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Vermögen veruntreut: Konsequenzen bei einem Strafverfahren wegen Untreue

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Vermögen veruntreut: Konsequenzen bei einem Strafverfahren wegen Untreue

Experten-Autorin dieses Themas

Man könnte meinen, dass die strafrechtliche Untreue nur in den ganz großen Prozessen im Wirtschaftsstrafrecht eine Rolle spielt, doch dem ist nicht so. Dem Vorwurf der Untreue können auch normale Angestellte ausgesetzt sein, die eigene Entscheidungen über Finanzen eines Unternehmens treffen. Auch Menschen, die sich um das Vermögen anderer kümmern, können eine Untreue begehen. Der Tatbestand ist also nicht nur für Vorstände, Geschäftsführer und andere große Entscheidungsträger relevant. 

Wer sich als Beschuldigter mit dem Vorwurf der Untreue konfrontiert sieht, sollte sich von Anfang an anwaltlich vertreten lassen, denn der Tatbestand ist sehr komplex und für Laien kaum verständlich. Zudem wird die Untreue durch ihre vage Formulierung in der Praxis mehr und mehr ausgedehnt.  

Untreue im Strafrecht: Voraussetzungen und Strafmaß

Einfach gesagt begeht derjenige eine Untreue, der das Vermögen eines anderen schädigt, obwohl er die Pflicht hat, dieses zu betreuen und zu schützen. Es handelt sich damit um eine Schädigung des Vermögens von innen heraus. Umgangssprachlich wird oft von einer Veruntreuung von Geldern gesprochen.  

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Untreue? 

Das Gesetz sieht bei einer Verurteilung wegen Untreue eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist dann in der Regel nicht mehr möglich.  

Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem vor, wenn gewerbsmäßig gehandelt oder ein besonders hoher Vermögensverlust herbeigeführt wird. Zudem stellt Untreue im Amt einen besonders schweren Fall dar, wenn der Amtsträger seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.  

Wie hoch die Strafe konkret ausfällt, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. So spielen beispielsweise die Hintergründe der Tat, die Höhe des Vermögensverlustes, Vorstrafen und Nachtatverhalten eine große Rolle bei der Strafzumessung. Der Versuch der Untreue ist nicht strafbar. 

Verjährung der Untreue 

Nach fünf Jahren verjährt eine Untreue. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem vollständigen Vermögensverlust. Ist die Frist abgelaufen, muss nicht mehr mit einer Strafverfolgung wegen Untreue gerechnet werden. 

Was sind die Voraussetzungen der Untreue? 

Geregelt ist die Untreue in § 266 Strafgesetzbuch (StGB), der wie folgt lautet: 

„Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ 

Voraussetzungen der Untreue sind damit:  

  • Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis beziehungsweise Treueverhältnis 

  • pflichtwidrige Handlung 

  • Vermögensbetreuungspflicht 

  • Vermögensnachteil 

  • Vorsatz 

Veruntreuung: Treuebruch und Missbrauchstatbestand

Die Untreue ist in zwei Tatbestandsalternativen aufgeteilt: den Missbrauchstatbestand und den Treuebruchstatbestand. 

Tatbestand Missbrauch 

Beim Missbrauchstatbestand kann der Beschuldigte zwar nach außen über das Vermögen des Treugebers verfügen, überschreitet aber seine Befugnis im Innenverhältnis. Unter Juristen wird deshalb von einem Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens gesprochen. Beispiele für einen Missbrauch der Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis sind: die Kreditvergabe bei Verletzung der banküblichen Prüfungspflichten oder die Verordnung medizinisch nicht indizierter Medikamente durch den Kassenarzt.  

Tatbestand Treuebruch

Beim Treuebruchstatbestand besteht eine Schutzfunktion für das Vermögen des Treuegebers, die verletzt werden muss. Eine rechtliche Befugnis, über das Vermögen zu verfügen, muss nicht bestehen. Es reicht die bloße Möglichkeit, auf das fremde Vermögen einzuwirken.  

Diese Variante ist sehr viel weiter gefasst und wird in der Praxis gern als Auffangtatbestand genutzt. Ein Beispiel für den Treuebruchstatbestand ist die Bildung von schwarzen Kassen, um Schmiergeldzahlungen zu leisten. Auch das Nichtstun kann als Untreue durch Unterlassen strafrechtlich relevant werden, wenn die Pflicht besteht, das Vermögen des Inhabers zu schützen. 

Verfügungsbefugnis und Treueverhältnis aus Gesetz, Auftrag oder Rechtsgeschäft 

Sowohl die Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis beim Missbrauchstatbestand als auch die Schutzfunktion beim Treuebruchstatbestand kann sich aus einem Gesetz, einem behördlichen Auftrag oder durch ein Rechtsgeschäft ergeben. Beispiele für diese Fallgruppen sind Eltern, Eheleute, Vormund, Betreuer, Insolvenzverwalter, Angestellte des öffentlichen Dienstes oder Beamte, die selbstständig über Vermögen der öffentlichen Hand entscheiden, sowie leitende Angestellte, Vorstände, Aufsichtsräte und viele andere. 

Tatbestand Untreue: Vermögensbetreuungspflicht zwingend erforderlich

Egal in welcher Variante die Untreue begangen wird – es muss immer eine Vermögensbetreuungspflicht bestanden haben. Die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muss wesentlicher Inhalt des Vertragsverhältnisses sein und zu den Hauptpflichten gehören.  

Zudem muss man einen eigenen Entscheidungsspielraum haben. Eine Vermögensbetreuungspflicht haben beispielsweise:  

  • Behördenleiter gegenüber dem Staat  

  • Polizeibeamte gegenüber dem Dienstherrn  

  • Schulleiter gegenüber dem Schulträger  

  • Architekt gegenüber dem Bauherrn  

  • Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte  

  • Hausverwalter 

Untreue: Vorsicht bei Risikogeschäften

Wer Gewinn erzielen möchte, geht oftmals auch ein Risiko ein. Die Grenze zwischen erlaubtem Risiko und strafbarer Untreue sind jedoch oftmals fließend. Insbesondere größere gescheiterte Geschäfte können mit einem Strafverfahren enden.  

Gefährdung des Vermögens gilt auch als Vermögensnachteil 

Durch die veruntreuende Handlung muss ein Vermögensnachteil für das Vermögen des Treugebers eingetreten sein. Nach der Rechtsprechung ist es sogar ausreichend, wenn das Vermögen lediglich gefährdet wurde. 

Keine Bereicherungsabsicht notwendig 

Die Untreue ist ein reines Fremdschädigungsdelikt. Es ist nicht erforderlich, dass Vermögen verschoben wird oder dass man sich oder eine andere Person – wie beim Betrug – bereichern will. 

Untreue: Anwaltliche Hilfe von Anfang an

Dass der Vorwurf der Untreue mehr als komplex ist, zeigt dieser Beitrag. Wer Post als Beschuldigter wegen Untreue erhält oder sogar einer Wohnungs- oder Geschäftsraumdurchsuchung ausgesetzt war, sollte sich dringend an einen Strafverteidiger wenden, der auf diese Delikte spezialisiert ist. 

Ein Strafverfahren wegen Untreue kann betroffene Personen und ganze Unternehmen in Mitleidenschaft ziehen, vor allem wenn es sich um größere, medienwirksame Fälle handelt. Zögern Sie bei dem Vorwurf der Untreue nicht und lassen Sie sich umgehend von einem Spezialisten auf dem Gebiet des Strafrechts oder Wirtschaftsstrafrechts beraten.

Foto(s): ©Adobe Stock/Bits and Splits

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