Unterzeichnung neuer Arbeitsverträge mit Tarifwechselklausel

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Beschäftigte eines großen Deutschen Flughafenbetreibers hat die Unterschriftsleistung unter seinen Arbeitsvertrag angefochten. Ein wesentlicher Grund für diese Anfechtung war, dass der neue Arbeitsvertrag mit einer Tarifwechselklausel versehen war, während sein alter Arbeitsvertrag den Bundesmanteltarifvertrag für Gemeinden beinhaltete.

Arbeitgeber und Betriebsrat hatten ihm mitgeteilt, dass durch seine Unterschriftsleistung sich inhaltlich keine Veränderungen ergeben würden.

Das Landesarbeitsgericht hat in zweiter Instanz diese Anfechtung u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Täuschungshandlung durch den Arbeitgeber vorliegt, wenn der Berater des Betriebsrats eine Täuschungshandlung vornimmt.

Der allgemeine Grundsatz, dass eine Unterschrift in der Regel verbindlich einen Vertrag schließt und zuvor bestehende Ansprüche damit vernichtet werden können, ist demzufolge nochmals bestätigt. Daher ist vor jeder Unterschriftsleistung in jedem Fall zu empfehlen, qualifizierten juristischen Rat einzuholen.

Positiv aus dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages entbehrlich war, da der Bundesmanteltarifvertrag für Gemeinden (BMT-G II) durch den TVöD ab dem 01.10.2005 ersetzt wurde.

Das bedeutet, dass selbst bei einem Betriebsübergang wegen Verkauf eines Betriebsteils der TVöD uneingeschränkt monatlich weiter gilt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. jur. Oliver Beetz

Beiträge zum Thema