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Untervermietung – Rechtstipps in Serie

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Miete ist ein wichtiger Bestandteil unseres Lebens. Ob Haus, Grundstück, Wohnung, Auto und andere Gegenstände – kaum jemand ist Eigentümer seiner sämtlichen Besitztümer. Wegen dieser großen Bedeutung gibt es nicht nur klassische Mietverträge, sondern auch gesetzlich geregelte Varianten wie Pacht oder Leasing.

Im Vergleich zu diesen spezielleren Mietverträgen führt die Untermiete ein Schattendasein bei rechtlichen Betrachtungen. Dabei gibt es viele Gründe, Untermieter aufzunehmen. Wird privat nur vielleicht nur mal ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft weitervermietet, kann es im gewerblichen Bereich auch schon mal ein ganzer Supermarkt, ein großes Lager oder ein komplettes Bürohaus sein.

Wir haben deswegen in den vergangenen Jahren eine ganze Serie von Rechtstipps zu diesem Thema veröffentlicht, die wir Ihnen hier einmal zusammenfassend vorstellen möchten:

Rechtliche Grundlagen der Untermiete

Der erste Teil (hier klicken) klärt Begrifflichkeiten und behandelt die Frage, wo der Untermietvertrag überhaupt geregelt ist. Es geht außerdem um die Besonderheit, dass zwar regelmäßig der Eigentümer oder Hauptvermieter seine Zustimmung zur Untervermietung erteilen muss, der zwischen dem Mieter und dem Untermieter geschlossene Vertrag trotzdem unabhängig von dieser Zustimmung gültig ist. 

Dadurch kann es zu großen wirtschaftlichen Risiken kommen, wenn der Eigentümer das Mietverhältnis beendet, während der Vertrag zwischen dem Mieter und seinem Untermieter weiterläuft.

Wie man unwissentlich einen Untermieter bekommt und wie man ihn wieder los wird

Wann ein Mitbewohner noch als „Dauergast“ durchgeht und ab wann er (oder sie) zum Untermieter mit eigenen Rechten und Pflichten wird, beleuchtet ein weiterer Teil der Serie (hier klicken). Dabei kann es sogar dazu kommen, dass aus dem Untermieter der neue Mieter wird, sollte der alte Mieter sterben (hier klicken). Wer das nicht will oder den Untermieter aus anderen Gründen loswerden will, sollte sich den entsprechenden Artikel diese Serie durchlesen (hier klicken).

Zustimmungspflicht und Pflicht zur Zustimmung

Wer einen Untermieter aufnehmen will, benötigt die Zustimmung seines Vermieters. Das ist sowohl im gewerblichen Bereich als auch bei Privatwohnungen der Grundsatz. Soweit der Vermieter nicht ausnahmsweise bereits im Mietvertrag seine Zustimmung zur Untervermietung abgibt, ist er aber in vielen Fällen dazu verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen – bei bestimmten Personen ist eine Zustimmung aber auch entbehrlich. 

Diesem komplizierten Wechselspiel zwischen der Verpflichtung, den Vermieter um Zustimmung zu bitten, den Ausnahmen von dieser Pflicht, dem Anspruch auf Zustimmung durch den Vermieter und wiederum den Ausnahmen davon widmet sich eine umfangreiche Darstellung (hier klicken).

Special zum Thema Gewerberaummietrecht und zu Ferienwohnungen

Die Besonderheiten bei der Untervermietung von Gewerberäume – insbesondere, was den Anspruch auf Zustimmung des Vermieters angeht – werden in einem weiteren Artikel beleuchtet (hier klicken). 

Und zum vorläufigen Abschluss der Serie geht es um besondere Formen der Untervermietung, insbesondere kurzfristige Vermietungen wie bei Ferienwohnungen. Hier verändern sich in einigen Bundesländern die Rahmenbedingungen derzeit sehr stark (hier oder hier klicken).

Fortsetzung der Reihe

Auch zukünftig sollen verschiedene weitere Aspekte rund um den Bereich der Untervermietung beleuchtet werden. Wenn Sie dazu Anregungen haben – oder vielleicht auch einen aktuellen Fall –, wenden Sie sich gerne per E-Mail an die Kanzlei Alsterland und Rechtsanwalt Jörn Blank.



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