist. Eine Unterschlagung liegt vor, wenn sich jemand vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde bewegliche Sache zueignet. Wie unterscheidet man einen Diebstahl von der Unterschlagung? Und welches Strafmaß droht? Diese und weitere Fragen beantworten Rechtsanwältin Dorrit Franze und Rechtsanwalt Christian Keßler im Expertenratgeber. 

Unterschlagung Definition

Oftmals hört man in der Presse, dass eine Verurteilung wegen einer Unterschlagung erfolgt ist. Dabei fragt man sich, was genau man darunter versteht und weshalb das Gericht den Täter nicht wegen eines Diebstahls verurteilt hat. 

Die Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt und liegt dann vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet.  

Unter beweglichen Sachen versteht man gem. § 90 BGB alle körperlichen Gegenstände, die weder Grundstücke noch wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder einer anderen beweglichen Sache sind. Das kann beispielsweise ein Auto oder Geld sein, aber auch ein Kugelschreiber oder ein Buch. Wichtig ist, dass der Täter eine sog. Zueignungsabsicht haben muss. Das ist der Wille, sich selbst oder einem anderen eine Sache wenigstens vorübergehend anzueignen. Dabei muss beim Täter auch der Vorsatz bestehen, den Berechtigten dauerhaft zu enteignen. Anzueignen bedeutet somit, dass der Täter mit der Sache so umgeht, als sei er deren Eigentümer (sog. Aneignung), während er den eigentlichen Eigentümer der Sache aus seiner Eigentümerposition verdrängt (sog. Enteignung).

Unterschlagung: 50-Euro-Grenze

Bei der Unterschlagung handelt es sich bei geringwertigen Sachen (Wert von max. 50 €) um ein sog. Antragsdelikt, also um eine Straftat, die von der Staatsanwaltschaft nur verfolgt wird, wenn der Geschädigte gem. § 248 a StGB innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis der Tat eine Anzeige erstattet und mitgeteilt hat, dass er die Verfolgung des Täters wünscht (sog. Strafantrag), oder die Staatsanwaltschaft wegen besonderem öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Bei Sachen mit einem Wert über 50 € wird die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag tätig (sog. Offizialdelikt). 

Darüber hinaus gilt zu beachten, dass auch der Versuch einer Unterschlagung strafbar ist.

Wie unterscheidet sich die Unterschlagung vom Diebstahl?

Gemäß § 242 StGB macht sich wegen eines Diebstahls strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. 

Der Unterschied zur Unterschlagung liegt also darin, dass der Täter bei einem Diebstahl eine Sache erst einmal wegnehmen muss, und dabei reicht der Wille, sich diese zuzueignen. Bei der Unterschlagung hat der Täter vorher schon die Sache, die er dann für sich behält oder einem anderen zueignet. Entscheidend ist also, ob eine aktive Wegnahme vorliegt oder nicht. 

Nimmt der Täter beispielsweise ein fremdes Fahrrad ohne und gegen den Willen des Eigentümers aus dessen Garage, um es zukünftig für sich zu behalten und wie ein Eigentümer darüber zu verfügen, dann ist das ein Diebstahl. Leiht der Eigentümer dem Täter das Fahrrad dagegen und dieser bringt es nicht mehr wie vereinbart zurück, sondern behält es für sich und verfügt darüber, als sei er dessen Eigentümer, dann ist das eine Unterschlagung. 

Folgen bei einer Unterschlagung

Unterschlagung: Diese Strafen drohen  

Eine Unterschlagung wird gem. § 246 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine höhere Strafe droht dann, wenn dem Täter die unterschlagene Sache gem. § 246 Absatz 2 StGB anvertraut war. Anvertraut ist eine Sache dann, wenn der Täter diese vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck im Sinne des Anvertrauenden zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben. Man spricht dann von einer sog. veruntreuenden Unterschlagung. Liegt ein solcher Fall vor, so beläuft sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe

Anzeige wegen Unterschlagung erhalten: Was tun?

Sofern gegen Sie eine Anzeige erstattet sowie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und die Polizei zu Ihnen Kontakt aufnimmt, sollten Sie zunächst nur Angaben zu Ihrer Person machen und keine Angaben zum Tatvorwurf. Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten, auch wenn Sie sicher sind, dass Sie sich nicht strafbar gemacht haben. Auch Ehepartner, Verlobte und sonstige Familienangehörige sollten sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und keine Aussagen machen. 

Kontaktieren Sie sodann schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht, um mit diesem das weitere Vorgehen zu besprechen. Dieser prüft für Sie, ob die Taten nicht schon möglicherweise verjährt sind, und regt ggf. eine Einstellung des Verfahrens an.

Was ist eine veruntreuende Unterschlagung?

Die veruntreuende Unterschlagung, auch Veruntreuung genannt, ist in § 246 Abs. 2 StGB geregelt und eine Qualifikation zur „gewöhnlichen“ Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB. Wenn die Sache einer Person anvertraut war, macht diese sich wegen einer veruntreuenden Unterschlagung schuldig, welche mit höherer Strafe bedroht wird. Der Täter kann hier mit einer Höchst-Freiheitsstrafe von 5 statt 3 Jahren bestraft werden. Eine Geldstrafe ist weiterhin möglich.  

Eine anvertraute Sache ist eine Sache, die der Täter vom Eigentümer oder einem Dritten deshalb erlangt hat, um sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder zurückzugeben. 

Anvertraute Sachen sind deshalb:  

  • geliehene  
  • gemietete 
  • geleaste 
  • zur Verwahrung überlassene  
  • zur Durchführung eines Auftrags überlassene  
  • unter Eigentumsvorbehalt gelieferte (z.B. nicht vollständig bezahlter Gegenstand)  
  • sicherungsübereignete (z.B. mit Kredit gekauftes Fahrzeug)  

Sachen.  

Der Täter einer veruntreuenden Unterschlagung muss immer Verfügungsgewalt über die Sache haben, also mindestens mittelbaren Besitz.  

Ein Treueverhältnis wie in § 266 StGB ist bei der veruntreuenden Unterschlagung nicht erforderlich. Das Anvertrauen ist nach Ansicht der Rechtsprechung rein tatsächlich zu verstehen. Dieses ist deshalb auch dann gegeben, wenn mit der anvertrauten Sache gesetzes- oder sittenwidrige Zwecke verfolgt werden, wie bei der Überlassung von Geld zum Kauf von Tatwerkzeugen. 

Wenn das Anvertrauen den Eigentümerinteressen entgegensteht, ist keine veruntreuende Unterschlagung anzunehmen. Das ist z. B. der Fall, wenn Hehlerware überlassen wird.   

Versuchte Unterschlagung

Die versuchte Unterschlagung ist nach § 246 Abs. 3 StGB ebenfalls strafbar. Nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat, muss dies allerdings nicht. Je nach Fallkonstellation muss deshalb mit den gleichen Strafen wie bei der vollendeten Unterschlagung gerechnet werden.  

Ab wann von einer versuchten Unterschlagung die Rede ist, ist schwierig zu beurteilen. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass der Versuch mit dem Ansetzen zur Zueignungshandlung beginnt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter versucht, die Sache für sich zu behalten, die Sache ihm aber noch abgenommen wird.  

Eine fahrlässige Unterschlagung ist straffrei. Wenn Sie eine geliehene Sache erhalten haben und beispielsweise nicht mehr wissen, dass sie diese einem anderen gehört, und Sie sie deshalb ohne Zustimmung verkaufen, erhalten Sie möglicherweise wegen Fahrlässigkeit keine Strafe.  

Was passiert bei einer Fundunterschlagung?

Die Fundunterschlagung ist kein gesetzlich normierter Spezialfall der Unterschlagung und deshalb gleich einer „normalen“ Unterschlagung zu bestrafen. Als Fundunterschlagung bezeichnet man Fälle, in denen eine Person eine Sache findet und diese nicht zurückgibt.  

Eine Fundsache ist ein körperlicher, verlorener Gegenstand, der von einer Person entdeckt und in Besitz genommen wurde. Verloren ist die Sache, wenn darüber kein Besitz mehr ausgeübt wird. Es handelt sich um keine Fundsache, wenn das Eigentum an der Sache erkennbar aufgegeben worden ist, § 959 BGB (beispielsweise Sperrmüll). Hat die gefundene Sache einen Wert von mehr als 10 Euro, besteht eine Anzeige- bzw. Mitteilungspflicht. Es ist ausreichend, wenn Sie die Sache bei einem Fundbüro abgeben. Die örtlichen Polizeidienststellen nehmen jedoch ebenfalls Fundsachen entgegen. Es ist sinnvoll, die gefundene Sache unverzüglich abzugeben, um nicht in Erklärungsnot zu geraten.  

Wenn der Finder die Sache in der Absicht einsteckt, sie zu behalten, macht er sich der Fundunterschlagung schuldig. Der Zueignungswille muss sich deutlich zeigen. Die Abgrenzung ist oftmals schwierig. Das bloße Nichtanzeigen eines Fundes ist nicht ohne Weiteres eine Zueignung. Gleiches gilt für das Leugnen des Besitzes oder die Weiterbenutzung eines gemieteten Autos nach Vertragsablauf. Fundsachen dürfen Sie einstecken und mitnehmen, wenn Sie vorhaben, den Eigentümer zu finden und die Sache zurückzugeben.

Wann spricht man von einer veruntreuenden Unterschlagung?

Häufige Fragen und Antworten zum Thema Unterschlagung

Wann ist der juristische Tatbestand der Unterschlagung erfüllt?

Eine Unterschlagung liegt vor, wenn sich jemand vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde bewegliche Sache selbst oder einem Dritten zueignet. Eine Zueignung äußert sich in einer Enteignung und einer Aneignung, also dem Verdrängen des Eigentümers der Sache und dem anschließenden Umgehen damit wie ein Eigentümer, z. B. durch Verbrauchen, Veräußern oder Verarbeiten der Sache.

Welche Strafen drohen bei einer Unterschlagung?

Das Strafmaß einer Unterschlagung kann sich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder auf eine Geldstrafe belaufen. Ist die unterschlagene Sache dem Täter anvertraut, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe drohen. Grundlage hierfür ist § 246 StGB.

Foto(s): ©pexels/Dziana Hasanbekava, ©anwalt.de/ANH

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