Unwirksame Kündigungsfrist in befristetem Vertrag – darf dennoch gekündigt werden?

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In befristeten Arbeitsverträgen ist absehbar, bis wann das Arbeitsverhältnis gelten soll. Die Befristung schließt in aller Regel eine (vorzeitige) Kündigung mit Kündigungsfrist aus. Ausnahmen von dieser Regel ergeben sich aus § 626 BGB – eine außerordentliche (zumeist fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund – und aus § 15 III TZBfG – eine ordentliche Kündigung bedarf einer einzelvertraglichen oder tariflichen Vereinbarung.

Was gilt nun, wenn in einem befristeten Arbeitsvertrag eine ordentliche Kündigung vorgesehen ist, aber zugleich eine unzulässig kurze Kündigungsfrist enthalten ist? Ist die gesamte Kündigungsklausel unwirksam, mit der Folge, dass das befristete Arbeitsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden kann, sondern bis zum Ablauf der vereinbarten Frist Bestand hat? Oder ist das Arbeitsverhältnis mit der gesetzlich zulässigen Kündigungsfrist dennoch kündbar?

Das LAG Rheinland-Pfalz musste sich mit folgender Vertragsregelung auseinandersetzen:

§ 2 Kündigungsfristen + Probezeit
1. Dieser Vertrag bedarf keiner Kündigungsfrist. Er endet automatisch mit Ablauf des unter § 1 bestimmten Beendigungstermins.
2. Die ersten 3 Monate des Anstellungsverhältnisses werden als Probezeit vereinbart. Innerhalb dieser Zeit kann das Anstellungsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
3. Nach der Probezeit ist der Vertrag beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende kündbar.

In seiner Entscheidung vom 14.03.2017 (Az.: 8 Sa 289/16) stellte das LAG sinngemäß fest, dass die in § 2 Abs. 3 benannte Kündigungsfrist von zwei Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende nicht den gesetzlichen Vorgaben aus § 622 BGB entspricht. Die Kündigungsfrist ist zu kurz.

Dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, denn es könnte die unwirksame Frist herausgestrichen werden und immer noch die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung bestehen (z. B.: „Nach der Probezeit ist der Vertrag beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende kündbar.“).

Das reicht nach dem Gesetz aus, um im Sinne des § 15 III TzBfG die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vertraglich zu vereinbaren.

Damit ist der befristete Arbeitsvertrag trotz zu kurzer Kündigungsfristen ordentlich kündbar – mit den gesetzlich zutreffenden Kündigungsfristen.

Unser Tipp: Lassen Sie sich fachkundig beraten.


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